RS UVS Kärnten 2000/05/10 KUVS-320-321/6/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.2000
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Rechtssatz

Entsprechend ständiger höchstgerichtlicher Judikatur ist für die Einhaltung von in einem rechtskräftigen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid enthaltenen, ausdrücklich auf § 77 GewO gestützten Auflagen, die den schutzwürdigen Interessen des im § 74 Abs. 2 Z 1 GewO umschriebenen Personenkreises dienen, der gewerberechtliche Geschäftsführer verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich (VwGH 17.2.1990, Zahl: 90/19/0469, 27.4.1992, Zahl: 91/19/0290 u.v.a.m.). Zufolge der Bestimmung des § 370 Abs. 2 GewO, die eine besondere Verwaltungsvorschrift iSd  § 9 VStG darstellt, kommt als im Verwaltungsstrafverfahren Verantwortlicher für während der Dauer seiner Funktion gesetzte Handlungen der Gesellschaft ausschließlich der iSd § 39 GewO bestellte gewerberechtliche Geschäftsführer in Betracht (VwGH 14.11.1989, Zahl: 88/04/0134 u. v.a.m.). Aus dieser Rechtslage ergibt sich im Zusammenhalt mit der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur, dass für den Zeitraum der Geschäftsführerbestellung - gegenständlich fiel der Tattag in diesen Zeitraum - die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit ausschließlich den gewerberechtlichen Geschäftsführer trifft. Zur Verantwortung des Beschuldigten, er habe A mündlich belehrt und ausdrücklich beauftragt, gewerberechtliche Bestimmungen einzuhalten, ist nicht durchschlagend, da die Befreiung von der persönlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung im Einzelfall davon abhängt, dass glaubhaft alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Die bloße Erteilung von Weisungen reicht dafür nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der erteilten Weisungen erfolgt, wobei stichprobenweise Kontrollen nicht als wirksames Kontrollsystem, von dem mit gutem Grund erwartet werden kann, dass es die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sicherstellt, angesehen werden können.

Schlagworte
Gewerbe, Gewerbebetrieb, Betrieb, Betriebsanlage, Betriebsanlagenbescheid, Auflagen, Bescheidauflagen, schutzwürdige Interessen, verantwortlicher Geschäftsführer, gewerberechtlicher Geschäftsführer, Belehrung, Weisungen, Kontrolle, Kontrolle der Weisungen, Kontrollsystem
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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