RS OGH 1991/9/25 9ObA192/91

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Veröffentlicht am 25.09.1991
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Norm

GewO 1859 §82 litf

Rechtssatz

Die (beharrliche!) Arbeitsverweigerung ist ein Fall der beharrlichen Pflichtenvernachlässigung nach § 82 lit f zweiter Tatbestand GewO 1859, gleichgültig, ob es sich um eine unmittelbar nach der Weigerung in Angriff zu nehmende oder erst später zu verrichtende Arbeit handelt. (§ 48 ASGG).Die (beharrliche!) Arbeitsverweigerung ist ein Fall der beharrlichen Pflichtenvernachlässigung nach Paragraph 82, Litera f, zweiter Tatbestand GewO 1859, gleichgültig, ob es sich um eine unmittelbar nach der Weigerung in Angriff zu nehmende oder erst später zu verrichtende Arbeit handelt. (Paragraph 48, ASGG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0060704

Dokumentnummer

JJR_19910925_OGH0002_009OBA00192_9100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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