TE OGH 1989/10/18 9ObA247/89

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Veröffentlicht am 18.10.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Pipin Henzl und Leo Sanwald als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Heinz L***, Graz, Ulmgasse 14 D/13, vertreten durch Dr.Wolfgang Tautschnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei M*** GesellschaftmbH, Greifenburg, Gries 1,

vertreten durch Dr.Peter Rohracher, Rechtsanwalt in Lienz, wegen 189.800 S (Revisionsstreitwert 166.400 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20.April 1989, GZ 8 Ra 32/89-19, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 14.Dezember 1988, Gz 34 Cga 107/88-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu entgegnen:

Schon die ausschließliche Tätigkeit des Klägers für das Unternehmen der beklagten Partei spricht für das Vorliegen eines (abhängigen) Arbeitsverhältnisses; zieht man darüber hinaus noch in Betracht, daß die beklagte Partei das Geschäftslokal in Graz mietete, von dem aus der Kläger seine Außendiensttätigkeit in dem ihm zugewiesenen Gebiet entfalten sollte, und daß die Ehefrau des Klägers dort als Angestellte der beklagten Partei gegen ein Fixum von 3.000 S bis 4.000 S monatlich halbtags mitarbeiten sollte, dann sollten nicht nur wesentliche, mit der Tätigkeit des Klägers verbundene Auslagen von der beklagten Partei getragen werden, sondern war auch eine Eingliederung des Klägers in den Betrieb der beklagten Partei vorgesehen, so daß das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses von den Vorinstanzen zutreffend bejaht wurde (vgl. Martinek-Schwarz AngG6 36 f; Jabornegg HVG, 43 und 45). Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers hat die beklagte Partei nicht den Austrittstatbestand der Verletzung wesentlicher Vertragsbestimmungen im Sinne des § 26 Z 2 AngG letzter Tatbestand gesetzt. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die beklagte Partei durch die geringfügige Verzögerung der Eröffnung des Geschäftslokales in Graz (statt am 1.August 1987 am 7.August 1987) nicht gravierend gegen ihre sich aus § 12 AngG ergebende Verpflichtung verstoßen hat, den Kläger nicht vertragswidrig am Verdienen von Provisionen zu hindern. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers wurde der Eröffnungstermin 1.August 1987 nicht auf Grund einer vom Kläger gesetzten Nachfrist festgelegt, sondern der für 20.Juli 1987 in Aussicht genommene Eröffnungstermin einvernehmlich auf den 1.August 1987 verlegt. Selbst wenn man daher davon ausginge, daß der Kläger ohne verfügbares Ausstellungslokal in Graz eine erfolgreiche Vermittlungstätigkeit nicht entfalten konnte, wäre dem Kläger eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur für die Kündigungsfrist nur dann unzumutbar gewesen, wenn die beklagte Partei dieses Lokal auch innerhalb einer angemessenen, vom Kläger unter Androhung des Austrittes gesetzten Nachfrist nicht eröffnet hätte. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, daß dem Kläger für den Zeitraum der Verhinderung am Verdienst der Entschädigungsanspruch nach § 12 AngG zustand. Da der Kläger nicht einmal behauptet hat, die beklagte Partei habe vor seinem Austritt die Zahlung einer angemessenen, vom Kläger geltend gemachten Entschädigung aus diesem Titel verweigert, ist auch der Austrittsgrund des ungebührlichen Schmälerns oder Vorenthaltens des zustehenden Entgeltes im Sinne des § 26 Z 2 erster Tatbestand AngG nicht gegeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.

Anmerkung

E19838

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00247.89.1018.000

Dokumentnummer

JJT_19891018_OGH0002_009OBA00247_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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