RS OGH 1979/7/10 4Ob46/79, 14ObA31/87, 9ObA207/90, 8ObA22/19x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.1979
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Norm

ArbVG §53 Abs4
ArbVG §115
GewO 1859 §82 litg

Rechtssatz

Unter den "übrigen Hilfsarbeitern" sind alle - auch Betriebsratsmitglieder - beim selben Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer, mögen sie Arbeiter oder Angestellte sein, zu verstehen, weil der Schutzzweck der Norm im selben Maße auf alle Arbeitnehmer eines Betriebes zutrifft.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 46/79
    Entscheidungstext OGH 10.07.1979 4 Ob 46/79
    Veröff: ZAS 1980/13 S 103 = Arb 9804 = DRdA 1980,53 = SozM IA/d,1187
  • 14 ObA 31/87
    Entscheidungstext OGH 24.03.1987 14 ObA 31/87
    Veröff: RdW 1988,19 = DRdA 1990,277 (Dirschmied)
  • 9 ObA 207/90
    Entscheidungstext OGH 26.09.1990 9 ObA 207/90
    Vgl auch; Beisatz: Eine nicht beim Arbeitnehmer beschäftigte Person, etwa ein Lieferant oder sonstiger Geschäftspartner, kann nicht den "übrigen Hilfsarbeitern" gleichgehalten werden. (§ 48 ASGG). (T1)
  • 8 ObA 22/19x
    Entscheidungstext OGH 27.06.2019 8 ObA 22/19x
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Zweck der Bestimmung des § 82 Abs 1 lit g GewO ist vor allem die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung im Betrieb. Aus dieser Sicht kommt einem Fehlverhalten gegenüber einem Geschäftspartner des Arbeitgebers – auch wenn dieser in regelmäßigen Abständen in den Betrieb kommt – in Bezug auf den Normzweck nicht die gleiche Bedeutung zu wie einem Angriff auf einen Arbeitskollegen. Eine Ausweitung des Entlassungstatbestands auch auf Ehrenbeleidigungen gegenüber Kunden des Arbeitgebers in Analogie würde eine planwidrige Lücke voraussetzen, wofür es keine Anhaltspunkte gibt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0050989

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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