Norm: AngG §26 Z1 III1aGewO 1859 §82a lita AngG Art. 1 § 26 heute AngG Art. 1 § 26 gültig ab 01.07.1921
Rechtssatz:
Das Angebot, für eine andere juristische Person als dem Arbeitgeber - in welcher Form auch immer - zu arbeiten, stellt grundsätzlich keine taugliche Alternative dar.
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Begründung: Der Kläger war vom 11.9.1978 bis 1989 in der Brüterei der beklagten Partei beschäftigt. Daneben arbeitete aushilfsweise in der Legehalle, in der er dann ab 1989 bis zu seinem vorzeitigen Austritt am 18.4.1993 ausschließlich tätig war. Mit der vorliegenden Klage begehrt er eine Abfertigung in Höhe von S 125.155,- brutto sA und eine Urlaubsentschädigung im Betrag von S 15.868,- brutto sA. Die ständige Ammoniakbelastung an seinem Arbeitsplatz habe zu einer chronischen Rei... mehr lesen...
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat zutreffend das Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen einem wegen Gesundheitsgefährdung kündigenden Arbeitnehmer Abfertigungs- bzw Urlaubsentschädigungsansprüche zustehen, bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der
Begründung: der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Das Berufungsgericht hat zutreffend das Vorliegen der Voraussetzungen, unter de... mehr lesen...
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen haben den festgestellten Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, sodaß es gemäß § 48 ASGG ausreicht, auf die zutreffende
Begründung: des angefochtenen Urteiles zu verweisen. Die Vorinstanzen haben den festgestellten Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, sodaß es gemäß Paragraph 48, ASGG ausreicht, auf die zutreffende
Begründung: des angefochtenen Urteiles zu verweisen. Ergänzend ist anz... mehr lesen...
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die
Begründung: des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG). Da die
Begründung: des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (Paragraph 48, ASGG). Im Jahre 1987 bestanden Überlegungen, die Zeitschrift, bei deren Produktion der Kläger zuletzt als Redakteur tätig war, einzustellen. Die Angestellten gründeten ei... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war ab 1.11.1983 bei der Gemeinschuldnerin als technischer Angestellter beschäftigt. Mit Schreiben vom 25.4.1994 forderte er die Dienstgeberin unter Fristsetzung bis 3.5.1994 und unter Androhung des vorzeitigen Austrittes zur Zahlung des offenen Gehalts für März 1994 auf. Am 3.5.1994 wurde über das Vermögen der Dienstgeberin das Konkursverfahren eröffnet und die beklagte Partei zum Masseverwalter bestellt. Da weder das offene Gehalt für März 19... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die geltend gemachten, aber nicht gesondert ausgeführten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die geltend gemachten, aber nicht gesondert ausgeführten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Im übrigen hat das Berufungsgericht ... mehr lesen...
Norm: ABGB §26 AngG §26 Z4 III4a ABGB § 26 heute ABGB § 26 gültig ab 01.01.1812 AngG Art. 1 § 26 heute AngG Art. 1 § 26 gültig ab 01.07.1921 R... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit dem Jahre 1959 bei der beklagten Partei beschäftigt und seit 1.April 1963 Leiter der Häute- und Felleabteilung. Der Fleischermeister Raimund P***** wurde im Dezember 1989 Mitglied des Aufsichtsrates der beklagten Partei. Im Zuge einer Kassaprüfung durch den Aufsichtsrat verlangte er vom Kläger Auskunft über einen Einkaufsbeleg für Rohtalg. Die Mitarbeiter der beklagten Partei schnitten aus Fleischresten und Rohtalg bestehenden Abfall ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1162 IBb AngG §26 III5 AZG §9 ABGB § 1162 heute ABGB § 1162 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 AngG Art. 1 § 26 heute AngG Art. 1 § 26 gültig ab 01.07.1921 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war bis 30.4.1992 bei der D***** GesmbH im Geschäft in N***** als Verkäuferin in der Elektronikabteilung gegen ein Bruttogehalt von 17.165 S beschäftigt. Am 1.5.1994 übernahm die beklagte Partei das Geschäft und auch sieben Arbeitskräfte, darunter auch die Klägerin. Am ersten oder zweiten Arbeitstag ging der Geschäftsführer der beklagten Partei zu jedem der von ihm übernommenen Mitarbeiter und führte mit jedem ein 2-3 Minuten langes persönlich... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und die behauptete Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO); der Kläger versucht mit Hilfe dieser Revisionsgründe in Wahrheit nur unzulässigerweise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und die behauptete Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO); der ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die im Berufungsverfahren nicht gerügte Unterlassung der Anleitung, eine weitere Zeugin zu beantragen, kann in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 5/120; 10 Ob S 81/94). Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die im Be... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war ab 1.10.1989 bei der Firma Z***** Bekleidungswerk GesmbH in B***** beschäftigt und zur Sozialversicherung gemeldet. In der Zeit vom 31.1.1991 bis zur Geburt ihres Sohnes Manuel am 2.4.1991 und dann anschließend noch bis 28.5.1991 bezog die Klägerin Wochengeld. Vom 29.5.1991 bis einschließlich 2.4.1993 erhielt sie vom Arbeitsamt B***** Karenzurlaubsgeld nach § 26 Abs 1 lit b AlVG; seither ist sie nicht mehr sozialversichert. Die Klägerin h... mehr lesen...
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob eine konkludente Auflösungserklärung des Klägers vorlag, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der
Begründung: der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Das Berufungsgericht hat die Frage, ob eine konkludente Auflösungserklärung des Klägers vorlag, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begr... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 GIII ABGB §1162 II AngG §26 II1 ABGB § 863 heute ABGB § 863 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 1162 heute ABGB § 1162 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGB... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist seit 12.10.1981 bei der I***** Baugesellschaft mbH beschäftigt, wobei sein Beschäftigungsverhältnis bis 19.1.1987 die üblichen witterungs- und betriebsbedingten Unterbrechungen in der Winterzeit aufweist. Im Betrieb des Dienstgeberunternehmens ist es üblich, daß Arbeitnehmer nach einer Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren Stammarbeiterschaft erlangen. Auch der Kläger war seit Vollendung der fünfjährigen Betriebszugehörigkeit Stammarbeiter und ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war bei der beklagten Partei seit 16.2.1981 als Angestellter beschäftigt. Sein monatliches Bruttoeinkommen betrug zuletzt S 25.296,50. Mit der am 10.5.1988 eingebrachten Klage begehrt der Kläger von der beklagten Partei den Betrag von insgesamt S 274.369,71 brutto sA. Der Geschäftsführer der beklagten Partei habe ihm vorgeworfen, daß er sich durch strafbare Handlungen bereichert habe, wodurch der beklagten Partei ein Schaden in Millionenhöhe entstanden... mehr lesen...
Norm: AngG §26 Z2 AngG Art. 1 § 26 heute AngG Art. 1 § 26 gültig ab 01.07.1921
Rechtssatz:
Ändert der Dienstgeber, der Arzt ist, aus wichtigen Gründen seine Ordinationszeiten und bringt die Dienstnehmerin dagegen keine wichtigen Argumente vor, ist sie auf Grund dieser Änderung nicht zu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war vom 1.2.1982 bis zum 30.6.1992 beim Beklagten als Ordinationshilfe beschäftigt und hat an den Ordinationstagen Montag bis Donnerstag von 14 bis 18 Uhr gearbeitet. Geändert hat sich während der Dauer des Dienstverhältnisses der Umfang der täglichen Arbeitszeit - sie hat im Laufe der Zeit wegen der Gutachtenstätigkeit des Beklagten bereits früher, um 11 Uhr oder 11.30 Uhr mit der Arbeit begonnen -, die Ordinationstage von Montag bis Donnerst... mehr lesen...
Norm: ABGB §1153 D ABGB §1162 IBa ABGB §1162 IV AngG §26 Z4 III4a ABGB § 1153 heute ABGB § 1153 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 1162 heute ABGB § 1162 gültig ab 01.01.1917 zuletz... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war vom 1.4.1984 bis 28.2.1992 zunächst bei der österreichischen L***** AG und nach deren Fusion mit der Z***** und K***** Wien AG bei der nunmehrigen Beklagten beschäftigt. Auf Grund der Vereinbarung vom 1.7.1991 wurde er in die tschechische Tochtergesellschaft der L***** AG, der L***** AG, entsendet. Er war dort vertragsgemäß mit dem Aufbau und der Leitung des Bereiches Operations der L***** AG befaßt. Außer dieser Tätigkeit sollte er jeweils in Abspra... mehr lesen...
Norm: AngG §26 Z4 III4a AngG Art. 1 § 26 heute AngG Art. 1 § 26 gültig ab 01.07.1921
Rechtssatz:
Hat ein Dienstnehmer die verzeichnete Mehrarbeit auch geleistet, stellt die Erklärung des Geschäftsführers, die Überstundenabrechnung stimme nicht, er habe die Überstunden gar nicht geleis... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Vom Berufungsgericht verneinte Verfahrensmängel erster Instanz können nach ständiger Rechtsprechung nicht neuerlich in der Revision als Mängel des Berufungsverfahrens geltend gemacht werden (SZ 62/88; RZ 1989/16, RZ 1992/57; DRdA 1991/10; 9 Ob A 1-3/94 ua). Es kommt nicht darauf an, ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin war seit 3.6.1991 bei der beklagten Partei mit einem Bruttomonatsgehalt von 25.000 S als Angestellte beschäftigt. Am 10.10.1991, einem Donnerstag, war der Geschäftsführer der beklagten Partei nach einem geschäftlichen Telephonat, das er am frühen Nachmittag geführt hatte, verärgert und beschimpfte die Angestellten und auch die Klägerin. Es war nicht das erste Mal, daß er die Klägerin beschimpfte; es geschah dies öfters. Bei diesen Beschimpfungen der Kl... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war bei der erstbeklagten Partei vom 5.1.1981 bis 15.10.1992 als Angestellte beschäftigt. Ihr Arbeitsverhältnis endete durch vorzeitigen Austritt gemäß § 26 Z 2 AngG. Die Klägerin war bei der erstbeklagten Partei vom 5.1.1981 bis 15.10.1992 als Angestellte beschäftigt. Ihr Arbeitsverhältnis endete durch vorzeitigen Austritt gemäß Paragraph 26, Ziffer 2, AngG. Mit der vorliegenden Klage begehrt sie letztlich S 132.734,87 brutto und S 239,06... mehr lesen...
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die im Revisionsverfahren allein entscheidende Frage, ob der Kläger im Sinn des § 82 a lit d GewO 1859 berechtigt vorzeitig ausgetreten ist, zutreffend bejaht (vgl. Arb 10.147, 10.218, 10.471, 10.605, 10.726 uva). Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden
Begründung: der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Das Berufungsgericht hat die im Revis... mehr lesen...
Norm: AngG §26 Z2 III2a AngG Art. 1 § 26 heute AngG Art. 1 § 26 gültig ab 01.07.1921
Rechtssatz:
Der Austrittsgrund gemäß § 26 Z 2 AngG liegt nur dann vor, wenn der Dienstgeber mit der Zahlung des Arbeitsentgeltes in Verzug ist. Die Nichtzahlung von Zinsen aus rückständigem Lohn oder ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin war seit 12.11.1979 im Unternehmen der Beklagten bzw bei Vorgängerunternehmen beschäftigt. Das monatliche Entgelt betrug 12.060 S. Nach der Geburt eines Kindes war die Klägerin bis 23.6.1990 in Karenzurlaub. Mit Schreiben vom 21.5.1990 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß sie das Dienstverhältnis per 5.6.1990 auflöse. Eine gerichtliche Zustimmung zu diesem Schritt holte die Beklagte nicht ein. Sie überwies in der Folge an die Klägerin einen Betra... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war bei der Beklagten seit 6.9.1976 als Vertragsbedienstete beschäftigt. Ab 1.9.1982 wurde die Klägerin dem Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus, Kinderhort, zur weiteren Dienstleistung zugeteilt und dort als Kindergärtnerin eingesetzt. Neben der Klägerin betreuten noch vier weitere Beschäftigte als Kindergärtnerinnen die Kinder bis zu einem Alter von drei Jahren. Die Klägerin war in die Entlohnungsgruppe c eingereiht. Anfang Mai 1991 erfuhr d... mehr lesen...