TE OGH 1990/11/7 9ObA254/90

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Veröffentlicht am 07.11.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Jelinek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Dr. Gerhard Dengscherz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Karl-Heinz W***, Angestellter, Dornbirn, Badgasse 32, vertreten durch Dr. Otmar Simma, Dr. Alfons Simma und Dr. Ekkehard Bechtold, Rechtsanwälte in Dornbirn, wider die beklagte Partei Rudolf H*** jun., Inhaber der Fahrschule H***, Dornbirn, Salurnergasse 9, vertreten durch Dr. Clement Achammer, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen S 111.368,74 brutto sA (Revisionsstreitwert S 109.473,04 brutto sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. Juni 1990, 5 Ra 83/90-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 17.Jänner 1990, 35 Cga 130/89-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 6.172,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.028,70 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war seit 1.10.1983 beim Beklagten, der eine Fahrschule betreibt, als Fahrlehrer im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Ende April 1989 kündigte er das Dienstverhältnis zum 31.5.1989 auf und trat in der Folge am 8.5.1989 vorzeitig aus dem Dienstverhältnis aus. Anläßlich der Kündigung erklärte der Kläger dem Beklagten, daß er wöchentlich den Freitag als Postensuchtag in Anspruch nehmen wolle; ob der Beklagte damit einverstanden war, ist nicht erweislich. Schon vorher hatte ihm ein anderer Fahrschulbesitzer zu konkreten Bedingungen eine Stelle als Fahrlehrer angeboten. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt Ende April/Anfang Mai 1989 nahm er das Anbot an, ab 1.6.1989 in dieser Fahrschule zu arbeiten, wo er auch jetzt noch tätig ist.

Am 2.5.1989 teilte der Kläger dem Beklagten mit, daß er Freitag, den 5.5.1989, wieder als Postensuchtag in Anspruch nehmen wolle. Damals hatte der Beklagte aber bereits erfahren, daß der Kläger schon einen fixen Dienstvertrag abgeschlossen hatte. Er lehnte deshalb dieses Ansinnen unter Hinweis auf den neuen Arbeitsplatz des Klägers ab und fügte hinzu, für ihn habe es den Anschein, als wolle der Kläger nur ein verlängertes Wochenende. Dieser beharrte auf seinem Recht auf Postensuchtage unabhängig davon, ob er schon eine fixe Anstellung habe oder nicht. Am Morgen des 5.5.1989 begehrte der Kläger neuerlich, diesen Tag als Postensuchtag freizubekommen, worüber es zu einem Streit kam. Der Beklagte warf dem Kläger unter Hinweis darauf, daß er den Postensuchtag nicht benötige und den Umstand, daß er zu Weihnachten Geschenke erhalten habe, vor, daß er ein Schmarotzer sei. Dieser entgegnete, daß er sich das nicht sagen lassen müsse, trat auf eine bei dem Gespräch anwesende Arbeitskollegin zu und sagte: "Hast Du das gehört". Hierauf richtete der Beklagte an den Kläger die Worte: "Wiegle mir meine Angestellten nicht auf".

In der Folge verließ der Kläger das Büro und arbeitete den ganzen Tag weiter. Am Morgen des folgenden Montag, den 8.5.1989, erkundigte er sich beim zuständigen Leiter der Amtsstelle der Kammer für Arbeiter und Angestellte, ob er wegen der Äußerungen des Beklagten am 5.5.1989 zum vorzeitigen Austritt berechtigt sei. Dieser legte dem Kläger die rechtlichen Schwierigkeiten dar und überließ ihm die Entscheidung, ob er austreten wolle oder nicht. Hierauf fuhr der Kläger in den Betrieb des Beklagten und erklärte ihm gegenüber unter Hinweis auf den Vorfall vom 5.5.1989 seinen vorzeitigen Austritt.

Der Kläger und der Beklagte waren schon seit längerer Zeit miteinander per "Du"; sie hatten gemeinsam als Fahrlehrer in der Fahrschule gearbeitet, als diese noch den Eltern des Beklagten gehörte. Der Umgangston zwischen den Angestellten und dem Beklagten ist "locker".

Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage insgesamt S 111.368.24 sA, wovon im Revisionsverfahren noch S 109.473,04 an austrittsabhängigen Ansprüchen strittig sind.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte ein, der Kläger habe keinen Anspruch auf Postensuchtage gehabt, weil er bereits ein fixes Dienstverhältnis abgeschlossen hatte. Unter den gegebenen Umständen könnten seine Äußerungen nicht als erhebliche Ehrverletzung beurteilt werden, die den Kläger zum vorzeitigen Austritt berechtigt hätte; dieser sei überdies verspätet erklärt worden.

Das Erstgericht wies die im Revisionsverfahren noch strittigen Ansprüche ab.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es teilte die Meinung des Erstgerichtes, der Kläger habe keinen Anspruch auf Postensuchtage gehabt, weil er bereits ein neues Dienstverhältnis eingegangen habe; der Anspruch auf Freistellung zur Suche eines neuen Dienstpostens sei nämlich zweckbestimmt. Bedenke man, daß die unberechtigte Geltendmachung von Freizeit zur Postensuche die inkriminierten Äußerungen des Beklagten erst ausgelöst hätten, so komme dem Ausdruck "Schmarotzer", mit dem nur ein bestimmtes Verhalten des Klägers qualifiziert worden sei, das den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen habe, nicht die Bedeutung einer erheblichen Ehrverletzung zu. Das Schwergewicht seiner Begründung legte das Berufungsgericht allerdings darauf, daß der Kläger seine Austrittserklärung verspätet, nämlich erst Montag früh nach Einholung von Erkundigungen abgegeben habe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinn des Klagebegehrens abzuändern. Der Beklagte beantragte, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist im Ergebnis nicht berechtigt.

Der Kläger bekämpft die Rechtsansicht der Unterinstanzen, er habe unberechtigt Postensuchtage geltend gemacht; er verweist darauf, daß er weder verpflichtet sei, nähere Angaben darüber zu machen, zu welchem Zweck er diese benötige, noch dem Arbeitgeber hierüber Beweise vorzulegen.

Eine Auseinandersetzung mit diesen Ausführungen erübrigt sich, weil der Kläger nicht wegen der angeblich unberechtigten Weigerung der Gewährung weiterer Postensuchtage, sondern wegen der am 5.5.1989 erfolgten beleidigenden Äußerungen des Beklagten anläßlich des Streits hierüber vorzeitig ausgetreten ist und nur auf diese Äußerungen das Klagebegehren stützt.

Bei der Beurteilung, ob bestimmte Äußerungen als erhebliche Ehrverletzung anzusehen sind, die zur sofortigen Beendigung des Dienstverhältnisses berechtigen, kommt es darauf an, ob die Handlung objektiv geeignet ist, ehrverletzend zu wirken, und im konkreten Fall diese Wirkung gehabt hat; dies ist aus der Reaktion des Betroffenen zu schließen (Arb. 5.515, 5.771, 6.144, 6.352, 7.681, 10.106 uva); hiebei ist auch der Umgangston im betreffenden Personenkreis und das bisherige Verhältnis der Vertragspartner mitzuberücksichtigen (Arb. 7.854 ua).

Als erheblich ist eine Ehrverletzung dann anzusehen, wenn sie von solcher Art ist und unter solchen Umständen erfolgte, daß ein Mensch mit normalem Ehrgefühl sie nicht anders als mit dem sofortigen Abbruch der Beziehungen beantworten kann. Die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung bildet auch im Bereich des vorzeitigen Austritts eine unabdingbare Voraussetzung des Beendigungsrechtes (Arb. 6.352, 7.854, 10.106 ua). Ob dies der Fall ist, kann nur nach Prüfung und Abwägung aller Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Hiebei sind die Begleitumstände, unter denen diese Äußerungen erfolgt sind, insbesondere das vorausgegangene Verhalten des Arbeitnehmers mitzuberücksichtigen (Arb. 5.515, SozM I A/d S 969).

Der Beklagte hat dem Kläger unter Hinweis auf konkrete Umstände, die mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht im Widerspruch stehen, vorgeworfen, ein "Schmarotzer" zu sein. Diese Äußerung kann im Zusammenhang mit dem Umstand, daß der Beklagte wußte, daß der Kläger keinen Postensuchtag mehr benötigte, weil er bereits eine fixe Anstellung hatte, und dem üblichen "lockeren" Umgangston zwischen den Streitteilen, nicht als erhebliche Ehrverletzung qualifiziert werden, die der Kläger nur mit dem sofortigen Abbruch der Beziehungen beantworten konnte. Umstände, die aus besonderen Gründen einen weiteren Postensuchtag allenfalls erfordert hätten, wurden vom Kläger nicht vorgebracht und hat das Verfahren derartige Anhaltspunkte auch nicht ergeben. Gleiches gilt für den Vorwurf des "Aufwiegelns", der vom Kläger unter den gegebenen Umständen nur dahin verstanden werden konnte, nicht andere Dienstnehmer zu seiner Unterstützung in den Streit miteinzubeziehen.

Die Äußerungen des Beklagten vom 5.5.1989 berechtigten demnach den Kläger nicht zum sofortigen Austritt wegen erheblicher Ehrverletzung iSd § 26 Z 4 AngG. Die Frage der Rechtzeitigkeit der Austrittserklärung ist daher unerheblich, so daß sich eine Auseinandersetzung mit dieser Frage erübrigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E22187

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:009OBA00254.9.1107.000

Dokumentnummer

JJT_19901107_OGH0002_009OBA00254_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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