Entscheidungsgründe: Der am 9.9.1928 geborene Kläger war seit 1.8.1945 bei der beklagten G*** (bzw. ihrer Rechtsvorgängerin) angestellt und wurde mit Beschluß vom 9.7.1958 zum Geschäftsführer bestellt. Seit 18.8.1987 war er wegen eines cerebralen Multiinfarktgeschehens im Krankenstand. Seit damals ist ihm eine regelmäßige Arbeitsleistung nicht mehr zumutbar; daher verpflichtete sich auch die P*** DER A*** (PVAng), dem Kläger ab 1.9.1987 eine Berufsunfähigkeitspension zu zahlen. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger, der deutscher Staatsbürger ist, war seit 13.4.1984 bei der beklagten Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Geschäftsführer angestellt (schriftlicher Geschäftsführervertrag vom 7.6.1985) und seit 7.1.1985 neben Josef S*** und Dr.Sonja S*** als selbständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer (§ 15 Abs 1 GmbHG) im Handelsregister eingetragen. Eine Ausländerbeschäftigungsbewilligung wurde dem Kläger erst am 14.1.1985 erteilt. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da auch in Arbeitsrechtssachen die Rekursbeschränkung des § 528 Abs.2 Z 3 ZPO gilt - lediglich die Rekursbeschränkungen des § 528 Abs.1 und 2 Z 1 und 2 ZPO gelten gemäß § 47 Abs.1 ASGG nicht - ist die Revision, soweit sie sich gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes richtet, unzulässig. Da die
Begründung: des angefochtenen Urteils, was die im Revisionsverfahren strittige Berechtigung des Austritts d... mehr lesen...
Norm: ABGB §1162 IV ABGB §1423 AngG §26 Z2 III2b AO §20a ABGB § 1162 heute ABGB § 1162 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 1423 heute ABGB § 1423 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geänd... mehr lesen...
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist hinsichtlich eines Betrages von 1.356 S s.A. unzulässig, weil der diesbezügliche Zuspruch des Erstgerichtes mangels Anfechtung durch die beklagte Partei in Rechtskraft erwachsen ist. Im übrigen ist auf die zutreffende
Begründung: des angefochtenen Urteils zu verweisen (§ 48 ASGG). Im übrigen ist auf die zutreffende
Begründung: des angefochtenen Urteils zu verweisen (Paragraph 48, ASGG). Ergänze... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Das Schreiben der beklagten Partei vom 18. Jänner 1988 wurde vom Berufungsgericht nur auf Grund seines Textes ausgelegt; die dabei gewonnenen Schlußfolgerungen sind als rechtliche Beurteilung und nicht als Tatsachenfeststellung zu bekämpfen. Im übrigen ist auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 AS... mehr lesen...
Norm: AngG §26 Z2 III2aKollV der Handelsangestellten AbschnXV Z1Gehaltsordnung zum KollV der Handelsangestellten AbschnDb AngG Art. 1 § 26 heute AngG Art. 1 § 26 gültig ab 01.07.1921
Rechtssatz:
Langt das Entgelt innerhalb der vom Arbeitnehmer gesetzten Nachfrist auf dessen Gehaltskont... mehr lesen...
Norm: AngG §26 Z2 III2aKollV der Handelsangestellten AbschnXV Z1Gehaltsordnung zum KollV der Handelsangestellten AbschnDb AngG Art. 1 § 26 heute AngG Art. 1 § 26 gültig ab 01.07.1921
Rechtssatz:
Erhält der Arbeitnehmer einen bestimmten Prozentsatz der Provision als pauschalierte Abgelt... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die unter dem Revisionsgrund des § 502 Abs. 1 Z 3 ZPO erstatteten Ausführungen zeigen keine Aktenwidrigkeit auf; sie sind vielmehr selbst aktenwidrig. Das Berufungsgericht hat die - im Revisionsverfahren unangreifbare - Feststellung des Erstgerichtes übernommen, daß nicht festgestellt werden kann, ob der Kläger die beiden genannten Rechnungen kassiert und absichtlich nicht abgeliefert hat (S 7, siehe auch S 11... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war vom 3.September 1982 bis 5.November 1985 bei der beklagten Partei beschäftigt, und zwar bis Ende Mai 1983 als Bezirksleiter, danach bis Ende Mai 1984 als Verkaufsleiteranwärter und ab 1.Juni 1984 als Verkaufsleiter. Abschnitt XV (Reisekosten- und Reiseaufwandsentschädigung) des Kollektivvertrages der Handelsangestellten enthält unter anderem folgende Bestimmungen: Abschnitt römisch fünfzehn (Reisekosten- und Reiseaufwandsentschädigung) des Ko... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1.August 1987 als Turnusarzt beschäftigt. Er hat einschließlich der Zulagen ein monatliches Bruttogehalt von S 19.827. Für seine Tätigkeit im Mai 1988 erhielt er zusätzlich S 5.206,50 an Nachtdienstzulage und S 1.737 an Aufwandsentschädigung für den Nachtdienst. Ein Kollektivvertrag besteht nicht. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger insgesamt S 20.309,81 sA an restlichem Entgelt. Er habe im Mai 1988 165 Normala... mehr lesen...
Norm: AngG §26 II2 AngG Art. 1 § 26 heute AngG Art. 1 § 26 gültig ab 01.07.1921
Rechtssatz:
Auch wenn der Dienstnehmer mit der Austrittserklärung zögert, weil er sich vorerst versichern will, daß er einen anderen Arbeitsplatz findet, geht das Austrittsrecht verloren, bringt er doch dur... mehr lesen...
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die
Begründung: des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG). Da die
Begründung: des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (Paragraph 48, ASGG). Ergänzend ist auszuführen: Die von der Revision in den Vordergrund gestellte Bedeutung der Besprechung vom 26. Mai 1988, bei der wesentliche organisatorische Probleme erör... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 5. August 1974 bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Mit Schreiben vom 27. April 1988 (Beilage A=2/1) kündigte er sein Arbeitsverhältnis zum 27. Mai 1988 auf und forderte die Beklagte gleichzeitig auf (Beilage B=2/2), die ihm für Februar bis März 1988 zustehenden Überstundenzuschläge - es handelte sich um Zuschläge für Nachtstunden (wegen Beginns der Arbeitszeit vor 6 Uhr früh) - bis spätestens 6. Mai 1988 nachzuverrechnen und au... mehr lesen...
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die
Begründung: des Berufungsgerichtes über den (ungerechtfertigten) vorzeitigen Austritt der Klägerin zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG). Da die
Begründung: des Berufungsgerichtes über den (ungerechtfertigten) vorzeitigen Austritt der Klägerin zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (Paragraph 48, ASGG). Ergänzend ist auszuführen: Die Klägerin bef... mehr lesen...
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Soweit die Revisionswerberin die Feststellungen der Vorinstanzen als unrichtig bekämpft, ist ihr zu erwidern, daß der Oberste Gerichtshof auch im Verfahren in Arbeitsrechtssachen nicht Tatsacheninstanz ist. Was die rechtliche Beurteilung betrifft, genügt es, auf die zutreffende
Begründung: des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG). Was die rechtliche Beurteilung betrifft, genügt es, auf die zutreffende ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers, die am 12. August 1988 vom Kläger abgegebenen Erklärungen seien als Austritt zu werten, folgendes zu entgegnen: Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ... mehr lesen...
Norm: AngG §12 AngG §26 Z2 AngG Art. 1 § 12 heute AngG Art. 1 § 12 gültig ab 01.07.1921 AngG Art. 1 § 26 heute AngG Art. 1 § 26 gültig ab 01.07.1921 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu entgegnen: Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu entgegn... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage der Berechtigung des vorzeitigen Austritts des Klägers zutreffend ... mehr lesen...
Norm: ABGB §918 IVb2bb AngG §26 Z2 III2a BAG §15 Abs4 litbGewO 1859 §82a litdKollV für Arbeiter im Hotel - und Gastgewerbe Pkt6KollV für Arbeiter im Hotel - und Gastgewerbe Pkt8 ABGB § 918 heute ABGB § 918 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 AngG Art. 1 § 26 heute ... mehr lesen...
Norm: AngG §26 Z2 III2a AngG Art. 1 § 26 heute AngG Art. 1 § 26 gültig ab 01.07.1921
Rechtssatz:
Für die Rechtzeitigkeit der Lohnzahlung ist der Arbeitgeber beweispflichtig.
Entscheidungstexte 9 ObA 201/89 Entscheidungstext O... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger waren als Mietwagenchauffeure, und zwar der Erstkläger ab 1.10.1982, der Zweitkläger ab 5.7.1980 und der Drittkläger ab 22.2.1982 bei der beklagten Partei beschäftigt. Die Kläger arbeiteten ausschließlich als Mietwagenfahrer. Mit Schreiben vom 12.5.1984 erklärten die Kläger ihren vorzeitigen Austritt, weil ihnen zustehende Entgelte trotz Mahnung nicht gezahlt worden seien; der Drittkläger überdies, weil er am 8.5.1984 vom mit der Geschäftsführung ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die am 8.Februar 1970 geborene Klägerin begann am 12.Juli 1985 beim Beklagten ein Lehrverhältnis als Kochlehrling, dessen Ende für den 11.Juli 1988 vereinbart war. Beim Einstellungsgespräche, an dem die Klägerin und ihre Mutter teilnahmen, wurde vereinbart, daß die Klägerin vom Beklagten Kost und Quartier erhält und auch für sie gewaschen wird. Der Beklagte erklärte, daß die Klägerin genausoviel an Lehrlingsentschädigung erhalten werde wie die übrigen Lehrli... mehr lesen...
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage der Berechtigung des Austritts der Klägerin im Sinne des § 82 a lit. a GewO 1859 Das Berufungsgericht hat die Frage der Berechtigung des Austritts der Klägerin im Sinne des Paragraph 82, a Litera a, GewO 1859 zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der
Begründung: der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist auszuführen, daß die R... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war bei der Beklagten seit 2.Mai 1984 als Betriebsschlosser beschäftigt. Am 29.Jänner 1988 wurde er vom Geschäftsführer Adolf B*** entlassen. Mit der vorliegenden Klage begehrt er insgesamt S 43.725,70 brutto sA an Kündigungsentschädigung, anteiligen Sonderzahlungen und Abfertigung. Er sei zu Unrecht entlassen worden, da er am 25.Jänner 1988 zwar den Betrieb zu Mittag verlassen habe, doch habe er einen Arbeitskollegen ersucht, dem Produktionsleite... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist auf die Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu entgegnen: Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG). Ergänzend ist auf die Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu... mehr lesen...
Norm: AngG §26 II2 AngG Art. 1 § 26 heute AngG Art. 1 § 26 gültig ab 01.07.1921
Rechtssatz:
Der Grundsatz der Unverzüglichkeit der vorzeitigen Auflösung aus wichtigem Grund gilt auch für Dauertatbestände, falls das Unterbleiben der Auflösungserklärung zu der zwingenden Annahme des Unte... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war bei der Beklagten seit 1. Juni 1982 als Spenglervorarbeiter beschäftigt. Am 30. November 1987 erklärte er seinen vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis. Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger S 109.625,40 brutto sA an Weihnachtsremuneration, Urlaubsentschädigung, Kündigungsentschädigung, Abfertigung und Rückzahlung einer zu Unrecht abgezogenen "Werkzeugpauschale". Er sei berechtigt ausgetreten, da ihm die Beklagte beim Junientg... mehr lesen...
Norm: AngG §26 Z2 III2aGewO 1859 §82a litd AngG Art. 1 § 26 heute AngG Art. 1 § 26 gültig ab 01.07.1921
Rechtssatz:
Erklärt der Arbeitnehmer nach Duldung wiederholter Zahlungsverzögerungen, er werde dies nicht mehr hinnehmen, sondern von seinem Auflösungsrecht zu Lasten des Arbeitgeber... mehr lesen...