Entscheidungen zu § 370 GewO 1994

Unabhängige Verwaltungssenate

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Entscheidungen 1-8 von 8

RS UVS Kärnten 2013/06/04 KUVS-2034-2035/2/2012

Rechtssatz: Die Regelung über die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des gewerberechtlichen Geschäftsführers in § 370 GewO 1994 beziehen sich nach herrschender Lehre und Judikatur nur auf die Einhaltung von Verpflichtungen, die sich aus gewerberechtlichen Vorschriften für die Gewerbeausübung ergeben. Regelungen, die nicht dem Kompetenztatbestand ?Angelegenheit des Gewerbes und der Industrie? (Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG) zugehören, fallen selbst dann, wenn sie in Beziehung zur Gewerbeaus... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 04.06.2013

RS UVS Kärnten 2004/06/04 KUVS-1730/13/2003

Rechtssatz: Wird dem Beschuldigten als gewerberechtlichen Geschäftsführer der A Österreich Handelsaktiengesellschaft mbH vorgeworfen es unterlassen zu haben - entgegen einer Bescheidauflage -, den Parkplatz vor dem von ihm betriebenen Lebensmittelmarkt außerhalb der Betriebszeiten mit einer geeigneten Vorrichtung (Kette oder Schranken) abzusperren, so bleibt die Notwendigkeit zur Absperrung auch dann bestehen, wenn die Bestellung einer entsprechend starken Kette Zeit in Anspruch genommen h... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 04.06.2004

RS UVS Burgenland 2003/11/25 038/02/03120

Rechtssatz: Für Übertretungen des § 17 in Verbindung mit § 23 Abs 1 Z 7 GütbefG haftet der gewerberechtliche und nicht der handelsrechtliche Geschäftsführer. Die gegenteilige Auffassung des VwGH im Erkenntnis vom 26 02 2003, Zl 2002/03/0022, wird aus folgenden Gründen nicht geteilt:   In der zitierten Höchstgerichtsentscheidung wird nicht weiter ausgeführt, warum der handelsrechtliche Geschäftsführer zu bestrafen ist, sondern auf das Erkenntnis vom 30 01 2002, Zl  2001/03/0283, verwiesen, ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Burgenland | 25.11.2003

RS UVS Kärnten 2000/05/10 KUVS-320-321/6/99

Rechtssatz: Entsprechend ständiger höchstgerichtlicher Judikatur ist für die Einhaltung von in einem rechtskräftigen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid enthaltenen, ausdrücklich auf § 77 GewO gestützten Auflagen, die den schutzwürdigen Interessen des im § 74 Abs. 2 Z 1 GewO umschriebenen Personenkreises dienen, der gewerberechtliche Geschäftsführer verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich (VwGH 17.2.1990, Zahl: 90/19/0469, 27.4.1992, Zahl: 91/19/0290 u.v.a.m.). Zufolge der Bestimmung des ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 10.05.2000

RS UVS Kärnten 1997/04/21 KUVS-1242-1244/6/96

Rechtssatz: Ob ein Beschuldigter die Tat in eigener Verantwortung oder als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer Gesellschaft oder als verantwortlicher Beauftragter zu verantworten hat, ist nicht Sachverhaltselement der ihm zur Last gelegten Übertretung, sondern ein die Frage der Verantwortlichkeit der von Anfang an als Beschuldigten angesprochenen Person betreffendes Merkmal, das aber auf die Vollständigkeit der Verfolgungshandlung im Sinn des § 32 VStG ohne Einfluß ist. Es lieg... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 21.04.1997

TE UVS Niederösterreich 1994/06/13 Senat-HL-93-008

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 7. Mai 1993, 3-***-93, wurde über die Beschuldigte S B wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z1 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß §366 Abs1 Einleitungssatz GewO 1973 eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt und ihr die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von S 200,-- auferlegt. In diesem Strafbescheid wird ihr angelastet, "als handels- un... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 13.06.1994

RS UVS Niederösterreich 1994/06/13 Senat-HL-93-008

Rechtssatz: Eine Übertragung der strafrechtlichen Verantwortung auf "Verantwortliche Beauftragte" nach §9 Abs2 bis 7 VStG kommt für den Bereich des Gewerberechtes im Hinblick auf die Spezialnorm des §370 GewO 1973 nicht in Frage. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 13.06.1994

TE UVS Niederösterreich 1993/04/02 Senat-WB-92-093

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 15. September 1992, Zl 3-****-92, wurde die Beschuldigte M S wegen Übertretung (Übertretungen) nach §370 iVm §367 Z43 der Gewerbeordnung 1973 gemäß §367 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1973 eine Geldstrafe von je nicht erfülltem Auflagenpunkt von S 500,--, insgesamt S 6.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Arreststrafe je nicht erfülltem Auflagenpunkt von 24 Stunden, insgesamt 12 Tage, verhängt. Gemäß §64 des Verwaltungsstrafgese... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 02.04.1993

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