Norm: ABGB §1162cAngG §32GewO 1859 §82 litf
Rechtssatz: Trifft den Arbeitgeber, der den Arbeitnehmer wegen Arbeitsverweigerung entlässt, an der Nichtkenntnis eines gegebenen Rechtfertigungsgrundes (hier: Krankheit) kein oder nur ein vernachlässigbares Verschulden, hätte der Arbeitnehmer aber den rechtfertigenden Grund leicht nennen können, kann die Verschuldensabwägung auch dazu führen, dass das Mitverschulden des Arbeitnehmers an der objektiv... mehr lesen...
Norm: GewO §82 litf
Rechtssatz: Unter das Tatbestandsmerkmal der Ehrverletzung fallen alle Handlungen (insbesondere Äußerungen), die geeignet sind, das Ansehen und die soziale Wertschätzung des Betroffenen durch Geringschätzung, Vorwurf einer niedrigen Gesinnung, üble Nachrede, Verspottung oder Beschimpfung herabzusetzen und auf diese Weise das Ehrgefühl des Betroffenen, wenn er davon erfährt, zu verletzen. Die Begehungshandlung muss objektiv g... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §82 lite 2.Fall
Rechtssatz: Auch das Abwerben vron Kunden des Dienstgebers für ein zu gründendes Konkurrenzunternehmen verwirklicht den Entlassungsgrund des § 82 lit e 2.Fall GewO dann nicht, wenn dadurch während aufrechten Dienstverhältnisses für den Dienstgeber keine Nachteile eintreten oder eintreten sollen. Entscheidungstexte 9 ObA 36/05t Entscheidungstext OGH 06... mehr lesen...