Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Kläger im Sinne des § 82 lit f GewO 1859 zu Recht entlassen wurde, zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der
Begründung: der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Kläger im Sinne des Paragraph 82, Litera f, GewO 1859 zu Recht entlassen wurde, zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der
Begründung: der angefochtenen En... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §82 litg
Rechtssatz:
Tätlichkeiten wie Ohrfeigen und das Reißen an den Haaren sind in der Regel als grobe Ehrenbeleidigung zu qualifizieren. (§ 48 ASGG). Tätlichkeiten wie Ohrfeigen und das Reißen an den Haaren sind in der Regel als grobe Ehrenbeleidigung zu qualifizieren. (Paragraph 48, ASGG).
Entscheidungstexte 9 ObA 31/92 Entscheidungstext OGH 18.0... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Raimund Kabelka und Margarete Heidinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** K*****, Koch, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, w... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Raimund Kabelka und Margarete Heidinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H***** A*****, Arbeiter, ***** vertreten durch ***** Rechtsanw... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §82 litd
Rechtssatz: Entscheidend ist die mit der vollendeten oder auch nur versuchten strafbaren Handlung verbundene Vertrauensunwürdigkeit; es kann daher die Unterscheidung, ob ein Diebstahl oder eine Veruntreuung vorliegt, auf sich beruhen. Entscheidungstexte 9 ObA 258/91 Entscheidungstext OGH 15.01.1992 9 ObA 258/91 Veröff: WBl 1992,197 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt und mit der Auslieferung von Süßwaren an Kunden betraut. Am 7. Dezember 1989 wurde der Kläger von der Beklagten mit der
Begründung: entlassen, daß er sich eines Diebstahls schuldig gemacht habe. Beide Vorinstanzen wiesen das Begehren des Klägers auf Zahlung der (der Höhe nach unbestrittenen) Abfertigung von S 62.053,50 brutto sA mit der
Begründung: ab, daß der Kläger wegen Diebstahls berechtigt entla... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war bei der beklagten Partei ab 1.6.1977 in der Versandabteilung angestellt. Schon ab 1972 war durch Betriebsvereinbarung im Betrieb der beklagten Partei die gleitende Arbeitszeit bei einer Blockzeit von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr eingeführt worden; ausdrücklich ausgenommen von dieser Regelung war ua die Versandabteilung. Bei Beginn des Arbeitsverhältnisses hat die Klägerin in die in der Versandabteilung geltende Normal... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Scheuch und Wolfgang Neumeier als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei P***** S*****, Kraftfahrer, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt *... mehr lesen...
Norm: ABGB §1162 II AngG §27 A6GewO 1859 §82 ABGB § 1162 heute ABGB § 1162 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 AngG Art. 1 § 27 heute AngG Art. 1 § 27 gültig ab 01.08.1975 zuletzt geändert ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1162 IV AngG §27 A6GewO 1859 §82 ABGB § 1162 heute ABGB § 1162 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 AngG Art. 1 § 27 heute AngG Art. 1 § 27 gültig ab 01.08.1975 zuletzt geändert ... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §82 litf
Rechtssatz:
Die bloße Ankündigung, die Arbeit unbefugt zu verlassen oder eine aufgetragene Tätigkeit nicht auszuführen, erfüllt zwar für sich allein nicht ohne weiteres die Tatbestände des § 82 lit f GewO 1859; anders ist es dann, wenn der Arbeitnehmer nach den Umständen des Falls keinen Zweifel daran läßt, daß er die Arbeitszeit nicht einhalten bzw die ihm aufgetragene Tätigkeit nicht ausführen werde. Der Ar... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §82 litf
Rechtssatz:
Die (beharrliche!) Arbeitsverweigerung ist ein Fall der beharrlichen Pflichtenvernachlässigung nach § 82 lit f zweiter Tatbestand GewO 1859, gleichgültig, ob es sich um eine unmittelbar nach der Weigerung in Angriff zu nehmende oder erst später zu verrichtende Arbeit handelt. (§ 48 ASGG). Die (beharrliche!) Arbeitsverweigerung ist ein Fall der beharrlichen Pflichtenvernachlässigung nach Paragraph ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Da die
Begründung: der angefochtenen Entscheidung zutreffend ist, reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Da die
Begründung: der angefochtenen Entscheidung zutreffend ist, reic... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Da die
Begründung: der angefochtenen Entscheidung zutreffend ist, reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Da die
Begründung: der angefochtenen Entscheidung zutreffend ist, reic... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §82 litb
Rechtssatz:
War dem Arbeitgeber die Unfähigkeit zur Leistung der vereinbarten Arbeit bereits bei
Begründung: des Arbeitsverhältnisses bekannt oder nahm er sie auch nur in Kauf, kann er sie als Entlassungsgrund nicht mehr geltend machen. (§ 48 ASGG). War dem Arbeitgeber die Unfähigkeit zur Leistung der vereinbarten Arbeit bereits bei
Begründung: des Arbeitsverhältnisses bekannt oder nahm er sie auch nur in Kauf,... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Da die
Begründung: des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Da die
Begründung: des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:
Rechtliche Beurteilung
Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, gewährt das Behinderteneinstellgesetz (BEinstG) ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang Dorner und Mag. Karl Dirschmied als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E***** D*****, Kfz-Mechaniker, ***** vertreten durch ***** R... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Der geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage der Berechtigung der Entlassung des Klägers zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der eingehenden
Begründung: der angefochtenen Entscheidung hinzuw... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Gamerith und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang Dorner sowie Walter Bacher als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dieter I*****, vertreten durch Dr. P***** K*****, Rechtsanwalt ***... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin war seit 1. April 1975 als Angestellte bei der beklagten Partei beschäftigt. Sie hatte allgemeine Bürotätigkeiten zu verrichten, das Telefon zu bedienen, die Spesenabrechnung der Vertreter durchzuführen sowie die Kasse zu verwalten. Entscheidungsgewalt hatte sie im Rahmen ihres Tätigkeitsbereiches nicht. Ein schriftlicher Dienstvertrag wurde nicht errichtet, Vereinbarungen hinsichtlich einer Konkurrenzklausel bzw über ein Verbot nach dem Ausscheiden aus ... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §82 litd
Rechtssatz: Geht man davon aus, dass nach dem Gesetz im Falle eines Diebstahls die dadurch hervorgerufene Vertrauensunwürdigkeit subintellegiert wird, müssen besondere Umstände vorliegen, die dem Arbeitgeber ausnahmsweise die Weiterbeschäftigung nicht unzumutbar machen. Da der Unrechtsgehalt und Schuldgehalt der Tat im konkreten Fall nicht wesentlich hinter dem für derartige Delikte typischen Ausmaß zurückbleibt... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §82 litd
Rechtssatz:
Ob der vom Arbeitnehmer begangene Diebstahl gemäß § 42 StGB strafwürdig ist oder nicht, ist für den Tatbestand nach § 82 lit d GewO ohne Bedeutung. Stellt man auf den Zweck der Regelung des § 82 lit d GewO ab, den bisher mit einem unbestimmten Gesetzesbegriff umschriebenen Entlassungstatbestand klarer zu fassen, dann widerspricht bereits eine Bedachtnahme auf § 42 StGB idF des Stammgesetzes dem Re... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §82 litf
Rechtssatz:
Berechtigte Entlassung nach dem zweiten Tatbestand der lit f des § 82 GewO bei Androhung ungerechtfertigter Krankenstände zur Erzwingung einer arbeitgeberseitigen Kündigung (Abfertigung). (§ 48 ASGG). Berechtigte Entlassung nach dem zweiten Tatbestand der Litera f, des Paragraph 82, GewO bei Androhung ungerechtfertigter Krankenstände zur Erzwingung einer arbeitgeberseitigen Kündigung (Abfertigung)... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war seit 27.Mai 1979 bei der beklagten Partei - einer Kaffeekonditorei - als Ladnerin beschäftigt. Bei der beklagten Partei wird, wenn Arbeitnehmer Waren für ihren Gebrauch entnehmen, der Listenpreis in die Kassa eingetippt und davon ein Rabatt von 30 % in Abzug gebracht. Anschließend wird der Bon abgerissen, mit dem Namen des Arbeitnehmers versehen und mit einem Klebstreifen an die Kassa geklebt. Abends wird dann bei Abrechnung des Trinkgelds d... mehr lesen...
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Entlassung der Kläger im Sinne des § 82 lit. f zweiter Tatbestand GewO 1859 berechtigt erfolgte, zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der
Begründung: der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Entlassung der Kläger im Sinne des Paragraph 82, Litera f, zweiter Tatbestand GewO 1859 berechtigt ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist auszuführen: Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (Paragraph 48, ASGG). Ergänzend ist auszuführen: Rechtliche Beurteilung Daß die Verletzung durch einen direkten Wurf des Klägers mit der Bürste erfolgte, haben ... mehr lesen...
Norm: AngG §27 Z3 E3GewO 1859 §82 lite AngG Art. 1 § 27 heute AngG Art. 1 § 27 gültig ab 01.08.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975
Rechtssatz:
Hinsichtlich der Abträglichkeit der Nebenbeschäftigung genügt Fahrlässigkeit. (§ 48 ASGG). Hinsichtlich der Abträglichkeit der Nebenb... mehr lesen...
Norm: AngG §27 Z3 E3GewO 1859 §82 lite AngG Art. 1 § 27 heute AngG Art. 1 § 27 gültig ab 01.08.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975
Rechtssatz:
Entläßt der Arbeitgeber nicht auch zwei weitere, an dem abträglichen Nebengeschäft beteiligte Arbeitnehmer wegen befürchteter Beweiss... mehr lesen...
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die
Begründung: der angefochtenen Entscheidung ist zutreffend, so daß es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend wird den Revisionsausführungen folgendes entgegengehalten: Feststellungsmängel liegen nicht vor. Der Kläger hat in Kenntnis des Umstandes, daß keine Einwilligung der Arbeitgeberin vorlag, an zwei Tagen auf einer Streckenlänge von ca. 2 km in wiederholten Einsätzen an Plani... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern: Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern: Rechtliche Beurteilung ... mehr lesen...