Norm
ABGB §1162 IIRechtssatz
Keine schlüssige Rücknahme der Entlassungserklärung mit Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer noch auffordert, dringende Tätigkeiten noch durchzuführen (hier: den Lastkraftwagenzug noch zur Entladung zu bringen, dann an einem anderen Ort abzuliefern und die Schlüssel abzugeben). (§ 48 ASGG).Keine schlüssige Rücknahme der Entlassungserklärung mit Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer noch auffordert, dringende Tätigkeiten noch durchzuführen (hier: den Lastkraftwagenzug noch zur Entladung zu bringen, dann an einem anderen Ort abzuliefern und die Schlüssel abzugeben). (Paragraph 48, ASGG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Auto, Angestellte, stillschweigend, konkludent, Zurücknahme, Aufhebung, einvernehmlich, einverständlich, Erklärung, Ausspruch, Einvernehmen, Einverständnis, Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung, Auslegung, Interpretation, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Aufforderung, Weisung, Anweisung, Anordnung, EntladenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0028910Dokumentnummer
JJR_19910925_OGH0002_009OBA00192_9100000_001