RS OGH 2013/7/24 4Ob46/79, 14Ob64/86, 9ObA151/88, 9ObA15/03a, 8ObA90/11k, 9ObA26/13h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.1979
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Norm

AngG §27 Z6 E6c
GewO 1859 §82 litg
  1. AngG Art. 1 § 27 heute
  2. AngG Art. 1 § 27 gültig ab 01.08.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975

Rechtssatz

Werden ehrenrührige Tatsachen nicht in beleidigender Absicht, sondern in Wahrung berechtigter Interessen oder in Ausübung einer berechtigten Kritik oder in einer subjektiv nicht unbegründeten, unter angemessener Schonung erstatteten Anzeige vorgebracht, dann fehlt ihnen der Charakter einer Ehrverletzung im Sinne des zitierten Entlassungstatbestandes (Kuderna, Das Entlassungsrecht, 77 f und die dort zitierte Judikatur und Literatur, vgl auch Martinek - Schwarz, AngG 3.Auflage 448f; ferner Arb 9188; 8070; 4 Ob 4/79).Werden ehrenrührige Tatsachen nicht in beleidigender Absicht, sondern in Wahrung berechtigter Interessen oder in Ausübung einer berechtigten Kritik oder in einer subjektiv nicht unbegründeten, unter angemessener Schonung erstatteten Anzeige vorgebracht, dann fehlt ihnen der Charakter einer Ehrverletzung im Sinne des zitierten Entlassungstatbestandes (Kuderna, Das Entlassungsrecht, 77 f und die dort zitierte Judikatur und Literatur, vergleiche auch Martinek - Schwarz, AngG 3.Auflage 448f; ferner Arb 9188; 8070; 4 Ob 4/79).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Angestellte, Hilfsarbeiter, Entlassungsgrund, erhebliche, Rechtfertigungsgrund, Beleidigung, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Entschuldigungsgrund, Arbeiter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0029646

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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