RS UVS Kärnten 2013/06/04 KUVS-2034-2035/2/2012

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Veröffentlicht am 04.06.2013
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Rechtssatz

Die Regelung über die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des gewerberechtlichen Geschäftsführers in § 370 GewO 1994 beziehen sich nach herrschender Lehre und Judikatur nur auf die Einhaltung von Verpflichtungen, die sich aus gewerberechtlichen Vorschriften für die Gewerbeausübung ergeben. Regelungen, die nicht dem Kompetenztatbestand ?Angelegenheit des Gewerbes und der Industrie? (Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG) zugehören, fallen selbst dann, wenn sie in Beziehung zur Gewerbeausübung stehen, nicht in den Bereich der Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers. Das Kommunalsteuergesetz und das Kärntner Abgabenorganisationsgesetz fußen auf dem Kompetenztatbestand des Art. 13 B-VG ?Abgabenwesen? und bleibt für den Bereich des Abgabenwesens mangels einer anderen Bestimmung in Sinne des § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung der juristischen Person, die Arbeitgeber ist, berufen ist.

Schlagworte
Gewerberechtlicher Geschäftsführer, Verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung, Abgabewesen, Arbeitgeber, Unbeschränkt haftender Gesellschafter, Juristische Person
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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