TE OGH 1992/1/15 9ObA258/91

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Veröffentlicht am 15.01.1992
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Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang Dorner und Anton Degen in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S***** K*****, Arbeiter, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwälte *****, wider die beklagte Partei W*****fabrik *****, vertreten durch ***** Rechtsanwälte *****, wegen S 62.053,50 brutto sA, infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. September 1991, GZ 32 Ra 97/91-19, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 22. Februar 1991, GZ 10 Cga 29/90-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 4.348,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 724,80 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt und mit der Auslieferung von Süßwaren an Kunden betraut. Am 7. Dezember 1989 wurde der Kläger von der Beklagten mit der Begründung entlassen, daß er sich eines Diebstahls schuldig gemacht habe.

Beide Vorinstanzen wiesen das Begehren des Klägers auf Zahlung der (der Höhe nach unbestrittenen) Abfertigung von

S 62.053,50 brutto sA mit der Begründung ab, daß der Kläger wegen Diebstahls berechtigt entlassen worden sei.

Die Vorinstanzen gingen von folgendem wesentlichen Sachverhalt aus:

Der Kläger wurde am 27. November 1989 beim Beladen des LKW's für die nächste Auslieferungstour dabei beobachtet, wie er auf jener Palette, die für einen Kunden in St.Pölten bestimmt war, je zwei Kartons mehr Tortenecken und "Baumstämme" auflud als in der Ladeliste vorgesehen war. Sein Vorgesetzter wurde davon verständigt, stellte aber den Kläger zunächst nicht zur Rede, weil er ausschließen wollte, daß es sich nur um einen Irrtum gehandelt haben könnte. Die Kraftfahrer der Beklagten hatten nämlich die strikte Weisung, Retourware sofort nach der Rückkehr von einer Liefertour zu melden. Der Vorgesetzte des Klägers wollte daher abwarten, ob der Kläger diese Ware nach seiner Rückkehr als Retourware deklarieren werde. Der Kläger deklarierte nach der Rückkehr von der Auslieferungstour (30. November 1989) eine Retourware nicht und deklarierte nach der Rückkehr von der nächsten Tour (1.-6. Dezember 1989) am 7. Dezember nur 6 Gläser "Rote Grütze" als Retourware. Daraufhin sprach ihn sein Vorgesetzter direkt darauf an, ob er nicht von den letzten beiden Touren Retourware zurückgebracht habe. Er hielt dem Kläger vor, daß er am 27. November beobachtet worden sei, wie er zuviel Ware aufgeladen habe. Trotz mehrmaliger Wiederholung dieser Frage verneinte der Kläger, Retourware zurückgebracht zu haben. Hierauf entließ der Vorgesetzte den Kläger und forderte ihn auf, alle persönlichen Gegenstände aus dem LKW zu entfernen. Dann untersuchte der Vorgesetzte mit einem Arbeiter den LKW. Auf der Ladefläche befanden sich in einem Plastikkorb, über den Reste von Schweißfolien geworfen waren, originalverpackt ein Kübel Schokosplitter und zwei Kartons "Baumstämme".

Beide Vorinstanzen nahmen auf Grund der Gesamtumstände eine "Diebstahlsabsicht" des Klägers an.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Berufungsgerichtes ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Feststellung der Vorinstanzen, daß der Kläger in "Diebstahlsabsicht", also jedenfalls mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, gehandelt hat, beruht auf Schlüssen, die aus festgestellten Indizien gezogen wurden. Es handelt sich hiebei um eine der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogene Tatsachenfeststellung.

Ob der Kläger die Sachen, die er sich zueignen wollte, dem Arbeitgeber bereits weggenommen hatte oder nur Versuch vorlag, und ob (bezüglich eines Teils der am 7. Dezember 1989 auf dem LKW vorgefundenen Waren) kein Diebstahl, sondern eine Veruntreuung vorlag, weil sie dem Kläger anvertraut worden waren (s aber LSK 1979/92), kann auf sich beruhen, weil sowohl Diebstahl als auch Veruntreuung eine Bereicherungsabsicht voraussetzen und der Entlassungsgrund des § 82 lit d GewO 1859 dann vorliegt, wenn sich der Arbeitnehmer eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig macht, welche ihn des Vertrauens des Gewerbeinhabers unwürdig erscheinen läßt. Entscheidend ist somit die mit der vollendeten oder auch nur versuchten strafbaren Handlung verbundene Vertrauensunwürdigkeit. Die rechtliche Beurteilung durch die Vorinstanzen, daß die Entlassung gerechtfertigt war, ist daher im Ergebnis zutreffend. Die Beklagte hat die Entlassung auch nicht verspätet ausgesprochen, da sich die Verdachtsgründe gegen den Kläger erst dadurch erhärteten, daß er die am 27. November 1989 über die Ladeliste hinaus mitgenommene Ware weder am 30. November noch am 7. Dezember als Retourware deklarierte.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E27808

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:009OBA00258.91.0115.000

Dokumentnummer

JJT_19920115_OGH0002_009OBA00258_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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