RS OGH 1991/9/25 9ObA192/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1991
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Norm

ABGB §1162 II
AngG §27 A6
GewO 1859 §82
  1. ABGB § 1162 heute
  2. ABGB § 1162 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AngG Art. 1 § 27 heute
  2. AngG Art. 1 § 27 gültig ab 01.08.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975

Rechtssatz

Keine schlüssige Rücknahme der Entlassungserklärung mit Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer noch auffordert, dringende Tätigkeiten noch durchzuführen (hier: den Lastkraftwagenzug noch zur Entladung zu bringen, dann an einem anderen Ort abzuliefern und die Schlüssel abzugeben). (§ 48 ASGG).Keine schlüssige Rücknahme der Entlassungserklärung mit Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer noch auffordert, dringende Tätigkeiten noch durchzuführen (hier: den Lastkraftwagenzug noch zur Entladung zu bringen, dann an einem anderen Ort abzuliefern und die Schlüssel abzugeben). (Paragraph 48, ASGG).

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto, Angestellte, stillschweigend, konkludent, Zurücknahme, Aufhebung, einvernehmlich, einverständlich, Erklärung, Ausspruch, Einvernehmen, Einverständnis, Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung, Auslegung, Interpretation, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Aufforderung, Weisung, Anweisung, Anordnung, Entladen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0028910

Dokumentnummer

JJR_19910925_OGH0002_009OBA00192_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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