Norm: GewO 1859 §82 litd
Rechtssatz: Für die Beurteilung, ob durch eine "sonstige strafbare Handlung" Vertrauensunwürdigkeit des Arbeitnehmers bewirkt wurde, ist auf die konkreten Auswirkungen, welche die Tat auf das Arbeitsverhältnis hatte, abzustellen, wobei sowohl die Tatumstände (insbesondere Schuldintensität und Folgen) als auch die Art der vom Arbeitnehmer verrichteten Arbeit Beachtung zu finden haben (hier: Verurteilung wegen versuchten ... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §82 lite
Rechtssatz: Ob ein bestimmtes Verhalten des Arbeitnehmers die Annahme der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung im konkreten Fall rechtfertigt, ist insbesondere von der Schuldintensität, den näheren Umständen der Begehung, dem Ausmaß der Verfehlung und deren tatsächlichen oder möglichen Folgen und Auswirkungen auf den Betriebsablauf oder Dritte, der Verletzung betrieblicher Interesse, einer allfälligen Duldung des Verh... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §82 litfUrlG §16
Rechtssatz: Ein Dienstversäumnis verwirklicht den Tatbestand des § 82 lit f GewO 1859 nicht, wenn mit der Inanspruchnahme von Pflegefreistellung nach § 16 UrlG ein rechtmäßiger Hinderungsgrund besteht (§ 48 ASGG). Entscheidungstexte 9 ObA 335/99a Entscheidungstext OGH 16.02.2000 9 ObA 335/99a European ... mehr lesen...