Norm: GewO 1859 §82 litf
Rechtssatz: Die Pflichtwidrigkeit eines Dienstversäumnisses liegt vor, wenn der Arbeiter die vertragliche, kollektivvertragliche oder gesetzliche Arbeitszeit ohne einen die Pflichtwidrigkeit ausschließenden Rechtfertigungsgrund nicht eingehalten hat. Die Nichtbefolgung einer Anordnung von Arbeitsleistungen, die gegen die Bestimmungen des Arbeitzeitschutzrechtes verstößt, bildet keinen Entlassungsgrund. (§ 48 ASGG.) ... mehr lesen...
Norm: GewOalt §82 litdGewOalt §82 litf 2.Fall
Rechtssatz: Weisungswidrigkeit des Bonierens von Bestellungen; Beharrlichkeit der Vorgangsweise. Entscheidungstexte 7 Ra 73/96y Entscheidungstext OLG Wien 27.11.1996 7 Ra 73/96y European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000569 Im RIS seit ... mehr lesen...
Norm: AZG §2GewO 1859 §82 litf
Rechtssatz: Durch die freiwillige Verrichtung von Bereitschaftsdienst an Samstagen wird keine "flexible" Arbeitszeit vereinbart. Der Arbeitgeber ist daher auch nicht berechtigt, durch eine andere Verteilung der Arbeitszeit einseitig Samstagarbeit anzuordnen. Eine Weigerung des Arbeitnehmers, diese zu verrichten, berechtigt nicht zur Entlassung. (§ 48 ASGG). Entscheidungstexte ... mehr lesen...