RS OGH 2020/1/24 4Ob46/79, 4Ob38/81, 4Ob37/81, 4Ob6/82, 4Ob91/82, 4Ob152/84, 4Ob19/85, 14Ob155/86, 9

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Veröffentlicht am 10.07.1979
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Norm

AngG §27 Z6 E6c
GewO 1859 §82 litg
  1. AngG Art. 1 § 27 heute
  2. AngG Art. 1 § 27 gültig ab 01.08.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975

Rechtssatz

Entscheidend für die Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit einer Ehrenbeleidigung und der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung sind die Umstände des Einzelfalles, wie Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, sein Bildungsgrad, die Art des Betriebes, der dort herrschende Umgangston, die Gelegenheit, bei der die Äußerung gefallen ist und das bisherige Verhalten des Arbeitnehmers.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Angestellte, Hilfsarbeiter, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Beleidigung, erhebliche Ehrverletzung, Erheblichkeit, Einzelfallbetrachtung, Arbeiter, Unzumutbarkeit, Fortbeschäftigung, Fortsetzung, Beschimpfung, Unmut

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0029630

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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