RS OGH 2022/2/22 9ObA139/94, 9ObA396/97v, 8ObA131/00y, 9ObA247/02t, 8ObA20/03d, 8ObA9/04p, 8ObA15/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.1994
beobachten
merken

Rechtssatz

Das bloße Nichterscheinen am Arbeitsplatz rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss, dass der Arbeitnehmer vorzeitig ausgetreten ist. Es müssen noch weitere Umstände hinzutreten, aus denen eine solche Absicht des Arbeitnehmers erschlossen werden kann. (Hier: jugoslawischer Gastarbeiter, der auf Grund der Kriegsereignisse an der Rückkehr nach Österreich gehindert wurde - Austritt verneint).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Angestellte, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, vorzeitiger Austritt, Auflösung, Lösung, schlüssige Erklärung, konkludent, Auslegung, Interpretation, Verlassen, Abwesenheit, Verhinderung, Bürgerkrieg, Jugoslawien, Willenserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0028657

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten