RS OGH 2000/12/20 9ObA245/00w, 8ObA124/02x, 8ObA13/03z, 9ObA58/10k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2000
beobachten
merken

Norm

GewO 1859 §82 litd

Rechtssatz

Für die Beurteilung, ob durch eine "sonstige strafbare Handlung" Vertrauensunwürdigkeit des Arbeitnehmers bewirkt wurde, ist auf die konkreten Auswirkungen, welche die Tat auf das Arbeitsverhältnis hatte, abzustellen, wobei sowohl die Tatumstände (insbesondere Schuldintensität und Folgen) als auch die Art der vom Arbeitnehmer verrichteten Arbeit Beachtung zu finden haben (hier: Verurteilung wegen versuchten schweren Betruges).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 245/00w
    Entscheidungstext OGH 20.12.2000 9 ObA 245/00w
  • 8 ObA 124/02x
    Entscheidungstext OGH 13.06.2002 8 ObA 124/02x
    nur: Für die Beurteilung, ob durch eine "sonstige strafbare Handlung" Vertrauensunwürdigkeit des Arbeitnehmers bewirkt wurde, ist auf die konkreten Auswirkungen, welche die Tat auf das Arbeitsverhältnis hatte, abzustellen, wobei sowohl die Tatumstände als auch die Art der vom Arbeitnehmer verrichteten Arbeit Beachtung zu finden haben. (T1); Beisatz: Hier: Verurteilung wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung und schwerer Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. (T2)
  • 8 ObA 13/03z
    Entscheidungstext OGH 20.03.2003 8 ObA 13/03z
    Auch
  • 9 ObA 58/10k
    Entscheidungstext OGH 28.07.2010 9 ObA 58/10k
    nur: Für die Beurteilung, ob durch eine "sonstige strafbare Handlung" Vertrauensunwürdigkeit des Arbeitnehmers bewirkt wurde, ist auf die konkreten Auswirkungen, welche die Tat auf das Arbeitsverhältnis hatte, abzustellen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114536

Im RIS seit

19.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten