RS OGH 1996/10/30 9ObA2201/96h, 9ObA76/03x

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Veröffentlicht am 30.10.1996
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Norm

AZG §2
GewO 1859 §82 litf

Rechtssatz

Durch die freiwillige Verrichtung von Bereitschaftsdienst an Samstagen wird keine "flexible" Arbeitszeit vereinbart. Der Arbeitgeber ist daher auch nicht berechtigt, durch eine andere Verteilung der Arbeitszeit einseitig Samstagarbeit anzuordnen. Eine Weigerung des Arbeitnehmers, diese zu verrichten, berechtigt nicht zur Entlassung. (§ 48 ASGG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105960

Dokumentnummer

JJR_19961030_OGH0002_009OBA02201_96H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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