RS OGH 2025/8/26 4Ob19/85; 9ObA285/97w; 9ObA304/00x; 9ObA15/03a; 8ObA68/21i; 9ObA83/24g

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Veröffentlicht am 26.02.1985
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Norm

AngG §27 Z6 E6c
GewO 1859 §82 litg
  1. AngG Art. 1 § 27 heute
  2. AngG Art. 1 § 27 gültig ab 01.08.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975

Rechtssatz

Nicht notwendig ist, daß die Ehrverletzung öffentlich erfolgt und gerichtlich strafbar ist, doch haben Öffentlichkeit und Strafbarkeit der Ehrverletzung in der Regel ihre besondere Bedeutung für die Beurteilung der Erheblichkeit.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Angestellte, Hilfsarbeiter, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Handlung, Straftat, Arbeiter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0029876

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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