Norm: GewO 1859 §82 liti
Rechtssatz: § 82 lit i GewOumfasst neben der Straf- und Untersuchungshaft auch die Haft auf Grund verwaltungsbehördlicher Strafen. Entscheidungstexte 8 ObA 55/04b Entscheidungstext OGH 11.11.2004 8 ObA 55/04b European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119493 Dokumentn... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §82 liti
Rechtssatz: Auch wenn das Haftende feststeht und eine länger als 14tägige Freiheitsstrafe zu verbüßen ist, kann die Entlassung frühestens am 15. Tag der Haft ausgesprochen werden. Entscheidungstexte 8 ObA 55/04b Entscheidungstext OGH 11.11.2004 8 ObA 55/04b European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:O... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §82 litdGewO 1859 §82 litf
Rechtssatz: Erfolgt die Drohung gegenüber einem Dritten und brauchte der Drohende mit der Kenntnisnahme seiner Äußerung durch den Bedrohten nicht rechnen, liegt kein Entlassungsgrund nach § 82 lit d beziehungsweise lit f GewO vor, da die Strafbarkeit nach § 107 StGB voraussetzt, dass der Täter die Absicht hat, dass die Drohung dem Bedrohten zur Kenntnis gelangt und diese Kenntnisnahme nach Lage des Fal... mehr lesen...