RS OGH 1989/5/24 9ObA96/89

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Veröffentlicht am 24.05.1989
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Norm

AngG §26 Z2 III2a
GewO 1859 §82a litd

Rechtssatz

Erklärt der Arbeitnehmer nach Duldung wiederholter Zahlungsverzögerungen, er werde dies nicht mehr hinnehmen, sondern von seinem Auflösungsrecht zu Lasten des Arbeitgebers Gebrauch machen, kann daraus, daß der Arbeitnehmer nach pünktlicher Zahlung des nächsten Gehaltes nicht auf die erste Zahlungsverzögerung mit Auflösungserklärung reagierte, noch nicht erschlossen werden, er werde an seiner Auflösungsdrohung nicht festhalten und regelmäßige Zahlungsverzögerungen weiterhin dulden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Schmälerung, Vorenthalten, Angestellte, Ende, Beendigung, wichtiger Grund, Lohn, Entgelt, Hilfsarbeiter, Arbeiter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0028963

Dokumentnummer

JJR_19890524_OGH0002_009OBA00096_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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