RS OGH 1990/11/21 9ObA295/90, 9ObA368/93, 9ObA66/95, 9ObA219/99t, 9ObA328/99x, 9ObA227/00y, 9ObA256/

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Veröffentlicht am 21.11.1990
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Norm

GewO 1859 §82 litd

Rechtssatz

Geht man davon aus, dass nach dem Gesetz im Falle eines Diebstahls die dadurch hervorgerufene Vertrauensunwürdigkeit subintellegiert wird, müssen besondere Umstände vorliegen, die dem Arbeitgeber ausnahmsweise die Weiterbeschäftigung nicht unzumutbar machen. Da der Unrechtsgehalt und Schuldgehalt der Tat im konkreten Fall nicht wesentlich hinter dem für derartige Delikte typischen Ausmaß zurückbleibt, führt auch der Umstand, dass es sich um relativ geringwertige Waren handelte, nicht dazu, Vertrauensunwürdigkeit nicht anzunehmen und dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung der Klägerin zuzumuten.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 295/90
    Entscheidungstext OGH 21.11.1990 9 ObA 295/90
    Veröff: SZ 63/207 = EvBl 1991/35 S 167 = RdW 1991,184 = ecolex 1991,339 = WBl 1991,169
  • 9 ObA 368/93
    Entscheidungstext OGH 23.02.1994 9 ObA 368/93
    nur: Geht man davon aus, dass nach dem Gesetz im Falle eines Diebstahls die dadurch hervorgerufene Vertrauensunwürdigkeit subintellegiert wird, müssen besondere Umstände vorliegen, die dem Arbeitgeber ausnahmsweise die Weiterbeschäftigung nicht unzumutbar machen. (T1); Beisatz: Dabei ist auch das bisherige Verhalten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. (T2)
  • 9 ObA 66/95
    Entscheidungstext OGH 06.06.1995 9 ObA 66/95
    nur T1
  • 9 ObA 219/99t
    Entscheidungstext OGH 01.09.1999 9 ObA 219/99t
    nur T1
  • 9 ObA 328/99x
    Entscheidungstext OGH 26.01.2000 9 ObA 328/99x
    Vgl auch; Beisatz: Bei Diebstahl oder Veruntreuung, mag es auch nur beim Versuch geblieben sein, ist Vertrauensunwürdigkeit subintellegiert. (T3)
  • 9 ObA 227/00y
    Entscheidungstext OGH 20.12.2000 9 ObA 227/00y
    nur T1
  • 9 ObA 256/00p
    Entscheidungstext OGH 08.11.2000 9 ObA 256/00p
    nur T1
  • 9 ObA 212/02w
    Entscheidungstext OGH 02.10.2002 9 ObA 212/02w
    Vgl auch; nur T1
  • 9 ObA 33/08f
    Entscheidungstext OGH 03.03.2008 9 ObA 33/08f
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 8 ObA 25/10z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 8 ObA 25/10z
    Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0060332

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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