TE OGH 1995/7/1 4Ob550/95

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Veröffentlicht am 01.07.1995
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Michael B*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Eugeniusz Piotr B*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 15. Mai 1995, GZ 44 R 271/95-336, in nichtöffentlicher Sitzung den

 

Beschluß

 

gefaßt:

Spruch

 

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

 

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

 

Soweit sich der Vater - ohne daß dies seinen Rechtsmittelausführungen eindeutig zu entnehmen wäre - offenbar auch gegen die Zurückweisung seines gegen den Beschluß des Erstgerichtes vom 14.März 1995, ON 324, erhobenen Rekurses wendet, fehlen die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG. Der Vater hatte ausdrücklich die Bestätigung des von ihm angefochtenen Beschlusses beantragt und sich nur gegen dessen Begründung gewandt. Damit fehlte ihm aber die Beschwer. Eine Beschwer durch die Begründung (und nicht den Spruch) anerkennt die Rechtsprechung nur bei Rekursen gegen Aufhebungsbeschlüsse und bei Zwischenurteilen, wogegen sie sonst grundsätzlich verneint wird (Kodek in Rechberger Rz 10 vor § 461 mwN aus der Rsp). Das gilt auch im Außerstreitverfahren (RZ 1981/9 ua).

 

Mit seinem "außerordentlichen Revisionsrekurs" wendet sich der Vater jedoch in Wahrheit gegen den aufhebenden Teil des Beschlusses des Rekursgerichtes.

 

Da das Rekursgericht nicht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist - was das Rekursgericht auch ausdrücklich begründet hat - ist der aufhebende Beschluß absolut unanfechtbar (§ 14 Abs 4 AußStrG). Fehlt ein Zulässigkeitsausspruch, dann ist ein Rechtsmittel gegen einen solchen Beschluß - auch ein außerordentlicher Rekurs - jedenfalls unzulässig (RZ 1992/18 zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO; ÖA 1993, 151; NRsp 1994/73).

 

Der Revisionsrekurs war somit zurückzuweisen.

Anmerkung

E39728 04A05505

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0040OB00550.95.0701.000

Dokumentnummer

JJT_19950701_OGH0002_0040OB00550_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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