RS UVS Kärnten 1997/04/21 KUVS-1242-1244/6/96

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Veröffentlicht am 21.04.1997
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Rechtssatz

Ob ein Beschuldigter die Tat in eigener Verantwortung oder als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer Gesellschaft oder als verantwortlicher Beauftragter zu verantworten hat, ist nicht Sachverhaltselement der ihm zur Last gelegten Übertretung, sondern ein die Frage der Verantwortlichkeit der von Anfang an als Beschuldigten angesprochenen Person betreffendes Merkmal, das aber auf die Vollständigkeit der Verfolgungshandlung im Sinn des § 32 VStG ohne Einfluß ist. Es liegt daher keine Verjährung vor, wenn dem Beschuldigten nach Ablauf der Frist des § 31 Abs 2 VStG vorgeworfen wird, die Übertretung in seiner Eigenschaft als gewerberechtlicher Geschäftsführer begangen zu haben. Daß ihm ursprünglich die Begehung der Verwaltungsübertretung als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen verantwortlicher Person angelastet wurde und nunmehr im Straferkenntnis ihm die Verwaltungsübertretung als gewerberechtlichem Geschäftsführer vorgeworfen wird, ist rechtlich ohne Bedenken, da Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmung des § 370 Abs 2 GewO der Bestand einer Gewerbeberechtigung und die Bestellung eines den gewerberechtlichen Vorschriften entsprechenden Geschäftsführers ist. Ist der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt als gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt, ist ihm die Begehung der Verwaltungsübertretung im Sinn des § 370 Abs 2 GewO 1994 idgF zuzurechnen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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