TE Uvs Erkenntnis 2009/4/3 2008/26/1314-7

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Veröffentlicht am 03.04.2009
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Index

50/01 GewO 1994

Norm

GewO 1994 §82b
GewO 1994 §367
GewO 1994 §370
  1. GewO 1994 § 82b heute
  2. GewO 1994 § 82b gültig ab 29.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018
  3. GewO 1994 § 82b gültig von 01.01.2015 bis 28.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  4. GewO 1994 § 82b gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 82b gültig von 01.09.2000 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  6. GewO 1994 § 82b gültig von 01.07.1997 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 82b gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 367 heute
  2. GewO 1994 § 367 gültig ab 01.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2025
  3. GewO 1994 § 367 gültig von 01.10.2018 bis 31.10.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2018
  4. GewO 1994 § 367 gültig von 01.05.2018 bis 30.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 367 gültig von 01.01.2018 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  6. GewO 1994 § 367 gültig von 18.07.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  7. GewO 1994 § 367 gültig von 29.12.2015 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  8. GewO 1994 § 367 gültig von 10.07.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2015
  9. GewO 1994 § 367 gültig von 12.07.2013 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  10. GewO 1994 § 367 gültig von 14.09.2012 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  11. GewO 1994 § 367 gültig von 01.01.2011 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. GewO 1994 § 367 gültig von 19.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  13. GewO 1994 § 367 gültig von 16.06.2010 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2010
  14. GewO 1994 § 367 gültig von 01.01.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2008
  15. GewO 1994 § 367 gültig von 27.02.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  16. GewO 1994 § 367 gültig von 30.06.2007 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2007
  17. GewO 1994 § 367 gültig von 15.01.2005 bis 29.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  18. GewO 1994 § 367 gültig von 30.11.2004 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  19. GewO 1994 § 367 gültig von 15.06.2003 bis 29.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  20. GewO 1994 § 367 gültig von 01.08.2002 bis 14.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  21. GewO 1994 § 367 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  22. GewO 1994 § 367 gültig von 01.09.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  23. GewO 1994 § 367 gültig von 01.07.1997 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  24. GewO 1994 § 367 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Franz Schett über die Berufung des Herrn W. H.,6365 Kirchberg i. T., gegen die Spruchpunkte II. und III. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 18.03.2008, Zl SB-55-2007, betreffend Übertretungen nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Franz Schett über die Berufung des Herrn W. H.,6365 Kirchberg i. T., gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 18.03.2008, Zl SB-55-2007, betreffend Übertretungen nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraphen 24, 51, 51 c und 51 e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:

I. Die Berufung gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des Straferkenntnisses folgende Änderungen vorgenommen werden:römisch eins. Die Berufung gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des Straferkenntnisses folgende Änderungen vorgenommen werden:

1. Bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) hat es hinsichtlich dieses Faktums wie folgt zu lauten:1. Bei der als erwiesen angenommenen Tat (Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG) hat es hinsichtlich dieses Faktums wie folgt zu lauten:

„II. Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der H. GmbH mit Sitz in Kirchberg i. T. zu verantworten, dass diese Gesellschaft jedenfalls am 22.08.2007 die gewerbliche Betriebsanlage auf Gst XY KG Kirchberg i. T. betrieben und dabei den im als Betriebsanlagengenehmigungsbescheid geltenden Feststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 24.07.2002, Zl 2.1 A-791/28, unter Spruchpunkt I. B. 2. enthaltenen brandschutztechnischen Auftrag („2. Sämtliche Fluchtwege, Ausgänge und Notausgänge sowie Arbeitsräume und Lagerbereiche sind mit einer Fluchtwegorientierungsbeleuchtung gemäß TRVB 102 auszustatten.“) nicht erfüllt hat, weil im gesamten Betriebsbereich keine entsprechende Fluchtwegorientierungsbeleuchtung vorhanden war.“„II. Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der H. GmbH mit Sitz in Kirchberg i. T. zu verantworten, dass diese Gesellschaft jedenfalls am 22.08.2007 die gewerbliche Betriebsanlage auf Gst XY KG Kirchberg i. T. betrieben und dabei den im als Betriebsanlagengenehmigungsbescheid geltenden Feststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 24.07.2002, Zl 2.1 A-791/28, unter Spruchpunkt römisch eins. B. 2. enthaltenen brandschutztechnischen Auftrag („2. Sämtliche Fluchtwege, Ausgänge und Notausgänge sowie Arbeitsräume und Lagerbereiche sind mit einer Fluchtwegorientierungsbeleuchtung gemäß TRVB 102 auszustatten.“) nicht erfüllt hat, weil im gesamten Betriebsbereich keine entsprechende Fluchtwegorientierungsbeleuchtung vorhanden war.“

2. Bei den verletzten Verwaltungsvorschriften (§ 44a Z 2 VStG) hat es hinsichtlich dieses Faktums statt „§ 367 Z 25 der Gewerbeordnung 1994, idgF in Verbindung mit dem brandschutztechnischen Auftrag 2. des Bescheides der BH Kitzbühel vom 24.07.2002, Zahl 2.1 A-791/28.“ nunmehr „§ 367 Z 25 Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194/1994, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 33/2007, iVm dem brandschutztechnischen Auftrag in Punkt I. B. 2. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 24.07.2002, Zl. 2.1 A-791/28;“ zu lauten.2. Bei den verletzten Verwaltungsvorschriften (Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG) hat es hinsichtlich dieses Faktums statt „§ 367 Ziffer 25, der Gewerbeordnung 1994, idgF in Verbindung mit dem brandschutztechnischen Auftrag 2. des Bescheides der BH Kitzbühel vom 24.07.2002, Zahl 2.1 A-791/28.“ nunmehr „§ 367 Ziffer 25, Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2007,, in Verbindung mit dem brandschutztechnischen Auftrag in Punkt römisch eins. B. 2. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 24.07.2002, Zl. 2.1 A-791/28;“ zu lauten.

Nach § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber hinsichtlich dieses Faktums einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der Geldstrafe, das sind Euro 100,00, zu bezahlen.Nach Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG hat der Berufungswerber hinsichtlich dieses Faktums einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der Geldstrafe, das sind Euro 100,00, zu bezahlen.

II. Der Berufung gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Straferkenntnisses wird Folge gegeben, das Straferkenntnis insoweit behoben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Umfang gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.römisch zwei. Der Berufung gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Straferkenntnisses wird Folge gegeben, das Straferkenntnis insoweit behoben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Umfang gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.

Text

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 18.03.2008, Zl SB-55-2007, wurde Herrn W. H., Kirchberg i. T., nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben:

Für das von der H. GmbH mit Sitz in 6365 Kirchberg in Tirol betriebene Werkstättengebäude mit Betriebstankstelle und Wasch- und Abstellplatz auf dem Grundstück Nr XY der KG Kirchberg in Tirol, bestehen folgende Betriebsanlagengenehmigungen: Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 10.05.2000, Zahl 2.1 A-791/6 und vom 24.07.2002, Zahl 2.1 A-791/28, wobei die Planunterlagen einen wesentlichen Bestandteil dieser Genehmigungen bilden.

Anlässlich einer am 22. August 2007 durchgeführten örtlichen Überprüfung der genehmigten Anlage I. wurden folgende gravierende Abweichungen zum genehmigten Bestand (Bescheide und Planunterlagen) festgestellt:Anlässlich einer am 22. August 2007 durchgeführten örtlichen Überprüfung der genehmigten Anlage römisch eins. wurden folgende gravierende Abweichungen zum genehmigten Bestand (Bescheide und Planunterlagen) festgestellt:

Das Dachgeschoss wurde nicht dem Bescheid entsprechend genutzt, sondern es befanden sich dort Büros und eine Dienstnehmerunterkunft. Das Stiegenhaus war nicht brandschutztechnisch abgeschlossen; somit bildete die gesamte Betriebsanlage (inklusive Heizraum und Lagerraum für brennbare Flüssigkeiten) einen einzigen Brandabschnitt. Die Absturzsicherungen im Bereich des Stiegenhauses (Brüstungshöhe 70 cm) waren nicht normgerecht ausgeführt. Es wurden sowohl im nördlichen als auch im südlichen Bereich des Betriebsgebäudes zusätzliche Flugdächer errichtet. Weiters wurde ein Stiegenhausfenster mit den Holzbauteilen verbaut. Im Bereich der Werkstatt wurde ein Zwischenpodest oberhalb der im Projektsplan bezeichneten Box 2 und 3 errichtet, auf dem eine Reifenmontiermaschine und ein Wuchtgerät aufgestellt sind. In diesem Bereich befanden sich diverse Lagerungen, insbesondere ein Reifenstapel mit einer Höhe von mehr als 2 m im direkten Absturzbereich. Dieser gesamte Lagerbereich verfügte über keinerlei Absturzsicherungen bzw Schutz gegen herab fallende Gegenstände. Die Schmiergrube verfügte über eine direkte Verbindung mit dem Kellergeschoss und wies eine Tiefe von ca. 1,65 m auf. Die Schmiergrube verfügte über keinerlei Zugänge. Zudem können Abgase in diesem Bereich direkt in das Kellergeschoss gelangen (keine Absaugung). Im Gesamten Betriebsbereich erfolgten mehrere Lagerungen von brennbaren Flüssigkeiten, Flüssiggas und diversen Ölen. Der Heizraum wurde nicht als Brandabschnitt ausgebildet und wies allergröbste sicherheitstechnische Mängel jeglicher Art auf. Im Kellergeschoss befand sich ein nicht genehmigter Kompressor, für den auch keinerlei Abnahme- oder Prüfungsunterlagen oder Kennzeichnungen vorgefunden werden konnten; die Ansaugung von diversen Gasen konnte nicht ausgeschlossen werden. Südlich des gegenständlichen Betriebsgebäudes wurde die Grundparzelle XY ohne entsprechende Genehmigung ebenfalls vom gegenständlichen Betrieb benutzt. Sowohl auf diesem Bereich als auch auf den der Betriebsanlage umgebenden Freiflächen befanden sich mehrere Lagerungen, zudem nicht für den Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge. Aufgrund der am Boden befindlichen Ölspuren und dem augenscheinlichen Alter der abgestellten Fahrzeuge, Motoren und sonstigen Gegenstände war eine Wassergefährdung nicht auszuschließen. Die vorhandene Betriebstankstelle wurde entgegen der vorliegenden Genehmigung als öffentliche Tankstelle benutzt.

II. war im gesamten Betriebsbereich keine Notbeleuchtung bzw keine Fluchtwegkennzeichnung vorhanden.römisch zwei. war im gesamten Betriebsbereich keine Notbeleuchtung bzw keine Fluchtwegkennzeichnung vorhanden.

III. konnte keine Prüfbescheinigung nach § 82b GewO vorgelegt werden.römisch drei. konnte keine Prüfbescheinigung nach Paragraph 82 b, GewO vorgelegt werden.

Sie haben somit als der gewerberechtliche Geschäftsführer der H. GmbH mit Sitz in Kirchberg in Tirol zu verantworten, dass zu I. die mit den erwähnten Bescheiden genehmigte Betriebsanlage im Standort 6365 Kirchberg in Tirol, nach Vornahme der obgenannten Änderungen zumindest am 22. August 2007 betrieben wurde (in der Werkstätte wurde von Arbeitern gerade ein Lkw repariert, es waren Autos abgestellt, es fanden Tankungen statt), ohne dass die hierfür erforderliche gewerbebehördliche Änderungsgenehmigung vorgelegen ist. Die Änderungen sind in brandschutztechnischer Hinsicht (keine Brandabschnitte, mangelhafte Fluchtwegsituation, fehlende Notbeleuchtung, Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten, allgemeiner Zugang der Tankstelle), in sicherheitstechnischer Hinsicht (fehlende Absturzsicherungen, Gasaustritt ect) in bautechnischer Hinsicht (Belüftung der Räume) geeignet, das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der Nachbarn, der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, zu gefährden, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden, und weiters eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen.Sie haben somit als der gewerberechtliche Geschäftsführer der H. GmbH mit Sitz in Kirchberg in Tirol zu verantworten, dass zu römisch eins. die mit den erwähnten Bescheiden genehmigte Betriebsanlage im Standort 6365 Kirchberg in Tirol, nach Vornahme der obgenannten Änderungen zumindest am 22. August 2007 betrieben wurde (in der Werkstätte wurde von Arbeitern gerade ein Lkw repariert, es waren Autos abgestellt, es fanden Tankungen statt), ohne dass die hierfür erforderliche gewerbebehördliche Änderungsgenehmigung vorgelegen ist. Die Änderungen sind in brandschutztechnischer Hinsicht (keine Brandabschnitte, mangelhafte Fluchtwegsituation, fehlende Notbeleuchtung, Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten, allgemeiner Zugang der Tankstelle), in sicherheitstechnischer Hinsicht (fehlende Absturzsicherungen, Gasaustritt ect) in bautechnischer Hinsicht (Belüftung der Räume) geeignet, das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der Nachbarn, der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, zu gefährden, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden, und weiters eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen.

zu II. am 22. August 2007 folgender Auftrag des Bescheides vom 24.07.2002, Zahl 2.1 A-791/28, nicht erfüllt war: B) Brandschutztechnischer Auftrag 2. ‚Sämtliche Fluchtwege, Ausgänge und Notausgänge sowie Arbeitsräume und Lagerbereiche sind mit einer Fluchtwegorientierungsbeleuchtung gemäß TRVB 102 auszustatten. zu III. am 22. August 2007 keine Prüfbescheinigung vorgelegt werden konnte, obwohl nach § 82b Abs 1) GewO der Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage diese regelmäßig wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen hat, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht und nach § 82b Abs 3 die Prüfbescheinigung und sonstige die Prüfung betreffende Schriftstücke vom Inhaber der Anlage bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung der Anlage aufzubewahren sind.“zu römisch zwei. am 22. August 2007 folgender Auftrag des Bescheides vom 24.07.2002, Zahl 2.1 A-791/28, nicht erfüllt war: B) Brandschutztechnischer Auftrag 2. ‚Sämtliche Fluchtwege, Ausgänge und Notausgänge sowie Arbeitsräume und Lagerbereiche sind mit einer Fluchtwegorientierungsbeleuchtung gemäß TRVB 102 auszustatten. zu römisch drei. am 22. August 2007 keine Prüfbescheinigung vorgelegt werden konnte, obwohl nach Paragraph 82 b, Absatz eins,) GewO der Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage diese regelmäßig wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen hat, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht und nach Paragraph 82 b, Absatz 3, die Prüfbescheinigung und sonstige die Prüfung betreffende Schriftstücke vom Inhaber der Anlage bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung der Anlage aufzubewahren sind.“

Dadurch habe der Beschuldigte gegen § 366 Abs 1 Z 3 iVm § 81 Abs 1 und § 74 Abs 2 Z 1 und Z 5 der Gewerbeordnung 1994 idgF (Spruchpunkt I.), § 367 Z 25 der Gewerbeordnung 1994 idgF iVm dem brandschutztechnischen Auftrag 2. des Bescheides der BH Kitzbühel vom 24.07.2002, Zahl 2.1 A-791/28, (Spruchpunkt II.) und § 368 iVm § 82b Abs 3 der Gewerbeordnung 1994 idgF (Spruchpunkt III.) verstoßen. Über diesen wurde daher zu Punkt I. gemäß § 366 Abs 1 Einleitungssatz GewO 1994 eine Geldstrafe von Euro 2.500,00, Ersatzfreiheitsstrafe 11 Tage, zu Punkt II. gemäß § 367 GewO 1994 Einleitungssatz eine Geldstrafe von Euro 500,00, Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden, und zu Punkt III. gemäß § 368 GewO 1994 eine Geldstrafe von Euro 500,00, Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden, verhängt. Der vom Beschuldigten zu leistende Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurde gemäß § 64 VStG mit 10 Prozent der Geldstrafen bestimmt.Dadurch habe der Beschuldigte gegen Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz eins und Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 5, der Gewerbeordnung 1994 idgF (Spruchpunkt römisch eins.), Paragraph 367, Ziffer 25, der Gewerbeordnung 1994 idgF in Verbindung mit dem brandschutztechnischen Auftrag 2. des Bescheides der BH Kitzbühel vom 24.07.2002, Zahl 2.1 A-791/28, (Spruchpunkt römisch zwei.) und Paragraph 368, in Verbindung mit Paragraph 82 b, Absatz 3, der Gewerbeordnung 1994 idgF (Spruchpunkt römisch drei.) verstoßen. Über diesen wurde daher zu Punkt römisch eins. gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz GewO 1994 eine Geldstrafe von Euro 2.500,00, Ersatzfreiheitsstrafe 11 Tage, zu Punkt römisch zwei. gemäß Paragraph 367, GewO 1994 Einleitungssatz eine Geldstrafe von Euro 500,00, Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden, und zu Punkt römisch drei. gemäß Paragraph 368, GewO 1994 eine Geldstrafe von Euro 500,00, Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden, verhängt. Der vom Beschuldigten zu leistende Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurde gemäß Paragraph 64, VStG mit 10 Prozent der Geldstrafen bestimmt.

Gegen diesen Strafbescheid hat Herr W. H. fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol erhoben und darin begründend ausgeführt wie folgt:

„Ich erhebe gegen das Straferkenntnis voll Inhaltlich Berufung. Erstens unser Betriebsgebäude wird genau so genützt wie es genehmigt ist Zeuge Dr. P. vom UVS Innsbruck. Der den Sachverhalt mit Dr. G. bereits besprochen hat.

Zu den anderen Vorwürfen kann ich nichts sagen da ich nicht anwesend war. Die Zeugen müssen im Bedarfsfalle ohnedies geladen werden. Die von der Behörde falsch geschriebene Betriebsanlagengenehmigung bitte ich sie richtig zu stellen. Unsere Fahrzeuge werden in die Garage geschoben dadurch können keine Abgase in den Keller gelangen.“

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:

Vorweg wird auf die Bestimmung in § 51c VStG hingewiesen, wonach über Berufungen gegen Bescheide, mit denen eine Euro 2.000,00 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern durch Einzelmitglied entscheiden. Ansonsten entscheiden sie, abgesehen von den gesetzlich besonders geregelten Fällen, durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen.Vorweg wird auf die Bestimmung in Paragraph 51 c, VStG hingewiesen, wonach über Berufungen gegen Bescheide, mit denen eine Euro 2.000,00 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern durch Einzelmitglied entscheiden. Ansonsten entscheiden sie, abgesehen von den gesetzlich besonders geregelten Fällen, durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sich für die Berufung gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Straferkenntnisses eine Entscheidungszuständigkeit der Kammer 5 des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol ergibt, während über die Berufung gegen die Spruchpunkte II. und III. der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol durch sein zuständiges Einzelmitglied zu befinden hat.Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sich für die Berufung gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Straferkenntnisses eine Entscheidungszuständigkeit der Kammer 5 des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol ergibt, während über die Berufung gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol durch sein zuständiges Einzelmitglied zu befinden hat.

Mit dem vorliegenden Berufungserkenntnis wird daher vom zuständigen Einzelmitglied lediglich über die Berufung gegen die Spruchpunkte II. und III. des vorliegenden Straferkenntnisses entschieden.Mit dem vorliegenden Berufungserkenntnis wird daher vom zuständigen Einzelmitglied lediglich über die Berufung gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des vorliegenden Straferkenntnisses entschieden.

A) Sachverhalt:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Strafakt und in den Bezug habenden Betriebsanlagenakt. Weiters wurden der Berufungswerber, die Zeugen Dr. M. G. und Dr. E. G. sowie die Sachverständigen Ing. T. B. und Ing. A. S. zum Sachverhalt befragt.

Sachverhaltsfeststellungen:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 10.05.2000, Zl. 2.1 A-791/6, wurde gemäß § 359b Abs 1 GewO 1994 festgestellt, dass die von der XY Bau-Handels-Gesellschaft m.b.H., geplante, im Befund und in den genehmigten Projektsunterlagen beschriebene bzw dargestellte gewerbliche Betriebsanlage auf Gst XY KG Kirchdorf i. T., nämlich ein Abstellplatz für 7 Lastkraftwagen, den Bestimmungen des § 359b Abs 4 GewO 1994 entspricht.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 10.05.2000, Zl. 2.1 A-791/6, wurde gemäß Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 festgestellt, dass die von der XY Bau-Handels-Gesellschaft m.b.H., geplante, im Befund und in den genehmigten Projektsunterlagen beschriebene bzw dargestellte gewerbliche Betriebsanlage auf Gst XY KG Kirchdorf i. T., nämlich ein Abstellplatz für 7 Lastkraftwagen, den Bestimmungen des Paragraph 359 b, Absatz 4, GewO 1994 entspricht.

Mit weiterem Bescheid vom 24.07.2002, Zl. 2.1 A-791/28, hat die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel gemäß § 359b Abs 1 und 8 GewO 1994 festgestellt, dass die im Befund und in den mit Genehmigungsvermerk versehenen Projektsunterlagen beschriebene bzw dargestellte Betriebsanlage der XY Bau-Handels-Gesellschaft m.b.H., nämlich die Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch Errichtung und Betrieb eines Werkstättengebäudes mit Betriebstankstelle und Waschplatz auf Gst XY KG Kirchdorf i.T., die Voraussetzungen des § 359b Abs 4 GewO 1994 erfüllt. Gemäß § 359b Abs 1 GewO 1994 wurden im betreffenden Bescheid außerdem diverse Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs 2 und § 77 Abs 3 und 4 leg. cit. wahrzunehmenden Interessen sowie gemäß § 93 Abs 2 ANSchG Aufträge zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer vorgeschrieben. U.a. wurde in Spruchpunkt I. B. 2. der folgende brandschutztechnische Auftrag erteilt:Mit weiterem Bescheid vom 24.07.2002, Zl. 2.1 A-791/28, hat die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel gemäß Paragraph 359 b, Absatz eins und 8 GewO 1994 festgestellt, dass die im Befund und in den mit Genehmigungsvermerk versehenen Projektsunterlagen beschriebene bzw dargestellte Betriebsanlage der XY Bau-Handels-Gesellschaft m.b.H., nämlich die Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch Errichtung und Betrieb eines Werkstättengebäudes mit Betriebstankstelle und Waschplatz auf Gst XY KG Kirchdorf i.T., die Voraussetzungen des Paragraph 359 b, Absatz 4, GewO 1994 erfüllt. Gemäß Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 wurden im betreffenden Bescheid außerdem diverse Aufträge zum Schutz der gemäß Paragraph 74, Absatz 2 und Paragraph 77, Absatz 3 und 4 leg. cit. wahrzunehmenden Interessen sowie gemäß Paragraph 93, Absatz 2, ANSchG Aufträge zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer vorgeschrieben. U.a. wurde in Spruchpunkt römisch eins. B. 2. der folgende brandschutztechnische Auftrag erteilt:

„2. Sämtliche Fluchtwege, Ausgänge und Notausgänge sowie Arbeitsräume und Lagerbereiche sind mit einer Fluchtwegorientierungsbeleuchtung gemäß TRVB 102 auszustatten.“

Bei einer am 22.08.2007 durchgeführten behördlichen Überprüfung der Betriebsanlage konnte festgestellt werden, dass dem vorzitierten Auftrag nicht entsprochen war, weil im Betriebsbereich keine Fluchtwegorientierungsbeleuchtungen gemäß TRVB 102 vorhanden waren.

Außerdem konnte den Behördenorganen keine Prüfbescheinigung gemäß § 82b GewO 1994 vorgelegt werden.Außerdem konnte den Behördenorganen keine Prüfbescheinigung gemäß Paragraph 82 b, GewO 1994 vorgelegt werden.

Im Prüfzeitpunkt wurde die betreffende Anlage von der H. betrieben. Gewerberechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft war Herr W. H., geb. am XY.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den für die betreffende Betriebsanlage gemäß § 359b GewO 1994 erlassenen Bescheiden konnten aufgrund der im erstinstanzlichen Akt bzw im Bezug habenden Betriebsanlagenakt einliegenden Bescheidausfertigungen getroffen werden.Die Feststellungen zu den für die betreffende Betriebsanlage gemäß Paragraph 359 b, GewO 1994 erlassenen Bescheiden konnten aufgrund der im erstinstanzlichen Akt bzw im Bezug habenden Betriebsanlagenakt einliegenden Bescheidausfertigungen getroffen werden.

Dass bei der behördlichen Kontrolle am 22.08.2007 im Betriebsbereich keine Fluchtwegorientierungsbeleuchtung gemäß TRVB 102 vorhanden war, ergibt sich aus der im Zuge der gewerberechtlichen Revision aufgenommenen Niederschrift. Die betreffende Überprüfung wurde unter Beiziehung eines gewerbetechnischen Amtssachverständigen und eines Sachverständigen für Arbeitnehmerschutzbelange durchgeführt. Es ist diesen Sachverständigen jedenfalls zuzubilligen, dass sie die Feststellung zum Fehlen der Fluchtwegorientierungsbeleuchtung korrekt treffen konnten. Dies gilt umso mehr, als es sich dabei um ein einfach zu überprüfendes Faktum handelt. Auch bei der Einvernahme durch die Berufungsbehörde konnte der Sachverständige Ing. A. S. bestätigen, dass im Betriebsbereich keine dem zitierten Auftrag entsprechende Notbeleuchtung für die Fluchtwege vorhanden war. Für die Berufungsbehörde hat keine Veranlassung bestanden, die Richtigkeit dieser Angaben anzuzweifeln. Auch der Berufungswerber konnte keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung erwecken. Er hat bei seiner Einvernahme insbesondere zugestanden, dass es in der Werkstätte keine Fluchtwegorientierungsbeleuchtung in der vorgeschriebenen Art gegeben hat. Auch für das Stiegenhaus konnte er nicht mit Sicherheit sagen, ob die Fluchtwegorientierungsbeleuchtung am 22.08.2007 bereits vorhanden war.

Unstrittig ist, dass die H. GmbH bis jedenfalls 22.08.2007 keine Eigenüberprüfung gemäß § 82b GewO 1994 hat durchführen lassen.Unstrittig ist, dass die H. GmbH bis jedenfalls 22.08.2007 keine Eigenüberprüfung gemäß Paragraph 82 b, GewO 1994 hat durchführen lassen.

Ebenfalls steht außer Streit, dass die in Rede stehende Betriebsanlage im Kontrollzeitpunkt durch die H. GmbH geführt worden ist und der Berufungswerber in dieser Gesellschaft die Funktion des gewerberechtlichen Geschäftsführers innegehabt hat.

B) Rechtsgrundlagen:

Im gegenständlichen Fall sind die nachfolgenden Bestimmungen maßgeblich:

„1. Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194/1994, in der im Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung des Gesetzes BGBl I 33/2007:„1. Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994,, in der im Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung des Gesetzes BGBl römisch eins 33/2007:

§ 74Paragraph 74

(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

  1. 1.Ziffer eins
    das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl Nr 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs 1 Z 4 lit g angeführten Nutzungsrechte,das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,
  2. 2.Ziffer 2
    die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
  3. 3.Ziffer 3
    die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
  4. 4.Ziffer 4
    die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
  5. 5.Ziffer 5
    eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

§ 77Paragraph 77

(1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen bestehen.(1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen bestehen.

§ 82bParagraph 82 b

(1) Der Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage hat diese regelmäßig wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht. Sofern im Genehmigungsbescheid oder in den genannten sonstigen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, betragen die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen sechs Jahre für die unter § 359b fallenden Anlagen und fünf Jahre für sonstige genehmigte Anlagen; die Prüfung hat sich erforderlichenfalls auch darauf zu erstrecken, ob die Anlage einer gemäß § 82a Abs 1 erlassenen Verordnung unterliegt (Anm.: richtig: ...die Prüfung hat sich erforderlichenfalls auch darauf zu erstrecken, ob die Betriebsanlage dem Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen unterliegt.).(1) Der Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage hat diese regelmäßig wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht. Sofern im Genehmigungsbescheid oder in den genannten sonstigen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, betragen die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen sechs Jahre für die unter Paragraph 359 b, fallenden Anlagen und fünf Jahre für sonstige genehmigte Anlagen; die Prüfung hat sich erforderlichenfalls auch darauf zu erstrecken, ob die Anlage einer gemäß Paragraph 82 a, Absatz eins, erlassenen Verordnung unterliegt Anmerkung, richtig: ...die Prüfung hat sich erforderlichenfalls auch darauf zu erstrecken, ob die Betriebsanlage dem Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen unterliegt.).

(2) Zur Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen gemäß Abs 1 sind vom Inhaber der Anlage Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (§ 11 Abs 2 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl Nr 468/1992), staatlich autorisierte Anstalten, Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, heranzuziehen; wiederkehrende Prüfungen dürfen auch vom Betriebsanlageninhaber, sofern er geeignet und fachkundig ist, und von sonstigen geeigneten und fachkundigen Betriebsangehörigen vorgenommen werden. Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie nach ihrem Bildungsgang und ihrer bisherigen Tätigkeit die für die jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten.(2) Zur Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen gemäß Absatz eins, sind vom Inhaber der Anlage Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (Paragraph 11, Absatz 2, des Akkreditierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 468 aus 1992,), staatlich autorisierte Anstalten, Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, heranzuziehen; wiederkehrende Prüfungen dürfen auch vom Betriebsanlageninhaber, sofern er geeignet und fachkundig ist, und von sonstigen geeigneten und fachkundigen Betriebsangehörigen vorgenommen werden. Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie nach ihrem Bildungsgang und ihrer bisherigen Tätigkeit die für die jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten.

(3) Über jede wiederkehrende Prüfung ist eine Prüfbescheinigung auszustellen, die insbesondere festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat. Die Prüfbescheinigung und sonstige die Prüfung betreffende Schriftstücke sind, sofern im Genehmigungsbescheid oder in den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, vom Inhaber der Anlage bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung der Anlage aufzubewahren.

(4) Sind in einer Prüfbescheinigung bei der wiederkehrenden Prüfung festgestellte Mängel festgehalten, so hat der Inhaber der Anlage unverzüglich eine Zweitschrift oder Ablichtung dieser Prüfbescheinigung und innerhalb angemessener Frist eine Darstellung der zur Mängelbehebung getroffenen Maßnahmen der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde zu übermitteln.

(5) Der Inhaber einer Betriebsanlage entspricht seiner Verpflichtung gemäß Abs 1 auch dann, wenn(5) Der Inhaber einer Betriebsanlage entspricht seiner Verpflichtung gemäß Absatz eins, auch dann, wenn

  1. 1.Ziffer eins
    er die Betriebsanlage einer Umweltbetriebsprüfung im Sinne der Verordnung (EG) Nr 761/2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS), ABl. Nr. L 114 vom 24.4.2001, S. 1, oder einer Umweltbetriebsprüfung im Sinne der ÖNORM EN ISO 14001 Umweltmanagementsysteme - Spezifikationen mit Anleitung zur Anwendung vom 1. Dezember 1996 (erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1021 Wien) unterzogen hat,er die Betriebsanlage einer Umweltbetriebsprüfung im Sinne der Verordnung (EG) Nr 761 aus 2001, über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS), Amtsblatt Nummer L 114 vom 24.4.2001, Seite 1, oder einer Umweltbetriebsprüfung im Sinne der ÖNORM EN ISO 14001 Umweltmanagementsysteme - Spezifikationen mit Anleitung zur Anwendung vom 1. Dezember 1996 (erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1021 Wien) unterzogen hat,
  2. 2.Ziffer 2
    die Unterlagen über die Umweltbetriebsprüfung nicht älter als drei Jahre sind und
  3. 3.Ziffer 3
    aus den Unterlagen über diese Umweltbetriebsprüfung hervorgeht, dass im Rahmen dieser Prüfung auch die Übereinstimmung der Betriebsanlage mit dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Betriebsanlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften geprüft wurde.
Abs 3 zweiter Satz und Abs 4 gelten sinngemäß.Absatz 3, zweiter Satz und Absatz 4, gelten sinngemäß.

§ 359bParagraph 359 b

(1) Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353), dass(1) Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (Paragraph 353,), dass

1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß Paragraph 76, Absatz eins, oder Bescheiden gemäß Paragraph 76, Absatz 2, angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder

2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m2 beträgt, die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 oder Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden, so hat die Behörde das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden; statt durch Hausanschlag kann das Projekt aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn bekannt gegeben werden; nach Ablauf der im Anschlag oder in der persönlichen Verständigung angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs 2 sowie der gemäß § 77 Abs 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und der erforderlichen Unterlagen zum Genehmigungsansuchen (§ 353) zu erlassen. § 356b gilt sinngemäß. Nachbarn (§ 75 Abs 2) haben keine Parteistellung. In der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen.2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m2 beträgt, die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, oder Belastungen der Umwelt (Paragraph 69 a,) vermieden werden, so hat die Behörde das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden; statt durch Hausanschlag kann das Projekt aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn bekannt gegeben werden; nach Ablauf der im Anschlag oder in der persönlichen Verständigung angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß Paragraph 74, Absatz 2, sowie der gemäß Paragraph 77, Absatz 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und der erforderlichen Unterlagen zum Genehmigungsansuchen (Paragraph 353,) zu erlassen. Paragraph 356 b, gilt sinngemäß. Nachbarn (Paragraph 75, Absatz 2,) haben keine Parteistellung. In der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen.

§ 367Paragraph 367

Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2180 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer

25. Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs 1 oder § 84d Abs 7 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält;25. Gebote oder Verbote von gemäß Paragraph 82, Absatz eins, oder Paragraph 84 d, Absatz 7, erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 74 bis 83 und 359 b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält;

§ 368Paragraph 368

Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1090 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer andere als in den §§ 366, 367 und 367a genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der Bescheide, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält.Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1090 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer andere als in den Paragraphen 366, 367 und 367 a genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der Bescheide, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält.

§ 370Paragraph 370

(1) Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt, so sind Geldstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen.

2. Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 20/2009:2. Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl römisch eins Nr 20/2009:

Schuld

§ 5Paragraph 5

(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Strafbemessung

§ 19Paragraph 19

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.(2) Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 45Paragraph 45

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

…“

C) Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Straferkenntnisses:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Schuldspruch:

Nach dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht für die Berufungsbehörde außer Zweifel, dass der im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 24.07.2002, Zl. 2.1 A-791/28, unter Punkt I. B. 2. enthaltene brandschutztechnische Auftrag, sämtliche Fluchtwege, Ausgänge und Notausgänge sowie Arbeitsräume und Lagerbereiche mit einer Fluchtwegorientierungsbeleuchtung gemäß TRVB 102 auszustatten, jedenfalls am 22.08.2007 nicht erfüllt war.Nach dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht für die Berufungsbehörde außer Zweifel, dass der im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 24.07.2002, Zl. 2.1 A-791/28, unter Punkt römisch eins. B. 2. enthaltene brandschutztechnische Auftrag, sämtliche Fluchtwege, Ausgänge und Notausgänge sowie Arbeitsräume und Lagerbereiche mit einer Fluchtwegorientierungsbeleuchtung gemäß TRVB 102 auszustatten, jedenfalls am 22.08.2007 nicht erfüllt war.

Im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 359b GewO 1994 erteilte Aufträge sind ihrem Wesen nach pflichtenbegründende Nebenbestimmungen eines begünstigenden Verwaltungsaktes. Sie haben akzessorischen Charakter. Für den Fall der Gebrauchnahme vom erteilten Recht wird ein bestimmtes Verhalten (Tun, Unterlassen, Dulden) vorgeschrieben. Derartige Aufträge sind somit „bedingte Polizeibefehle“, die dann wirksam werden, wenn der Bewilligungswerber von der ihm erteilten Berechtigung Gebrauch macht. Im Falle der Gebrauchnahme werden diese Nebenbestimmungen zu „unbedingten Aufträgen“ (ua VwGH 20.03.1981, Zl. 04/0938/80 uva). Indem von der mit Bescheid vom 24.02.2002 erlangten Berechtigung zur Änderung der Betriebsanlage durch Errichtung des Betriebsstättengebäudes Gebrauch gemacht worden ist, hat den jeweiligen Inhaber die Verpflichtung zur Einhaltung des vorzitierten Auftrages getroffen.Im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 359 b, GewO 1994 erteilte Aufträge sind ihrem Wesen nach pflichtenbegründende Nebenbestimmungen eines begünstigenden Verwaltungsaktes. Sie haben akzessorischen Charakter. Für den Fall der Gebrauchnahme vom erteilten Recht wird ein bestimmtes Verhalten (Tun, Unterlassen, Dulden) vorgeschrieben. Derartige Aufträge sind somit „bedingte Polizeibefehle“, die dann wirksam werden, wenn der Bewilligungswerber von der ihm erteilten Berechtigung Gebrauch macht. Im Falle der Gebrauchnahme werden diese Nebenbestimmungen zu „unbedingten Aufträgen“ (ua VwGH 20.03.1981, Zl. 04/0938/80 uva). Indem von der mit Bescheid vom 24.02.2002 erlangten Berechtigung zur Änderung der Betriebsanlage durch Errichtung des Betriebsstättengebäudes Gebrauch gemacht worden ist, hat den jeweiligen Inhaber die Verpflichtung zur Einhaltung des vorzitierten Auftrages getroffen.

Da diesem Auftrag – wie erwähnt – jedenfalls am 22.08.2007 nicht entsprochen war, hat der Berufungswerber, der als gewerberechtlicher Geschäftsführer gemäß § 370 Abs 1 GewO 1994 für dieses Fehlverhalten der H. GmbH verwaltungsstrafrechtlich einzustehen hat, den objektiven Tatbestand der ihm in Spruchpunkt II. angelasteten Übertretung verwirklicht.Da diesem Auftrag – wie erwähnt – jedenfalls am 22.08.2007 nicht entsprochen war, hat der Berufungswerber, der als gewerberechtlicher Geschäftsführer gemäß Paragraph 370, Absatz eins, GewO 1994 für dieses Fehlverhalten der H. GmbH verwaltungsstrafrechtlich einzustehen hat, den objektiven Tatbestand der ihm in Spruchpunkt römisch zwei. angelasteten Übertretung verwirklicht.

Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Berufungswerber in diesem Punkt vorgeworfenen Übertretung um ein sog. Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH vom 24.05.1989, Zl. 89/02/0017 ua).Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Berufungswerber in diesem Punkt vorgeworfenen Übertretung um ein sog. Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH vom 24.05.1989, Zl. 89/02/0017 ua).

Diese Glaubhaftmachung ist dem Berufungswerber mit seinem Vorbringen nicht gelungen. Er hat kein Vorbringen erstattet, durch das ein fehlendes Verschulden dargetan werden könnte. Auch der Umstand, dass die gewerberechtlichen Anlagengenehmigungen noch durch die vormalige Betreiberin, die XY Bau-Handels-Gesellschaft m.b.H., erwirkt worden sind, kann den Berufungswerber nicht entschuldigen. Abgesehen davon, dass er offenkundig auch in der betreffenden Gesellschaft die Funktion des Geschäftsführers innegehabt hat, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass sich ein gewerberechtlicher Geschäftsführer vergewissern muss, welche Bewilligungen er für seinen Betrieb braucht (vgl. VwGH 22.12.1992, Zl 91/04/0019). Dazu gehört es nach Ansicht der Berufungsbehörde auch, dass er sich im Falle der Übernahme eines bestehenden Betriebes Kenntnis über die vorhandenen Anlagenbescheide und die darin enthaltenen Nebenbestimmungen verschafft.Diese Glaubhaftmachung ist dem Berufungswerber mit seinem Vorbringen nicht gelungen. Er hat kein Vorbringen erstattet, durch das ein fehlendes Verschulden dargetan werden könnte. Auch der Umstand, dass die gewerberechtlichen Anlagengenehmigungen noch durch die vormalige Betreiberin, die XY Bau-Handels-Gesellschaft m.b.H., erwirkt worden sind, kann den Berufungswerber nicht entschuldigen. Abgesehen davon, dass er offenkundig auch in der betreffenden Gesellschaft die Funktion des Geschäftsführers innegehabt hat, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass sich ein gewerberechtlicher Geschäftsführer vergewissern muss, welche Bewilligungen er für seinen Betrieb braucht vergleiche VwGH 22.12.1992, Zl 91/04/0019). Dazu gehört es nach Ansicht der Berufungsbehörde auch, dass er sich im Falle der Übernahme eines bestehenden Betriebes Kenntnis über die vorhandenen Anlagenbescheide und die darin enthaltenen Nebenbestimmungen verschafft.

Dem Berufungswerber liegt daher auch ein Verschulden zur Last, wobei zumindest von grober Fahrlässigkeit auszugehen war, zumal die betreffende Nebenbestimmung auch für einen technischen Laien leicht erfassbar war bzw ist und bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt für den Berufungswerber daher leicht feststellbar gewesen wäre, welche Veranlassungen zur Erfüllung des betreffenden Auftrages zu treffen sind.

Die Bestrafung zu Punkt II. ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt.Die Bestrafung zu Punkt römisch zwei. ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt.

Strafbemessung:

Der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber in diesem Punkt angelasteten Verwaltungsübertretung ist erheblich. Der in Rede stehende Werkstättenbetrieb wurde unter Missachtung einer zentralen Vorschreibung des Betriebsanlagenbescheides geführt. Der betreffende Auftrag dient nämlich erkennbar dem Schutz der in der Betriebsanlage aufhältigen Personen im Brandfall, denen dadurch das sichere Verlassen der Anlage ermöglicht werden soll. Durch Nichtbeachtung dieses Auftrages wurde sohin dem staatlichen Interesse, einen sicheren Betrieb der Anlage zu gewährleisten, in beträchtlichem Maße zuwidergehandelt.

Hinsichtlich des Verschuldens war – wie erwähnt – jedenfalls grobe Fahrlässigkeit anzunehmen. Milderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Erschwerend war eine Verwaltungsstrafvormerkung wegen Übertretung der Gewerbeordnung zu werten.

Zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat der Berufungswerber angegeben, derzeit lediglich Einkünfte in Höhe von Euro 700,00 zu beziehen, und zwar aus seiner Tätigkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer der XY GmbH im Ausmaß von 20 Wochenstunden. Er besitzt laut eigenen Angaben kein Vermögen. Den Berufungswerber treffen keine Sorgepflichten.

Im Zusammenhalt dieser für die Strafbemessung relevanten Kriterien haben sich gegen die durch die Erstinstanz zu Punkt II. verhängte Geldstrafe keine Bedenken ergeben. Damit wurde der gesetzliche Strafrahmen nur zu ca. 23 Prozent ausgeschöpft. Eine Bestrafung in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem erheblichen Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung Rechnung zu tragen. Vor allem haben spezialpräventive Erwägungen eine Bestrafung in dieser Höhe erfordert.Im Zusammenhalt dieser für die Strafbemessung relevanten Kriterien haben sich gegen die durch die Erstinstanz zu Punkt römisch zwei. verhängte Geldstrafe keine Bedenken ergeben. Damit wurde der gesetzliche Strafrahmen nur zu ca. 23 Prozent ausgeschöpft. Eine Bestrafung in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem erheblichen Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung Rechnung zu tragen. Vor allem haben spezialpräventive Erwägungen eine Bestrafung in dieser Höhe erfordert.

Die Berufung gegen Spruchpunkt II. war daher spruchgemäß abzuweisen. Dabei hatte allerdings im Sinne der Rechtsklarheit eine Neufassung des Tatvorwurfes zu erfolgen. Dabei handelt es sich aber um eine bloße sprachliche Änderung, weil alle maßgeblichen Tatbestandsmerkmale bereits im angefochtenen Straferkenntnis enthalten waren. Ebenfalls war eine Präzisierung der verletzten Verwaltungsvorschriften vorzunehmen. Die Befugnis der Berufungsbehörde dazu hat sich aus dem gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 66 Abs 4 AVG ergeben.Die Berufung gegen Spruchpunkt römisch zwei. war daher spruchgemäß abzuweisen. Dabei hatte allerdings im Sinne der Rechtsklarheit eine Neufassung des Tatvorwurfes zu erfolgen. Dabei handelt es sich aber um eine bloße sprachliche Änderung, weil alle maßgeblichen Tatbestandsmerkmale bereits im angefochtenen Straferkenntnis enthalten waren. Ebenfalls war eine Präzisierung der verletzten Verwaltungsvorschriften vorzunehmen. Die Befugnis der Berufungsbehörde dazu hat sich aus dem gemäß Paragraph 24, VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden Paragraph 66, Absatz 4, AVG ergeben.

Die Festsetzung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens hinsichtlich dieses Faktums stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesbestimmungen.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Straferkenntnisses:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Mit der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl Nr 399/1988, wurde in die Gewerbeordnung ein neuer § 82b aufgenommen. Nach dieser Bestimmung ist der Inhaber einer gewerblichen Betriebsanlage verpflichtet, periodisch eine Eigenüberprüfung derselben vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.Mit der Gewerberechtsnovelle 1988, Bundesgesetzblatt Nr 399 aus 1988,, wurde in die Gewerbeordnung ein neuer Paragraph 82 b, aufgenommen. Nach dieser Bestimmung ist der Inhaber einer gewerblichen Betriebsanlage verpflichtet, periodisch eine Eigenüberprüfung derselben vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

Im Zusammenhang mit § 82b GewO 1994 können sich nun mehrere strafbare Verhalten des Betriebsanlageninhabers ergeben. Strafbar ist zunächst der Betriebsinhaber, der entgegen § 82b Abs 1 GewO 1994 eine wiederkehrende Prüfung nicht durchführt bzw nicht durchführen lässt. Ebenfalls macht sich der Betriebsinhaber strafbar, wenn er dem eine Überprüfung der Anlage (§ 338 GewO 1994) vornehmenden Amtsorgan auf sein Verlangen die Prüfbescheinigung nicht vorlegt. Schließlich kann sich ein strafbares Verhalten auch daraus ergeben, dass eine Prüfbescheinigung gemäß § 82b GewO 1994 entgegen Abs 3 dieser Bestimmung nicht in der Anlage aufbewahrt wird.Im Zusammenhang mit Paragraph 82 b, GewO 1994 können sich nun mehrere strafbare Verhalten des Betriebsanlageninhabers ergeben. Strafbar ist zunächst der Betriebsinhaber, der entgegen Paragraph 82 b, Absatz eins, GewO 1994 eine wiederkehrende Prüfung nicht durchführt bzw nicht durchführen lässt. Ebenfalls macht sich der Betriebsinhaber strafbar, wenn er dem eine Überprüfung der Anlage (Paragraph 338, GewO 1994) vornehmenden Amtsorgan auf sein Verlangen die Prüfbescheinigung nicht vorlegt. Schließlich kann sich ein strafbares Verhalten auch daraus ergeben, dass eine Prüfbescheinigung gemäß Paragraph 82 b, GewO 1994 entgegen Absatz 3, dieser Bestimmung nicht in der Anlage aufbewahrt wird.

Der Spruchpunkt III. des vorliegenden Straferkenntnisses lässt nun nicht klar erkennen, ob dem Berufungswerber angelastet wird, dass er dem Behördenorgan im Zuge einer behördlichen Überprüfung auf dessen Verlangen die Prüfbescheinigung nicht vorgelegt hat, oder aber, dass er der Verpflichtung zur Aufbewahrung der Prüfbescheinigung nicht nachgekommen ist. Im ersten Fall würde sich nach Ansicht der Berufungsbehörde ein Verstoß gegen § 338 Abs 2 iVm § 367 Z 26 GewO 1994 ergeben, im zweiten Fall ein Verstoß gegen § 368 iVm § 82b Abs 3 leg cit Angemerkt wird in diesem Zusammenhang auch, dass es für eine Konkretisierung der Tat notwendig erschiene, das Prüfintervall, für welches die Prüfbescheinigung nicht vorgelegt wurde bzw die Prüfbescheinigung nicht aufbewahrt wurde, im Spruch des Bescheides näher zu bezeichnen. Beide Übertretungen haben aber nach Ansicht der Berufungsbehörde jedenfalls zur Voraussetzung, dass überhaupt eine Eigenprüfung gemäß § 82b Abs 1 GewO 1994 durchgeführt oder veranlasst worden ist. Andernfalls kommt lediglich eine Bestrafung wegen Verstoßes gegen § 82b Abs 1 GewO 1994 in Betracht. Eine nicht vorhandene Prüfbescheinigung kann nämlich denklogisch nicht vorgelegt bzw aufbewahrt werden (vgl in diesem Zusammenhang VwGH 24.07.1991, Zl. 91/19/0146).Der Spruchpunkt römisch drei. des vorliegenden Straferkenntnisses lässt nun nicht klar erkennen, ob dem Berufungswerber angelastet wird, dass er dem Behördenorgan im Zuge einer behördlichen Überprüfung auf dessen Verlangen die Prüfbescheinigung nicht vorgelegt hat, oder aber, dass er der Verpflichtung zur Aufbewahrung der Prüfbescheinigung nicht nachgekommen ist. Im ersten Fall würde sich nach Ansicht der Berufungsbehörde ein Verstoß gegen Paragraph 338, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 367, Ziffer 26, GewO 1994 ergeben, im zweiten Fall ein Verstoß gegen Paragraph 368, in Verbindung mit Paragraph 82 b, Absatz 3, leg cit Angemerkt wird in diesem Zusammenhang auch, dass es für eine Konkretisierung der Tat notwendig erschiene, das Prüfintervall, für welches die Prüfbescheinigung nicht vorgelegt wurde bzw die Prüfbescheinigung nicht aufbewahrt wurde, im Spruch des Bescheides näher zu bezeichnen. Beide Übertretungen haben aber nach Ansicht der Berufungsbehörde jedenfalls zur Voraussetzung, dass überhaupt eine Eigenprüfung gemäß Paragraph 82 b, Absatz eins, GewO 1994 durchgeführt oder veranlasst worden ist. Andernfalls kommt lediglich eine Bestrafung wegen Verstoßes gegen Paragraph 82 b, Absatz eins, GewO 1994 in Betracht. Eine nicht vorhandene Prüfbescheinigung kann nämlich denklogisch nicht vorgelegt bzw aufbewahrt werden vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH 24.07.1991, Zl. 91/19/0146).

Wie nun im Ermittlungsverfahren hervorgekommen ist, hat die H. GmbH keine Prüfung gemäß § 82b Abs 1 GewO 1994 vorgenommen bzw vornehmen lassen. Folgerichtig scheidet aber entsprechend den vorstehenden Ausführungen sowohl eine Bestrafung wegen Verstoßes gegen § 338 Abs 2 iVm § 367 Z 26 GewO 1994, als auch eine Bestrafung wegen Verstoßes gegen § 368 iVm § 82b Abs 3 leg cit aus.Wie nun im Ermittlungsverfahren hervorgekommen ist, hat die H. GmbH keine Prüfung gemäß Paragraph 82 b, Absatz eins, GewO 1994 vorgenommen bzw vornehmen lassen. Folgerichtig scheidet aber entsprechend den vorstehenden Ausführungen sowohl eine Bestrafung wegen Verstoßes gegen Paragraph 338, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 367, Ziffer 26, GewO 1994, als auch eine Bestrafung wegen Verstoßes gegen Paragraph 368, in Verbindung mit Paragraph 82 b, Absatz 3, leg cit aus.

Eine Änderung des Tatvorwurfes dahingehend, dass dem Berufungswerber nunmehr ein Verstoß gegen § 368 iVm § 82b Abs 1 GewO 1994 angelastet wird, war der Berufungsbehörde – ungeachtet der Verjährungsproblematik – nicht gestattet, weil diese an die „Sache“ des erstinstanzlichen Verfahrens gebunden ist.Eine Änderung des Tatvorwurfes dahingehend, dass dem Berufungswerber nunmehr ein Verstoß gegen Paragraph 368, in Verbindung mit Paragraph 82 b, Absatz eins, GewO 1994 angelastet wird, war der Berufungsbehörde – ungeachtet der Verjährungsproblematik – nicht gestattet, weil diese an die „Sache“ des erstinstanzlichen Verfahrens gebunden ist.

Damit war der Berufung gegen Spruchpunkt III. Folge zu geben, das Straferkenntnis insoweit zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Umgang gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.Damit war der Berufung gegen Spruchpunkt römisch drei. Folge zu geben, das Straferkenntnis insoweit zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Umgang gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen.

Schlagworte

Das Straferkenntnis, lässt, nicht, klar, erkennen, ob, dem, Berufungswerber, angelastet, wird, dass, er dem Behördenorgan, im Zuge, einer behördlichen, Überprüfung, auf, dessen Verlangen, die, Prüfbescheinigung, nicht, vorgelegt, hat, oder, aber, dass, er der Verpflichtung, zur Aufbewahrung, der Prüfbescheinigung, nicht, nachgekommen, ist, Im ersten Fall, würde, sich, ein Verstoß, gegen § 338, Abs 2, iVm, § 367, Z 26 GewO 1994, ergeben, im, zweiten Fall, ein Verstoß, gegen, § 368, iVm § 82b, Abs 3, leg cit

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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