RS OGH 1983/5/31 4Ob58/83, 4Ob21/85, 9ObA151/02z

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Veröffentlicht am 31.05.1983
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Norm

AngG §27 Z4 E4a
BAG §18 Abs3
GewO 1859 §82

Rechtssatz

Die fehlende Tatbestandsmäßigkeit verschiedener Entlassungsgründe kann nicht durch eine Mehrzahl nicht tatbestandsmäßiger Entlassungsgründe ersetzt werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, mehrere, Häufung, Ersatz, Hilfsarbeiter, Lehrverhältnis, Pflichtenvernachlässigung, Arbeiter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0029426

Dokumentnummer

JJR_19830531_OGH0002_0040OB00058_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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