TE OGH 1990/1/17 9ObA4/90

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Veröffentlicht am 17.01.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Dietmar Strimitzer und Dr. Renate Klenner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Werner B***, Angestellter, Salzburg,

Kleßheimer Allee 73 a, vertreten durch Dr. Hans Werner Mitterauer, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, Salzburg, Auerspergstraße 11, dieser vertreten durch Dr. Peter Cardona, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Akkumulatorenfabrik Dr. Leopold J***, Feistritz/Rosental, vertreten durch Dr. Anton Gradischnig ua Rechtsanwälte in Villach, wegen S 593.293,28 brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Oktober 1989, GZ 13 Ra 42/89-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 11. Jänner 1989, GZ 18 Cga 199/88-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 17.587,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 2.931,30 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Die von der Revision in den Vordergrund gestellte Bedeutung der Besprechung vom 26. Mai 1988, bei der wesentliche organisatorische Probleme erörtert werden sollten, wurde durch das Verhalten des Beklagten sehr relativiert, der den Kläger und die mit diesem zum vereinbarten Termin am 26. Mai 1988 angereisten Mitarbeiter stundenlang in völliger Ungewißheit, ob er den Termin überhaupt wahrnehmen werde, und wo er sich aufhalte, warten ließ, nachdem er bereits einmal eine zur Erörterung dieser Themen vereinbarte Zusammenkunft verlassen hatte, ohne diese Fragen zur Sprache zu bringen und weitere von ihm angesagte Besprechungen nicht zustande gekommen waren. Die für den selben Abend vom Kläger vereinbarte Besprechung in Wiener Neudorf hatte eine Beteiligung des Unternehmens des Beklagten an einer Messe in Ungarn zum Gegenstand. Die Wahrnehmung dieses Termins durch den Kläger, die seine sofortige Rückreise am Nachmittag erforderlich machte, diente daher wesentlichen Interessen des Beklagten. Für den Kläger bestand die Alternative, entweder die vom Beklagten bereits stundenlang ohne jede Begründung oder Entschuldigung hinausgezögerte Besprechung zu besuchen oder den im wesentlichen geschäftlichen Interesse des Unternehmens gelegenen Besprechungstermin in Wiener Neudorf wahrzunehmen. Wohl hat der Kläger dadurch, daß er sich nicht, wie vom Beklagten schließlich angeordnet, in dem von diesem bezeichneten Gasthaus einfand, gegen eine Weisung des Dienstgebers verstoßen, doch erfolgte dies nur zur Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten als Verkaufsleiter, hätte doch die Absage des Abendtermines in Wiener Neudorf die geschäftliche Entwicklung des Unternehmens nachteilig beeinflussen können. Unter diesen Umständen kommt der Weigerung des Klägers, zur Besprechung mit dem Beklagten in einem - ihm unbekannten - Gasthaus zu erscheinen, nicht das Gewicht eines Entlassungsgrundes zu. Die gegenüber anderen Personen abgegebene Äußerung des Klägers, der Beklagte könne ihn entlassen - wobei feststeht, daß dem Kläger der Unterschied zwischen Kündigung und Entlassung nicht bekannt war -, muß im Licht des vorhergehenden Verhaltens des Beklagten gesehen werden und wurde vom Berufungsgericht zu Recht als bloße Unmutsäußerung qualifiziert. Als solche erfüllt sie weder für sich allein noch in Verbindung mit dem Nichterscheinen zu der vom Beklagten nach stundenlangem Warten des Klägers angeordneten Besprechung in einem Gasthaus mangels Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung den Tatbestand eines Entlassungsgrundes.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E19829

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:009OBA00004.9.0117.000

Dokumentnummer

JJT_19900117_OGH0002_009OBA00004_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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