Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Rohrer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Dietmar Strimitzer und Mag.Christa Marischka als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Christian H*****, vertreten durch Dr.Helmut Salzbrunn, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei V*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Binder, Grösswang & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 94.336,48 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30.Mai 1996, GZ 10 Ra 73/96w-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 30.November 1995, GZ 8 Cga 85/95t-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.086,40 (darin S 1.014,40 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit der berufungsgerichtlichen Entscheidung liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit der berufungsgerichtlichen Entscheidung liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Vorinstanzen haben den Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, sodaß es gemäß § 48 ASGG ausreicht, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen. Ergänzend ist anzumerken:Die Vorinstanzen haben den Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, sodaß es gemäß Paragraph 48, ASGG ausreicht, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen. Ergänzend ist anzumerken:
Ein unverschuldeter Irrtum des Angestellten über die Verpflichtung zur Arbeit (Unterlassung der Arbeit im guten Glauben, zu ihrer Verrichtung nicht verpflichtet zu sein), schließt die Berechtigung zur Entlassung aus (ArbSlg 9691; ArbSlg 10.714; Kuderna, Entlassungsrecht2 105). Entgegen dem Vorbringen der Revisionswerberin ergibt sich aus den erstgerichtlichen Feststellungen nicht, daß für den Kläger hinsichtlich der Anweisungen seines unmittelbaren Dienstvorgesetzten Unklarheiten bestanden hätten, sodaß er zu einer entsprechenden Rückfrage verpflichtet gewesen wäre. Das Erstgericht hat vielmehr auf AS 105 (S 6 der Urteilsausfertigung) festgestellt, daß der Kläger aufgrund der ihm gegebenen Anordnungen davon ausgegangen sei, im Dezember bis Weihnachten am Donnerstag Nachmittag frei zu haben. Auch das von der Firmenleitung zwecks Kenntnisnahme durch die Dienstnehmer ausgehängte Protokoll Beilage 1 mußte beim Kläger keine zu einer Rückfrage verpflichtende Zweifel auslösen, enthielt dieses doch unter der Überschrift "Freie Tage" nur den Hinweis: "Ab Mitte November reduzieren". Da der Kläger ohnedies bereits auf einen halben freien Tag verzichtet hatte, ließ sich der Inhalt dieses Aushanges mit dem Verständnis des Klägers von der ihm erteilten Anordnung durchaus vereinen und stützte dieses sogar noch. Der dem Kläger unterlaufene Irrtum ist ihm daher nicht vorzuwerfen, weshalb die Vorinstanzen seinen Anspruch auf Kündigungsentschädigung zu Recht bejaht haben.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:008OBA02270.96Y.0213.000Dokumentnummer
JJT_19970213_OGH0002_008OBA02270_96Y0000_000