Norm: AuslBG §16GewO 1859 §82 litb
Rechtssatz: Daß der Arbeitnehmer bei der Antragstellung auf Ausstellung seines Befreiungsscheines über wesentliche Tatsachen falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hätte, ist nach § 16 AuslBG ein Grund, den Befreiungsschein zu widerrufen. Ein solcher Widerruf muß aber dem Ausländer gegenüber ausgesprochen werden, um gültig zu sein. Selbst ein wirksamer Widerruf des Befreiungsscheines führt ... mehr lesen...
Norm: FrG 1992 §19GewO 1859 §82 litb
Rechtssatz: Das Erlöschen oder der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung hat für sich allein noch nicht die Unfähigkeit des Ausländers zur vereinbarten Arbeitsleistung zur Folge, sodaß der Entlassungsgrund der Unfähigkeit zu Erbringung der vereinbarten Arbeitsleistung zu diesem Zeitpunkt nicht vorliegt. Entscheidungstexte 9 ObA 276/98y Entscheid... mehr lesen...
Norm: CKW-Anlagen-V allgGewO 1973 §82GewO 1973 §83
Rechtssatz: Die konkret vorgeschriebenen Maßnahmen im Sinne der CKW-Anlagen-VO richten sich unabhängig von einem Verschulden, ja selbst unabhängig von der tatsächlichen Verursachung gegen den Inhaber der Anlage, der deren Auflösung angezeigt hat. Über zivilrechtliche Haftungs-, Ausgleichs- oder Regreßansprüche enthält die öffentlich-rechtliche
Norm: der Gewerbeordnung nichts. ... mehr lesen...