TE OGH 2012/2/28 8ObA13/12p

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.02.2012
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras und Dr. Brenn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Mag. Matthias Schachner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei I***** F*****, vertreten durch Mag. Andreas Kleiber, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M***** J*****, vertreten durch Dr. Manfred Moser, Rechtsanwalt in Pöttsching, wegen Feststellung der Unwirksamkeit einer Entlassung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Dezember 2011, GZ 8 Ra 46/11k-30, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.1 Die Klägerin verweist in der außerordentlichen Revision auf die Bestimmung des § 34 Abs 2 lit b VBG iVm § 27 Z 1 AngG und vertritt die Ansicht, dass sie „gerade noch“ keinen Entlassungsgrund gesetzt habe.1.1 Die Klägerin verweist in der außerordentlichen Revision auf die Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 2, Litera b, VBG in Verbindung mit Paragraph 27, Ziffer eins, AngG und vertritt die Ansicht, dass sie „gerade noch“ keinen Entlassungsgrund gesetzt habe.

Wie schon diese Schlussfolgerung der Klägerin zeigt, stellt die Beurteilung des von den Vorinstanzen herangezogenen Entlassungsgrundes der Vertrauensunwürdigkeit eine Frage des Einzelfalls dar, die regelmäßig die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigen kann (RIS-Justiz RS0029630; RS0105940). Für die Beurteilung ist entscheidend, ob das Fehlverhalten des Dienstnehmers als so schwerwiegend angesehen werden muss, dass das Vertrauen des Dienstgebers, hier aufgrund einer objektiven Gefährdung seiner Interessen, derart heftig erschüttert wird, dass ihm unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten des Dienstnehmers eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann (RIS-Justiz RS0029323; RS0029833).

1.2 Zum Anlassfall anerkennt die Klägerin selbst, dass die Entlassung gerechtfertigt ist, wenn die Privatnutzung eines gemeindeeigenen Kopiergeräts über einen längeren Zeitraum in einem exzessiven Ausmaß missbräuchlich erfolgt ist. Das Berufungsgericht hat - so wie auch das Erstgericht - die Vertrauensposition der Klägerin, ihr mehrfaches bewusstes, weisungswidriges Verhalten über einen längeren Zeitraum und die durchaus gegebene Erheblichkeit des Eingriffs hervorgehoben. Entgegen der Ansicht in der außerordentlichen Revision kann nicht von lediglich einem Einzelfall bei sonstigem langjährigen Wohlverhalten der Klägerin gesprochen werden.

Wenn das Berufungsgericht ausgehend von den nach der Rechtsprechung maßgebenden Grundsätzen die Tatbestandsmäßigkeit einer Vertrauensunwürdigkeit bejaht und zum Ergebnis gelangt, dass der Beklagten eine Weiterbeschäftigung der Klägerin nicht mehr zumutbar gewesen sei, kann darin keine unvertretbare, die Rechtssicherheit gefährdende Fehlbeurteilung erblickt werden.

2. Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.2. Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

Schlagworte

Arbeitsrecht

Textnummer

E100154

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:008OBA00013.12P.0228.000

Im RIS seit

21.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten