Norm: GewO 1859 §82 litf
Rechtssatz: Wenn auch die bloße Ankündigung des unbefugten Verlassens der Arbeit für sich allein noch nicht ohne weiteres tatbestandsmäßig ist, reicht sie für die Tatbestandsmäßigkeit dann hin, wenn der Arbeitnehmer nach den Umständen des Falles keinen Zweifel daran läßt, daß er die Arbeitszeit nicht einhalten wird, sodaß der Arbeitgeber verhalten ist, entsprechende Disposition zu treffen. Der Arbeitgeber muß in... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger behauptet, von der beklagten Partei, seiner ehemaligen Arbeitgeberin, am 30. November 1982 ungerechtfertigt entlassen worden zu sein. Er begehrt zuletzt einen der Höhe nach außer Streit stehenden Bruttobetrag von S 16.500 an Kündigungs- und Urlaubsentschädigung, Urlaubszuschuß und Weihnachtsremuneration sowie für die Monate Juli bis November 1982 ein - der Höhe nach aufgeschlüsseltes - Quartiergeld in der Höhe von insgesamt S 7.400 netto. Die beklag... mehr lesen...
Norm: AngG §27 Z6 E6cGewO 1859 §82 litg AngG Art. 1 § 27 heute AngG Art. 1 § 27 gültig ab 01.08.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975
Rechtssatz: Nicht notwendig ist, daß die Ehrverletzung öffentlich erfolgt und gerichtlich strafbar ist, doch haben Öffentlichkeit und Strafbarkeit ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war seit 1. 12. 1978 beim Beklagten - ihrem Schwiegervater - als Angestellte beschäftigt. Am 3. 12. 1982 wurde sie fristlos entlassen. Mit der Behauptung, dass diese Entlassung ohne rechtfertigenden Grund ausgesprochen worden sei, begehrt die Klägerin vom Beklagten aus dem Titel der Kündigungsentschädigung (einschließlich der anteiligen Sonderzahlungen) sowie der Abfertigung die Zahlung von insgesamt 38.139,72 S sA. Der Beklagte hat dieses Begehren ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war vom 1.Jänner 1980 bis 30.Juni 1983 in der Kanzlei des beklagten Notars als Sekretärin mit einem Bruttogehalt von zuletzt 18.000 S monatlich beschäftigt. Sie wurde mit Schreiben vom 30. Juni 1983 vorzeitig entlassen. Die Klägerin bringt vor, daß diese Entlassung zu Unrecht erfolgt sei, und begehrt an Gehaltsnachzahlung samt kapitalisierten Zinsen, Kündigungsentschädigung (einschließlich aliquoter Sonderzahlungen), Urlaubsentschädigung und Abfer... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger behauptet, er habe das zwischen ihm und der beklagten Partei bestehende Lehrverhältnis am 31. Mai 1983 durch vorzeitigen Austritt aus dem Grunde des § 15 Abs 4 lit b BAG beendet. Die beklagte Partei habe sich nämlich geweigert, den Kläger ab 16. Mai 1983 weiterhin auszubilden und zu beschäftigen. Der Kläger sei schon am 11. Mai 1983 aufgefordert worden, sein Werkzeug abzugeben und nach Hause zu gehen, weil er am 9. Mai 1983 ein im Hofe des Betrieb... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §82 litf
Rechtssatz:
Die Verweigerung jeglicher Arbeit (für einen bestimmten Zeitraum) ist als unbefugtes Verlassen der Arbeit (§ 82 lit f erster Tatbestand GewO 1859) zu beurteilen. Die Verweigerung jeglicher Arbeit (für einen bestimmten Zeitraum) ist als unbefugtes Verlassen der Arbeit (Paragraph 82, Litera f, erster Tatbestand GewO 1859) zu beurteilen.
Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AngG §27 Z6GewO 1859 §82 litg AngG Art. 1 § 27 heute AngG Art. 1 § 27 gültig ab 01.08.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975
Rechtssatz: Wenn eine grobe Ehrenbeleidigung im Sinne des § 82 lit g GewO 1859 nur infolge einer gerechtfertigten Entrüstung des betreffenden Arbeitne... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §82 litf
Rechtssatz:
Ebenso wie eine Entlassung ohne Rücksicht darauf gerechtfertigt ist, ob dem Arbeitgeber der Entlassungsgrund im Zeitpunkt der Entlassung bekannt und von ihm geltend gemacht worden ist, wenn nur im Prozeß ein die Entlassung rechtfertigender, im Zeitpunkt der Entlassung vorliegender und nachträglich und untergegangener Entlassungsgrund nachgewiesen wird (Kuderna, Das Entlassungsrecht, 30, mwH) genügt... mehr lesen...
Norm: AngG §27 Z6 E6aGewO 1859 §82 litg AngG Art. 1 § 27 heute AngG Art. 1 § 27 gültig ab 01.08.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975
Rechtssatz:
Ein Entlassungsgrund liegt vor bei mit nicht unerheblichen Verletzungen verbundenen, wenn auch in der Privatsphäre wurzelnden Tätlich... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §82 lite
Rechtssatz:
Die Ansicht, daß der Tatbestand des § 82 lit e GewO "Vollendung voraussetze", ist im Gesetz nicht gedeckt. Schon der Versuch (hier: Die Ansicht, daß der Tatbestand des Paragraph 82, Litera e, GewO "Vollendung voraussetze", ist im Gesetz nicht gedeckt. Schon der Versuch (hier: eine betriebsfremde Kiste Bier in den Speisewagen zu bringen, um sie dort auf eigene Rechnung zu verkaufen) ist vielmehr a... mehr lesen...
Norm: AngG §27 Z4 E4a BAG §18 Abs3GewO 1859 §82 AngG Art. 1 § 27 heute AngG Art. 1 § 27 gültig ab 01.08.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975 BAG § 18 heute BAG § 18 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert du... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §82 lite
Rechtssatz:
Eine Entlassung ist wegen eines abträglichen Nebengeschäftes insbesondere dann gerechtfertigt, wenn sich der Dienstnehmer erbötig macht, eine Arbeit billiger als sein Dienstgeber zu verrichten. Darin liegt bereits das Betreiben eines der Voraussetzung beim Gewerbe abträglichen Nebengeschäftes, da es nicht darauf ankommt, ob die Bemühungen um Kunden für den eigenen Geschäftsbetrieb erfolgreich waren... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §82 lite
Rechtssatz:
Unter einem Nebengeschäft ist die tatsächliche Besorgung von Arbeiten durch einen Dienstnehmer außerhalb des Geschäftsbetriebes seines Dienstgebers in der Absicht zu verstehen, sie wiederholt und in der Art zu verrichten, dass darauf Zeit und Mühe verwendet wird.
Entscheidungstexte 4 Ob 48/83 Entscheidungstext OGH 10.05.1983 4 Ob ... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §82 litf
Rechtssatz:
Kurze Rauchpausen, die sich zeitlich innerhalb der kollektivvertraglichen Ruhepause halten, sind kein Entlassungsgrund.
Entscheidungstexte 4 Ob 143/82 Entscheidungstext OGH 09.11.1982 4 Ob 143/82 Veröff: Arb 10190 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0060... mehr lesen...
Norm: AngG §8 Abs8 VA AngG §8 Abs8 VB EFZG §4 GewO 1973 §82 litf AngG Art. 1 § 8 heute AngG Art. 1 § 8 gültig ab 01.09.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2019 AngG Art. 1 § 8 gültig von 01.07.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2017 ... mehr lesen...
Norm: AngG §27 Z4 E4b AngG §27 Z4 E4eGewO 1859 §82MuttSchG §12 AngG Art. 1 § 27 heute AngG Art. 1 § 27 gültig ab 01.08.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975 AngG Art. 1 § 27 heute AngG Art. 1 § 27 gültig ab 01.08.1975... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §82 litf
Rechtssatz: Eine Ermahnung kann nur dann unterbleiben, wenn die Weigerung derart eindeutig und endgültig ist, dass eine Ermahnung als bloße Formalität sinnlos erscheinen müsste. Entscheidend ist nur, dass der Arbeitnehmer den durch seine Arbeitsverweigerung hervorgerufenen Ernst der Situation erkennen kann. Entscheidungstexte 4 Ob 3/80 Entscheidungstext O... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §82 litf
Rechtssatz: Vor dem Ausspruch der Entlassung muss der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder von dessen Vertreter in der Regel ermahnt oder wiederholt zur Erfüllung seiner Pflichten aufgefordert worden sein. Dazu ist weder der Gebrauch bestimmter Worte noch die Androhung der Entlassung erforderlich. Es genügt, wenn der Arbeitnehmer auf die Vernachlässigung seiner Pflichten hingewiesen und in einer dem Ernst der Lage ... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §82 litf
Rechtssatz:
Keine "beharrliche" Pflichtenverweigerung, wenn die Verweigerung der dem Kläger aufgetragenen Arbeit lediglich ein einziges Mal und überdies auch unter Hinweis auf die Notwendigkeit einer zur Vornahme des Frühstücks erforderlichen und dem Kläger hiefür zustehenden, seiner Einteilung überlassenen Pause erfolgte.
Entscheidungstexte 4 Ob 3/80 ... mehr lesen...
Norm: AngG §27 Z6 E6cGewO 1859 §82 litg AngG Art. 1 § 27 heute AngG Art. 1 § 27 gültig ab 01.08.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975
Rechtssatz: Werden ehrenrührige Tatsachen nicht in beleidigender Absicht, sondern in Wahrung berechtigter Interessen oder in Ausübung einer berech... mehr lesen...
Norm: ArbVG §53 Abs4 ArbVG §115 GewO 1859 §82 litg ArbVG § 53 heute ArbVG § 53 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2010 ArbVG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 ArbVG § 53 g... mehr lesen...
Norm: AngG §27 Z6 E6cGewO 1859 §82 litg AngG Art. 1 § 27 heute AngG Art. 1 § 27 gültig ab 01.08.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975
Rechtssatz: Der Ehrenbeleidigung muss eine Verletzungsabsicht in Bezug auf die im Tatbestand angeführten Personen zugrunde liegen. Sie muss objekti... mehr lesen...
Norm: AngG §27 Z6 E6cGewO 1859 §82 litg AngG Art. 1 § 27 heute AngG Art. 1 § 27 gültig ab 01.08.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975
Rechtssatz: Entscheidend für die Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit einer Ehrenbeleidigung und der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung sind die ... mehr lesen...
Norm: AngG §27 Z6 E6c ArbVG §115 GewO 1859 §82 litgKWG 1979 §3 Abs2 AngG Art. 1 § 27 heute AngG Art. 1 § 27 gültig ab 01.08.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975 ArbVG § 115 heute ArbVG § 115 gültig ab 01.01.2011 ... mehr lesen...
Norm: AngG §27 Z6 E6c ArbVG §115 GewO 1859 §82 litg AngG Art. 1 § 27 heute AngG Art. 1 § 27 gültig ab 01.08.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975 ArbVG § 115 heute ArbVG § 115 gültig ab 01.01.2011 zuletzt g... mehr lesen...
Norm: AngG §27 Z1 E1a GewO 1973 §376 Z47GewO 1859 §82 litf AngG Art. 1 § 27 heute AngG Art. 1 § 27 gültig ab 01.08.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975 GewO 1973 § 376 gültig von 01.01.1994 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994 ... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §82 litf
Rechtssatz: Unter "beharrlich" im Sinne des § 82 lit f GewO 1859 ist die Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit oder Hartnäckigkeit des zum Ausdruck gelangenden Willens zu verstehen, die Dienste oder die Befolgung der Anordnung zu verweigern. Unter "beharrlich" im Sinne des Paragraph 82, Litera f, GewO 1859 ist die Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit oder Hartnäckigkeit des zum Ausdruck gelangenden Willens zu verstehen,... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §82 litf GewO 1973 §376 Z47 GewO 1973 § 376 gültig von 01.01.1994 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994 GewO 1973 § 376 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993 GewO 1973 § 376 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.1993 zuletzt geändert... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §82 lite
Rechtssatz:
Der Entlassungstatbestand des abträglichen Nebengeschäftes erfordert, daß sich das betreffende "Nebengeschäft" nachteilig auf die Verwendung des Dienstnehmers im Gewerbe seines Dienstgebers und damit auch auf dessen Betrieb auswirkt; er umfaßt alle Arbeiten, die den Dienstnehmer an der Entfaltung seiner vollen Leistungsfähigkeit im Rahmen seines Dienstverhältnisses hindern können.
... mehr lesen...