RS OGH 1986/11/18 4Ob149/82, 14Ob193/86

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Veröffentlicht am 29.11.1983
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Norm

GewO 1859 §82 lite

Rechtssatz

Die Ansicht, daß der Tatbestand des § 82 lit e GewO "Vollendung voraussetze", ist im Gesetz nicht gedeckt. Schon der Versuch (hier:Die Ansicht, daß der Tatbestand des Paragraph 82, Litera e, GewO "Vollendung voraussetze", ist im Gesetz nicht gedeckt. Schon der Versuch (hier:

eine betriebsfremde Kiste Bier in den Speisewagen zu bringen, um sie dort auf eigene Rechnung zu verkaufen) ist vielmehr als "der Verwendung im Dienst abträgliches Nebengeschäft" anzusehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0060581

Dokumentnummer

JJR_19831129_OGH0002_0040OB00149_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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