Rechtssatz
Der Austrittsgrund gemäß § 26 Z 2 AngG liegt nur dann vor, wenn der Dienstgeber mit der Zahlung des Arbeitsentgeltes in Verzug ist. Die Nichtzahlung von Zinsen aus rückständigem Lohn oder von Kosten des vom Dienstnehmer zur Geltendmachung des rückständigen Entgeltes beauftragten Rechtsanwaltes begründet kein Austrittsrecht.Der Austrittsgrund gemäß Paragraph 26, Ziffer 2, AngG liegt nur dann vor, wenn der Dienstgeber mit der Zahlung des Arbeitsentgeltes in Verzug ist. Die Nichtzahlung von Zinsen aus rückständigem Lohn oder von Kosten des vom Dienstnehmer zur Geltendmachung des rückständigen Entgeltes beauftragten Rechtsanwaltes begründet kein Austrittsrecht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Angestellte, Vorenthalten, Schmälerung, vorzeitige Auflösung, Lohn, Gehalt, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, wichtiger Grund, Honorar, AnwaltskostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0028934Dokumentnummer
JJR_19931124_OGH0002_009OBA00211_9300000_001