TE Uvs Erkenntnis 2010/10/14 35/10187/17-2010th

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Veröffentlicht am 14.10.2010
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

BetriebsanlagenV vereinfachte Genehmigung 1994 §1 Z1 bis 3
GewO 1994 §359b Abs1 Einleitungssatz
GewO 1994 §359b Abs1 Z1
GewO 1994 §359b Abs1 Z2
Gewo 1994 §359b Abs2
GewO 1994 §359b
Abs8
GewO 1994 §359b Abs8
GewO 1994 §376 Z11 Abs2
GewO 1994
§376 Z14b
  1. GewO 1994 § 359b heute
  2. GewO 1994 § 359b gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2023
  3. GewO 1994 § 359b gültig von 18.07.2017 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  4. GewO 1994 § 359b gültig von 12.07.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  5. GewO 1994 § 359b gültig von 14.02.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  6. GewO 1994 § 359b gültig von 27.02.2008 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  7. GewO 1994 § 359b gültig von 01.09.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2005
  8. GewO 1994 § 359b gültig von 03.06.2004 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2004
  9. GewO 1994 § 359b gültig von 01.08.2002 bis 02.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  10. GewO 1994 § 359b gültig von 01.08.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2001
  11. GewO 1994 § 359b gültig von 01.09.2000 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  12. GewO 1994 § 359b gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  13. GewO 1994 § 359b gültig von 01.09.1998 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  14. GewO 1994 § 359b gültig von 01.04.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  15. GewO 1994 § 359b gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  16. GewO 1994 § 359b gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 359b heute
  2. GewO 1994 § 359b gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2023
  3. GewO 1994 § 359b gültig von 18.07.2017 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  4. GewO 1994 § 359b gültig von 12.07.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  5. GewO 1994 § 359b gültig von 14.02.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  6. GewO 1994 § 359b gültig von 27.02.2008 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  7. GewO 1994 § 359b gültig von 01.09.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2005
  8. GewO 1994 § 359b gültig von 03.06.2004 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2004
  9. GewO 1994 § 359b gültig von 01.08.2002 bis 02.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  10. GewO 1994 § 359b gültig von 01.08.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2001
  11. GewO 1994 § 359b gültig von 01.09.2000 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  12. GewO 1994 § 359b gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  13. GewO 1994 § 359b gültig von 01.09.1998 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  14. GewO 1994 § 359b gültig von 01.04.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  15. GewO 1994 § 359b gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  16. GewO 1994 § 359b gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 359b heute
  2. GewO 1994 § 359b gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2023
  3. GewO 1994 § 359b gültig von 18.07.2017 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  4. GewO 1994 § 359b gültig von 12.07.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
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  6. GewO 1994 § 359b gültig von 27.02.2008 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  7. GewO 1994 § 359b gültig von 01.09.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2005
  8. GewO 1994 § 359b gültig von 03.06.2004 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2004
  9. GewO 1994 § 359b gültig von 01.08.2002 bis 02.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  10. GewO 1994 § 359b gültig von 01.08.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2001
  11. GewO 1994 § 359b gültig von 01.09.2000 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  12. GewO 1994 § 359b gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  13. GewO 1994 § 359b gültig von 01.09.1998 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  14. GewO 1994 § 359b gültig von 01.04.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  15. GewO 1994 § 359b gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  16. GewO 1994 § 359b gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 359b heute
  2. GewO 1994 § 359b gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2023
  3. GewO 1994 § 359b gültig von 18.07.2017 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  4. GewO 1994 § 359b gültig von 12.07.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  5. GewO 1994 § 359b gültig von 14.02.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  6. GewO 1994 § 359b gültig von 27.02.2008 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  7. GewO 1994 § 359b gültig von 01.09.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2005
  8. GewO 1994 § 359b gültig von 03.06.2004 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2004
  9. GewO 1994 § 359b gültig von 01.08.2002 bis 02.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  10. GewO 1994 § 359b gültig von 01.08.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2001
  11. GewO 1994 § 359b gültig von 01.09.2000 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  12. GewO 1994 § 359b gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  13. GewO 1994 § 359b gültig von 01.09.1998 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  14. GewO 1994 § 359b gültig von 01.04.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  15. GewO 1994 § 359b gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  16. GewO 1994 § 359b gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 359b heute
  2. GewO 1994 § 359b gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2023
  3. GewO 1994 § 359b gültig von 18.07.2017 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  4. GewO 1994 § 359b gültig von 12.07.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  5. GewO 1994 § 359b gültig von 14.02.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  6. GewO 1994 § 359b gültig von 27.02.2008 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
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  8. GewO 1994 § 359b gültig von 03.06.2004 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2004
  9. GewO 1994 § 359b gültig von 01.08.2002 bis 02.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  10. GewO 1994 § 359b gültig von 01.08.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2001
  11. GewO 1994 § 359b gültig von 01.09.2000 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  12. GewO 1994 § 359b gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  13. GewO 1994 § 359b gültig von 01.09.1998 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  14. GewO 1994 § 359b gültig von 01.04.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  15. GewO 1994 § 359b gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  16. GewO 1994 § 359b gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 376 heute
  2. GewO 1994 § 376 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2022
  3. GewO 1994 § 376 gültig von 06.06.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2024
  4. GewO 1994 § 376 gültig von 21.08.2020 bis 05.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2020
  5. GewO 1994 § 376 gültig von 28.01.2019 bis 20.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018
  6. GewO 1994 § 376 gültig von 29.12.2018 bis 27.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018
  7. GewO 1994 § 376 gültig von 01.01.2018 bis 28.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  8. GewO 1994 § 376 gültig von 01.01.2018 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  9. GewO 1994 § 376 gültig von 01.01.2018 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2017
  10. GewO 1994 § 376 gültig von 17.10.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  11. GewO 1994 § 376 gültig von 17.10.2017 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2017
  12. GewO 1994 § 376 gültig von 17.10.2017 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  13. GewO 1994 § 376 gültig von 18.07.2017 bis 16.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  14. GewO 1994 § 376 gültig von 18.07.2017 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  15. GewO 1994 § 376 gültig von 18.07.2017 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2017
  16. GewO 1994 § 376 gültig von 29.03.2016 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  17. GewO 1994 § 376 gültig von 10.07.2015 bis 27.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2015
  18. GewO 1994 § 376 gültig von 30.06.2015 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2015
  19. GewO 1994 § 376 gültig von 27.03.2015 bis 29.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  20. GewO 1994 § 376 gültig von 01.08.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  21. GewO 1994 § 376 gültig von 12.07.2013 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  22. GewO 1994 § 376 gültig von 29.05.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  23. GewO 1994 § 376 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  24. GewO 1994 § 376 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  25. GewO 1994 § 376 gültig von 01.01.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  26. GewO 1994 § 376 gültig von 19.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  27. GewO 1994 § 376 gültig von 01.08.2010 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  28. GewO 1994 § 376 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2009
  29. GewO 1994 § 376 gültig von 27.02.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  30. GewO 1994 § 376 gültig von 01.01.2007 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  31. GewO 1994 § 376 gültig von 24.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2006
  32. GewO 1994 § 376 gültig von 30.11.2004 bis 23.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  33. GewO 1994 § 376 gültig von 01.08.2002 bis 29.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  34. GewO 1994 § 376 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  35. GewO 1994 § 376 gültig von 04.02.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2000
  36. GewO 1994 § 376 gültig von 01.07.1997 bis 03.02.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  37. GewO 1994 § 376 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung der Nachbarn Johann S., Roswitha S. und Emanuela O., sämtliche vertreten durch die S Rechtsanwälte GmbH gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pg. vom 22.2.2010, Zahl 30402-152/2131/137-2010, (Genehmigungswerber: Johann T.) folgendes Erkenntnis:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 359a GewO wird festgestellt, dass die bestehende genehmigte gastgewerbliche Betriebsanlage "Hotel X." in Altenmarkt im Pg., X.gasse 86, einschließlich der gegenständlich beantragten Änderung durch Errichtung und Betrieb eines Kinderspielplatzes, eines Kleinbadeteiches, eines Rosenpavillons sowie einer Blockhütte auf den Grundstücken Nr. 631, 520, 612/1 und 518, je KG Altenmarkt gemäß § 359b Abs 8 GewO iVm § 359b Abs 2 GewO und § 1 Z 1 bis 3 der VO BGBl 850/1994 idgF nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Einreichunterlagen und unter Aufrechterhaltung der im erstinstanzlichen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen als Aufträge die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens gemäß § 359b Abs 1 GewO erfüllt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 359 a, GewO wird festgestellt, dass die bestehende genehmigte gastgewerbliche Betriebsanlage "Hotel römisch zehn." in Altenmarkt im Pg., römisch zehn.gasse 86, einschließlich der gegenständlich beantragten Änderung durch Errichtung und Betrieb eines Kinderspielplatzes, eines Kleinbadeteiches, eines Rosenpavillons sowie einer Blockhütte auf den Grundstücken Nr. 631, 520, 612/1 und 518, je KG Altenmarkt gemäß Paragraph 359 b, Absatz 8, GewO in Verbindung mit Paragraph 359 b, Absatz 2, GewO und Paragraph eins, Ziffer eins bis 3 der VO Bundesgesetzblatt 850 aus 1994, idgF nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Einreichunterlagen und unter Aufrechterhaltung der im erstinstanzlichen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen als Aufträge die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens gemäß Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO erfüllt.

Die Berufung bzw. das Einwendungsvorbringen der Nachbarn Johann S., Roswitha S. und Emanuela O. wird soweit die Wahl des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 359b GewO bekämpft wird als unbegründet abgewiesen, im Übrigen mangels Parteistellung der Nachbarn als unzulässig zurückgewiesen.Die Berufung bzw. das Einwendungsvorbringen der Nachbarn Johann S., Roswitha S. und Emanuela O. wird soweit die Wahl des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach Paragraph 359 b, GewO bekämpft wird als unbegründet abgewiesen, im Übrigen mangels Parteistellung der Nachbarn als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pg. Herrn Johann T. nach Durchführung eines regulären Genehmigungsverfahrens die nachträgliche gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der gastgewerblichen Betriebsanlage "Hotel X." in A. im Pg., X.gasse XX erteilt. Der Spruch lautet:Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pg. Herrn Johann T. nach Durchführung eines regulären Genehmigungsverfahrens die nachträgliche gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der gastgewerblichen Betriebsanlage "Hotel römisch zehn." in A. im Pg., römisch zehn.gasse römisch zwanzig erteilt. Der Spruch lautet:

"Dem Antrag vom 20.3.2009 wird stattgegeben und Herrn Johann T., A., X.gasse 86, die nachträgliche gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der gastgewerblichen Betriebsanlage "Hotel X." in A., X.gasse XX, durch Errichtung und Betrieb eines Kinderspielplatzes, eines Kleinbadeteiches, eines Rosenpavillons sowie einer Blockhütte auf den Grundstücken Nr. XXX, YYY, ZZZ und WWW, je KG A., erteilt."Dem Antrag vom 20.3.2009 wird stattgegeben und Herrn Johann T., A., römisch zehn.gasse 86, die nachträgliche gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der gastgewerblichen Betriebsanlage "Hotel römisch zehn." in A., römisch zehn.gasse römisch zwanzig, durch Errichtung und Betrieb eines Kinderspielplatzes, eines Kleinbadeteiches, eines Rosenpavillons sowie einer Blockhütte auf den Grundstücken Nr. römisch 30 , YYY, ZZZ und WWW, je KG A., erteilt.

Die Genehmigung erfolgt nach Maßgabe der eingereichten Pläne und Unterlagen, der einen wesentlichen Bescheidbestandteil bildenden Verhandlungsschriften vom 23.4.2009, Zahl 30402-152/2131/102-2009, und vom 26.5.2009, Zahl 30402-152/2131/109-2009, sowie dem ergänzenden Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen vom 24.6.2009.

Rechtsgrundlage:

§ 74, 81, 359 und 333 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGB1 Nr 194/1997 idgF, iVm § 93 Abs 2 und 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - AschG, BGB1 Nr 450/1994 idgF und § 12 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 - ArbIG, BGB1 Nr 27/1993 idgF"Paragraph 74, 81, 359 und 333 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGB1 Nr 194 aus 1997, idgF, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz 2 und 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - AschG, BGB1 Nr 450 aus 1994, idgF und Paragraph 12, Arbeitsinspektionsgesetz 1993 - ArbIG, BGB1 Nr 27 aus 1993, idgF"

Gegen diesen Bescheid haben die Nachbarn Johann S., Roswitha S. und Emanuela O. durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht eine Berufung eingebracht. Sie monieren darin im Wesentlichen, dass die Behörde keine Gesamtbetrachtung der Anlagenerweiterung vorgenommen, sondern alle Betriebsanlagenteile nur einzeln beurteilt, wobei sie jedes für sich als nicht störend bewertet habe. Sie beziehen sich dabei auf eine weitere Betriebsanlagenänderungsgenehmigung vom 22.12.2009 für die Errichtung und den Betrieb von Wintersportgeräten (Förderband (Zauberteppich) und Kinderkarussell "Rotondo") im Garten der Betriebsanlage "Hotel X.". Weiters monieren sie vor allem, dass im Genehmigungsverfahren keine Lärmmessungen durchgeführt worden seien.Gegen diesen Bescheid haben die Nachbarn Johann S., Roswitha S. und Emanuela O. durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht eine Berufung eingebracht. Sie monieren darin im Wesentlichen, dass die Behörde keine Gesamtbetrachtung der Anlagenerweiterung vorgenommen, sondern alle Betriebsanlagenteile nur einzeln beurteilt, wobei sie jedes für sich als nicht störend bewertet habe. Sie beziehen sich dabei auf eine weitere Betriebsanlagenänderungsgenehmigung vom 22.12.2009 für die Errichtung und den Betrieb von Wintersportgeräten (Förderband (Zauberteppich) und Kinderkarussell "Rotondo") im Garten der Betriebsanlage "Hotel römisch zehn.". Weiters monieren sie vor allem, dass im Genehmigungsverfahren keine Lärmmessungen durchgeführt worden seien.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß § 67a Abs 1 Z 1 AVG iVm § 359a GewO durch ein Einzelmitglied fest:Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 359 a, GewO durch ein Einzelmitglied fest:

Die Berufungswerber sind Nachbarn der gastgewerblichen Betriebsanlage "Hotel X." in A. im Pongau, X.gasse XX. Bei der ursprünglichen seit Jahrzehnten bestehenden gastgewerblichen Betriebsanlage "Gasthaus X." handelte es sich nach der vorliegender Aktenlage um eine Betriebsanlage, welche unter die Genehmigungsfiktion gemäß § 376 Z 11 Abs 2 GewO gefallen ist (zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der GewO 1973 bereits errichtete Betriebsanlage, die nach den bisher geltenden Vorschriften nicht genehmigungspflichtig war). Aktenkundig erwähnt wird auch ein Neubau des Gasthauses aus dem Jahr 1978, auf den die Genehmigungsfiktion gemäß § 376 Z 14b GewO (gastgewerbliche Betriebsanlagen, für die eine Konzession nach der GewO idF vor der Gewerberechtsnovelle 1993 erteilt worden ist, im Umfang der Betriebsflächen laut Konzessionserteilungsbescheid) anzuwenden ist. Die laufend erweiterte Betriebsanlage wird nunmehr vom Berufungsgegner Johann T. als 4-Sterne Hotel betrieben. Im vorgelegten Betriebsanlagenakt "Hotel X." scheinen folgende gewerbebehördlichen Betriebsanlagenänderungsgenehmigungen (§ 81 GewO) auf:Die Berufungswerber sind Nachbarn der gastgewerblichen Betriebsanlage "Hotel römisch zehn." in A. im Pongau, römisch zehn.gasse römisch zwanzig. Bei der ursprünglichen seit Jahrzehnten bestehenden gastgewerblichen Betriebsanlage "Gasthaus römisch zehn." handelte es sich nach der vorliegender Aktenlage um eine Betriebsanlage, welche unter die Genehmigungsfiktion gemäß Paragraph 376, Ziffer 11, Absatz 2, GewO gefallen ist (zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der GewO 1973 bereits errichtete Betriebsanlage, die nach den bisher geltenden Vorschriften nicht genehmigungspflichtig war). Aktenkundig erwähnt wird auch ein Neubau des Gasthauses aus dem Jahr 1978, auf den die Genehmigungsfiktion gemäß Paragraph 376, Ziffer 14 b, GewO (gastgewerbliche Betriebsanlagen, für die eine Konzession nach der GewO in der Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1993 erteilt worden ist, im Umfang der Betriebsflächen laut Konzessionserteilungsbescheid) anzuwenden ist. Die laufend erweiterte Betriebsanlage wird nunmehr vom Berufungsgegner Johann T. als 4-Sterne Hotel betrieben. Im vorgelegten Betriebsanlagenakt "Hotel römisch zehn." scheinen folgende gewerbebehördlichen Betriebsanlagenänderungsgenehmigungen (Paragraph 81, GewO) auf:

Bescheid vom 24.8.1978, Zl. II/9-68.947/12/T/1978: Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Propangasanlage im Gasthaus X. (Altbau).Bescheid vom 24.8.1978, Zl. II/9-68.947/12/T/1978: Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Propangasanlage im Gasthaus römisch zehn. (Altbau).

Bescheid vom 16.1.1979, Zl. 2.16-68.947/T/16/78: Genehmigung einer neuen Flüssiggasanlage im Neubau.

Bescheid vom 8.5.1979, Zl. 2.16-68.947/17/T/79: Genehmigung eines Selbstfahreraufzuges.

Bescheid vom 4.5.1999, Zl. 2/152-2131/17-1999: Genehmigung von Zu- und Umbauten (nach Abbruch des Altbestandes) einschließlich Lüftungsanlagen für Restaurant sowie Sauna- und Fitnessbereich und Austausch des Ölfeuerungskessels.

Bescheid vom 10.12.2001, Zl. 30402-152/2131/34-2002-mk:

Kenntnisnahme des Austauschs der Kälteanlagen gemäß § 81 Abs 2 Z 5 GewO.Kenntnisnahme des Austauschs der Kälteanlagen gemäß Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 5, GewO.

Bescheid vom 30.1.2002, Zl. 30402-152/2131/37-2002-mk: Genehmigung des Zubaus eines Windfanges, Umbauten im Objektinneren, Errichtung einer Fluchtwegstiege und Einbau einer Lüftungsanlage. Bescheid vom 5.10.2004, Zl. 30402-152/2131/56-2004: Genehmigung für die Errichtung eines Appartements anstelle zweier Hotelzimmer Bescheid vom 7.8.2006, Zl. 30402-152/2131/76-2006: Genehmigung für die Errichtung und Betreib eines nord- und westseitigen Zubaus und einer Saunablockhütte, Einbau und Betrieb einer Sauna in der Blockhütte und eines Whirlpools im KG sowie einer Lüftungsanlage Bescheid vom 22.12.2009, Zl. 30402-152/2131/131-2009: Genehmigung von Errichtung und Betrieb eines Förderbandes (Zauberteppich) und eines Kinderkarussells "Rotondo".

Gegen diesen Bescheid wurde von den Nachbarn Johann S., Roswitha S. und Emanuela O. ebenfalls eine Berufung eingebracht. Das Berufungsverfahren behängt derzeit zur Zahl 35/10182 ebenfalls beim UVS Salzburg.

Bescheid vom 22.2.2010, Zl. 30402-152/2131/137-2010: nachträgliche Genehmigung von Errichtung und Betrieb eines Kinderspielplatzes, eines Kleinbadeteiches, eines Rosenpavillons sowie einer Blockhütte. Es handelt sich um den im gegenständlichen Berufungsverfahren von den Nachbarn Johann S., Roswitha S. und Emanuela O. angefochtenen Bescheid.

Die gegenständlichen Änderungen der gastgewerblichen Betriebsanlage "Hotel X." (insb. Errichtung des Badeteiches, des Kinderspielplatzes und der Grillhütte) wurden nach Aktenlage bereits vor Stellung eines Genehmigungsantrages nach § 81 GewO tatsächlich ausgeführt und hat die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pg. mit Bescheid vom 31.7.2008, Zl. 30402-152/2131/94- 2008, gemäß § 360 Abs 4 GewO die bescheidmäßige Schließung des Badeteiches verfügt.Die gegenständlichen Änderungen der gastgewerblichen Betriebsanlage "Hotel römisch zehn." (insb. Errichtung des Badeteiches, des Kinderspielplatzes und der Grillhütte) wurden nach Aktenlage bereits vor Stellung eines Genehmigungsantrages nach Paragraph 81, GewO tatsächlich ausgeführt und hat die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pg. mit Bescheid vom 31.7.2008, Zl. 30402-152/2131/94- 2008, gemäß Paragraph 360, Absatz 4, GewO die bescheidmäßige Schließung des Badeteiches verfügt.

Das vom Inhaber der Betriebsanlage Johann T. am 22.7.2008 eingebrachte und am 20.3.2009 präzisierte nachträgliche Ansuchen um gewerbebehördliche Genehmigung einer Betriebsanlagenänderung gemäß § 81 GewO wurde von der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pg. im regulären Genehmigungsverfahren nach § 356 GewO abgehandelt. Die Erstbehörde hat dazu am 31.7.2008 und am 23.4.2009 mündliche Genehmigungsverhandlungen gemäß § 356 Abs 1 GewO durchgeführt und dazu auch die Nachbarn der Betriebsanlage als Parteien geladen.Das vom Inhaber der Betriebsanlage Johann T. am 22.7.2008 eingebrachte und am 20.3.2009 präzisierte nachträgliche Ansuchen um gewerbebehördliche Genehmigung einer Betriebsanlagenänderung gemäß Paragraph 81, GewO wurde von der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pg. im regulären Genehmigungsverfahren nach Paragraph 356, GewO abgehandelt. Die Erstbehörde hat dazu am 31.7.2008 und am 23.4.2009 mündliche Genehmigungsverhandlungen gemäß Paragraph 356, Absatz eins, GewO durchgeführt und dazu auch die Nachbarn der Betriebsanlage als Parteien geladen.

Die unmittelbaren Nachbarn Roswitha und Johann S. und Emanuela O. haben bereits in der mündlichen Genehmigungsverhandlung am 31.7.2008 Einwendungen wegen befürchteter Lärmbeeinträchtigungen ausgehend von Gästen, vor allem Kindern, im Freibereich der Betriebsanlage erhoben. Die Nachbarin Emanuela O. wendete zudem Belästigungen durch Tiere (Hasen und Pferde) ein. Sie brachte dazu vor, dass die Hasen in ihrem Garten laufen und Schäden im Gemüsegarten anrichten würden, von den Pferden würden Geruchsbelästigungen ausgehen. In der zweiten Genehmigungsverhandlung vom 23.4.2009 präzisierte die Nachbarin Emanuela O. ihr Einwendungsvorbringen dahingehend, dass sie durch das Kindergeschrei im Außenbereich des Hotels sowie durch Ballspiele auf der befestigten Fläche und Benutzung des Trampolins stark beeinträchtigt sei. Auf dem Grundstück des Betriebsanlageninhabers Johann T. befinde sich auch ein Pferdestall. Durch die Pferde werde sie durch Geruch und Lärm gestört. Die Nachbarn Roswitha und Johann S. präzisierten in der zweiten Genehmigungsverhandlung am 23.4.2009 durch ihren Rechtsvertreter ihr Einwendungsvorbringen auf befürchtete gesundheitsgefährdende Lärmemissionen auf Grund der Benützung nachstehender Einrichtungen durch Kinder: Badeteichanlage, Kinderspielplatz, Basketballspielplatz, Gokartfahrten, Trampolinspringen, andere Ballsportarten, Badeteichrutsche und Badeteichsprungturm. Weiters wurde auch störender Lärm bei der Grillhütte durch Gästeveranstaltungen mit Musikbeschallung bis in die späten Nachtstunden eingewendet.

Die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pg. hat im Rahmen der Einzelfallprüfung Gutachten eines bautechnischen, eines gewerbetechnischen und einer sanitätspolizeilichen Amtssachverständigen eingeholt und den nunmehr angefochtenen Genehmigungsbescheid vom 22.2.2010 erlassen, wobei sie darin über die erhobenen Nachbareinwendungen nicht gesondert abgesprochen hat. Die Zustellung an die Rechtsvertretung der Nachbarn erfolgte am 5.3.2010.

Die rechtzeitige Berufung der Nachbarn vom 19.3.2010 wurde dem UVS Salzburg als Berufungsbehörde samt Betriebsanlagenakt erst am 23.6.2010 vorgelegt.

Die Berufungsbehörde hat zunächst die Parteistellung der Berufungswerber zu prüfen:

Die Erstbehörde hat das gegenständliche Genehmigungsverfahren nach § 81 GewO im regulären Verfahren durchgeführt, wobei die Berufungswerber rechtzeitig (im regulären Verfahren) zulässige Einwendungen gemäß § 74 Abs 2 Z 1 und 2 GewO erhoben haben. Es ist allerdings in jeder Lage des Verfahrens (also auch im Berufungsverfahren) zu prüfen, ob bei Vorliegen eines den Voraussetzungen des § 353 GewO entsprechenden Genehmigungsantrages im Falle des dem Genehmigungswerber obliegenden Nachweises der in Betracht kommenden Tatbestandsvoraussetzungen des § 359b GewO ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren in Betracht kommt. Erkennt daher die jeweils zuständige Behörde, dass die Vorrausetzungen für ein vereinfachtes Verfahren vorliegen, so hat sie in jeder Lages des regulären Genehmigungsverfahrens auf ein vereinfachtes Verfahren überzuwechslen und in weiterer Folge von Amts wegen einen Feststellungsbescheid im Sinne von § 359b Abs 1 GewO zu erlassen (siehe VwGH 12.11.1996, 96/04/0193 mwN).Die Erstbehörde hat das gegenständliche Genehmigungsverfahren nach Paragraph 81, GewO im regulären Verfahren durchgeführt, wobei die Berufungswerber rechtzeitig (im regulären Verfahren) zulässige Einwendungen gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins und 2 GewO erhoben haben. Es ist allerdings in jeder Lage des Verfahrens (also auch im Berufungsverfahren) zu prüfen, ob bei Vorliegen eines den Voraussetzungen des Paragraph 353, GewO entsprechenden Genehmigungsantrages im Falle des dem Genehmigungswerber obliegenden Nachweises der in Betracht kommenden Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 359 b, GewO ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren in Betracht kommt. Erkennt daher die jeweils zuständige Behörde, dass die Vorrausetzungen für ein vereinfachtes Verfahren vorliegen, so hat sie in jeder Lages des regulären Genehmigungsverfahrens auf ein vereinfachtes Verfahren überzuwechslen und in weiterer Folge von Amts wegen einen Feststellungsbescheid im Sinne von Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO zu erlassen (siehe VwGH 12.11.1996, 96/04/0193 mwN).

Die Nachbarn einer Betriebsanlage haben nur im regulären (Änderungs-) Genehmigungsverfahren gemäß § 356 GewO volle Parteistellung, die gemäß § 42 AVG durch Erhebung von rechtzeitigen zulässigen Einwendungen beibehalten wird. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 359b GewO haben Nachbarn nach dem Gesetzeswortlaut (§ 359b Abs 1 vorletzter Satz GewO) keine Parteistellung. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 29.9.2001, G98/01 und 3.3.2001, G87/00) ergibt sich aber aus einer gebotenen verfassungskonformen Auslegung des § 359b Abs 1 GewO 1994 eine beschränkte Parteistellung der Nachbarn hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen. Diese Frage ist in jeder Lage des Verfahrens von der zuständigen Behörde auf Grund des Genehmigungsantrages und der beigeschlossenen Einreichunterlagen zu überprüfen.Die Nachbarn einer Betriebsanlage haben nur im regulären (Änderungs-) Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 356, GewO volle Parteistellung, die gemäß Paragraph 42, AVG durch Erhebung von rechtzeitigen zulässigen Einwendungen beibehalten wird. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 359 b, GewO haben Nachbarn nach dem Gesetzeswortlaut (Paragraph 359 b, Absatz eins, vorletzter Satz GewO) keine Parteistellung. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 29.9.2001, G98/01 und 3.3.2001, G87/00) ergibt sich aber aus einer gebotenen verfassungskonformen Auslegung des Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 eine beschränkte Parteistellung der Nachbarn hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen. Diese Frage ist in jeder Lage des Verfahrens von der zuständigen Behörde auf Grund des Genehmigungsantrages und der beigeschlossenen Einreichunterlagen zu überprüfen.

Für den vorliegenden Sachverhalt ist § 359b Abs 8 GewO zu berücksichtigen, wonach nach § 81 genehmigungspflichtige Änderungen einer Betriebsanlage dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs 1 zu unterziehen sind, wenn die Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung die im Abs 1 Z 1 oder 2, Abs 4, 5 oder 6 oder in einer Verordnung gemäß Abs 2 oder 3 festgelegten Voraussetzungen erfüllt.Für den vorliegenden Sachverhalt ist Paragraph 359 b, Absatz 8, GewO zu berücksichtigen, wonach nach Paragraph 81, genehmigungspflichtige Änderungen einer Betriebsanlage dem vereinfachten Verfahren gemäß Absatz eins, zu unterziehen sind, wenn die Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung die im Absatz eins, Ziffer eins, oder 2, Absatz 4, 5, oder 6 oder in einer Verordnung gemäß Absatz 2, oder 3 festgelegten Voraussetzungen erfüllt.

Gemäß § 1 Z 1 bis 3 der auf Grund des § 359b Abs 2 GewO erlassenen Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, BGBl Nr 850/1994 idF BGBl II Nr 19/1999 sind folgende Arten von Betriebsanlagen dem vereinfachten Verfahren gemäß § 359b Abs 1 GewO 1994 zu unterziehen:Gemäß Paragraph eins, Ziffer eins bis 3 der auf Grund des Paragraph 359 b, Absatz 2, GewO erlassenen Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, Bundesgesetzblatt Nr 850 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 19 aus 1999, sind folgende Arten von Betriebsanlagen dem vereinfachten Verfahren gemäß Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 zu unterziehen:

1. Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 142 Abs 1 Z 2 bis 4 GewO 1994, in denen bis zu 200 Verabreichungsplätze bereitgestellt werden und in denen weder musiziert noch, zB mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben wird (nicht unter dieses Musizieren bzw. Wiedergeben von Musik fällt bloße Hintergrundmusik, die leiser ist als der übliche Gesprächston der Gäste);1. Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß Paragraph 142, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 GewO 1994, in denen bis zu 200 Verabreichungsplätze bereitgestellt werden und in denen weder musiziert noch, zB mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben wird (nicht unter dieses Musizieren bzw. Wiedergeben von Musik fällt bloße Hintergrundmusik, die leiser ist als der übliche Gesprächston der Gäste);

2. Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 142 Abs 1 Z 12. Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß Paragraph 142, Absatz eins, Ziffer eins

GewO 1994, in denen nicht mehr als 100 Fremdenbetten bereitgestellt werden;

3. Betriebsanlagen, die sowohl unter Z 1 als auch unter Z 2 fallen;3. Betriebsanlagen, die sowohl unter Ziffer eins, als auch unter Ziffer 2, fallen;

Die von der Berufungsbehörde vorgenommene Durchsicht des vorgelegten Betriebsanlagenaktes hat die oben zitierte Genehmigungslage ergeben. Bereits aus dem rechtskräftig genehmigten Projekt zum Änderungsbescheid vom 7.8.2006, welches auch Bestandspläne enthält, ergibt sich, dass in der bestehenden Hotelbetriebsanlage "X." die in § 1 Z 1 und 2 der VO BGBl Nr 850/1994 angeführten Maximalwerte an bereitgestellten Verabreichungsplätzen und Fremdenbetten offenbar nicht erreicht werden (laut Betriebsbeschreibung des genehmigten Projektes vom 7.8.2006 wird der bestehende Speisesaal auf ca. 150 Sitzplätze erweitert, nach den Bestandsplänen weist der Betrieb im 1. und 2. OG insgesamt 38 Gästezimmer auf). Weiters ergibt sich aus den vorliegenden Änderungsgenehmigungsbescheiden, dass Musikdarbietungen über Hintergrundmusik hinaus, nie Gegenstand einer Änderungsgenehmigung gewesen sind (in der zitierten Betriebsbeschreibung zum genehmigten Projekt vom 7.8.2006 findet sich nur der Hinweis, dass "Hintergrundmusik über künstliche Tonträger (z.B Stereoanlage)" dargeboten wird.Die von der Berufungsbehörde vorgenommene Durchsicht des vorgelegten Betriebsanlagenaktes hat die oben zitierte Genehmigungslage ergeben. Bereits aus dem rechtskräftig genehmigten Projekt zum Änderungsbescheid vom 7.8.2006, welches auch Bestandspläne enthält, ergibt sich, dass in der bestehenden Hotelbetriebsanlage "X." die in Paragraph eins, Ziffer eins und 2 der VO Bundesgesetzblatt Nr 850 aus 1994, angeführten Maximalwerte an bereitgestellten Verabreichungsplätzen und Fremdenbetten offenbar nicht erreicht werden (laut Betriebsbeschreibung des genehmigten Projektes vom 7.8.2006 wird der bestehende Speisesaal auf ca. 150 Sitzplätze erweitert, nach den Bestandsplänen weist der Betrieb im 1. und 2. OG insgesamt 38 Gästezimmer auf). Weiters ergibt sich aus den vorliegenden Änderungsgenehmigungsbescheiden, dass Musikdarbietungen über Hintergrundmusik hinaus, nie Gegenstand einer Änderungsgenehmigung gewesen sind (in der zitierten Betriebsbeschreibung zum genehmigten Projekt vom 7.8.2006 findet sich nur der Hinweis, dass "Hintergrundmusik über künstliche Tonträger (z.B Stereoanlage)" dargeboten wird.

Die gegenständliche beantragte Betriebsanlagenänderung betrifft nur die Einrichtung von Außenanlagen. Der vorliegende Genehmigungsantrag beinhaltet nach den eingereichten und von der Erstbehörde genehmigten Projektsunterlagen keine Änderung der Anzahl der im Gastgewerbebetrieb bereitgestellten Verabreichungsplätze und Fremdenbetten und auch nicht die Einrichtung einer zusätzlichen Musikbeschallung bei der Grillhütte.

Die Berufungsbehörde hat in weiterer Folge den Inhaber der Betriebsanlage (den Berufungsgegner Johann T.) aufgefordert die von ihm in der gastgewerblichen Betriebsanlage "Hotel X."Die Berufungsbehörde hat in weiterer Folge den Inhaber der Betriebsanlage (den Berufungsgegner Johann T.) aufgefordert die von ihm in der gastgewerblichen Betriebsanlage "Hotel römisch zehn."

bereitgestellten Verabreichungsplätze und Fremdenbetten konkret bekannt zu geben.

Der Berufungsgegner teilte dazu durch seine nunmehrige Rechtsvertretung in der Stellungnahme vom 26.7.2010 mit, dass der Beherbergungsbetrieb über 72 Betten und 10 Zusatzbetten verfüge. Weiters verfüge die gastgewerbliche Betriebsanlage im Á-la-Carte Restaurant über 50 Verabreichungsplätze, im Restaurant "Kessei" können 39 Personen verköstigt werden.

Die Berufungsbehörde hat die Stellungnahme des Berufungsgegners vom 26.7.2010 dem Rechtsvertreter der Berufungswerber zur Gegenäußerung übermittelt und dabei hingewiesen, dass auf Grund der Angaben des Betriebsanlageninhabers zu den bereitgestellten Verabreichungsplätzen und Fremdenbetten beabsichtigt sei, in das vereinfachte Genehmigungsverfahren gemäß § 359b GewO zu wechseln. Die Berufungswerber haben in ihrer Gegenäußerung vom 10.8.2010 die Angaben des Berufungsgegners zu den bereitgestellten Verabreichungsplätzen und Fremdenbetten ausdrücklich in Abrede gestellt und vorgebracht, dass der Betrieb "X." weder unter § 1 Z 1 noch unter § 1 Z 2 der VO BGBl Nr 850/1994 falle. Sie beziehen sich dabei auf die Internethomepage des Berufungsgegners, wo beispielsweise das Ausrichten von Hochzeiten bis zu 330 Personen angeboten werde. Weiters verweisen sie auf im Zusammenhang mit dem "Hotel X." in unmittelbarer Nähe befindliche weitere Fremdenzimmer, namentlich im Landhaus X., sowie Ferienwohnungen. Sie sprechen sich ausdrücklich gegen eine Weiterbehandlung der Betriebsanlagenänderungsgenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren aus.Die Berufungsbehörde hat die Stellungnahme des Berufungsgegners vom 26.7.2010 dem Rechtsvertreter der Berufungswerber zur Gegenäußerung übermittelt und dabei hingewiesen, dass auf Grund der Angaben des Betriebsanlageninhabers zu den bereitgestellten Verabreichungsplätzen und Fremdenbetten beabsichtigt sei, in das vereinfachte Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 359 b, GewO zu wechseln. Die Berufungswerber haben in ihrer Gegenäußerung vom 10.8.2010 die Angaben des Berufungsgegners zu den bereitgestellten Verabreichungsplätzen und Fremdenbetten ausdrücklich in Abrede gestellt und vorgebracht, dass der Betrieb "X." weder unter Paragraph eins, Ziffer eins, noch unter Paragraph eins, Ziffer 2, der VO Bundesgesetzblatt Nr 850 aus 1994, falle. Sie beziehen sich dabei auf die Internethomepage des Berufungsgegners, wo beispielsweise das Ausrichten von Hochzeiten bis zu 330 Personen angeboten werde. Weiters verweisen sie auf im Zusammenhang mit dem "Hotel römisch zehn." in unmittelbarer Nähe befindliche weitere Fremdenzimmer, namentlich im Landhaus römisch zehn., sowie Ferienwohnungen. Sie sprechen sich ausdrücklich gegen eine Weiterbehandlung der Betriebsanlagenänderungsgenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren aus.

Die Berufungsbehörde hat daraufhin für 29.9.2010 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung mit Durchführung eines Lokalaugenscheines beim "Hotel X." anberaumt, zu der die Berufungswerber und der Berufungsgegner jeweils mit ihren Rechtsvertretern erschienen sind. Der Verhandlungsleiter hat zunächst die Genehmigungslage anhand des vorgelegten Betriebsanlagenaktes der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pg. dargelegt. Der in Folge durchgeführte Ortsaugenschein und die Befragung des Berufungsgegners erbrachte folgendes Ergebnis (Zitat aus der Verhandlungsschrift vom 29.9.2010):Die Berufungsbehörde hat daraufhin für 29.9.2010 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung mit Durchführung eines Lokalaugenscheines beim "Hotel römisch zehn." anberaumt, zu der die Berufungswerber und der Berufungsgegner jeweils mit ihren Rechtsvertretern erschienen sind. Der Verhandlungsleiter hat zunächst die Genehmigungslage anhand des vorgelegten Betriebsanlagenaktes der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pg. dargelegt. Der in Folge durchgeführte Ortsaugenschein und die Befragung des Berufungsgegners erbrachte folgendes Ergebnis (Zitat aus der Verhandlungsschrift vom 29.9.2010):

In weiterer Folge wird von der Verhandlungskommission der Verabreichungsbereich des "Hotels X." und der gegenständliche Freibereich mit Kinderspielplatz und Badeteich besichtigt. Es werden dabei die einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides vom 7.8.2006 bildenden Einreichpläne, welche auch den Bestand der Hotelbetriebsanlage darstellen, zu Hilfe genommen.In weiterer Folge wird von der Verhandlungskommission der Verabreichungsbereich des "Hotels römisch zehn." und der gegenständliche Freibereich mit Kinderspielplatz und Badeteich besichtigt. Es werden dabei die einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides vom 7.8.2006 bildenden Einreichpläne, welche auch den Bestand der Hotelbetriebsanlage darstellen, zu Hilfe genommen.

Vom Verhandlungsleiter wird dazu festgestellt, dass nach dem genehmigten Projekt (Betriebsbeschreibung) der mit Bescheid vom 7.8.2006 rechtskräftig genehmigten Erweiterung der Betriebsanlage "Hotel X." der bestehende Speisesaal "auf ca. 150 Sitzplätze" erweitert wird, wobei "2 Teilbereiche als Stuben ausgeführt" werden. Diese im genehmigten Projekt zum Bescheid vom 7.8.2006 angeführte Anzahl von Verabreichungsplätzen erscheint nach dem heutigen Ortsaugenschein im ausgewiesenen Verabreichungsbereich im EG nachvollziehbar.Vom Verhandlungsleiter wird dazu festgestellt, dass nach dem genehmigten Projekt (Betriebsbeschreibung) der mit Bescheid vom 7.8.2006 rechtskräftig genehmigten Erweiterung der Betriebsanlage "Hotel römisch zehn." der bestehende Speisesaal "auf ca. 150 Sitzplätze" erweitert wird, wobei "2 Teilbereiche als Stuben ausgeführt" werden. Diese im genehmigten Projekt zum Bescheid vom 7.8.2006 angeführte Anzahl von Verabreichungsplätzen erscheint nach dem heutigen Ortsaugenschein im ausgewiesenen Verabreichungsbereich im EG nachvollziehbar.

Der Berufungsgegner Johann T. gibt über Befragen durch den Verhandlungsleiter zur Anzahl der von ihm in der gegenständlichen Gastgewerbebetriebsanlage "Hotel X." angebotenen Verabreichungsplätzen an:Der Berufungsgegner Johann T. gibt über Befragen durch den Verhandlungsleiter zur Anzahl der von ihm in der gegenständlichen Gastgewerbebetriebsanlage "Hotel römisch zehn." angebotenen Verabreichungsplätzen an:

"Ich verweise diesbezüglich auf die im Betriebsanlagenakt aufliegende Plandarstellung, insbesondere aus dem Jahre 2006. Dort wurde festgelegt, dass der bestehende Speisesaal auf ca. 150 Sitzplätze erweitert wird. Aus meiner Sicht ist nicht beabsichtigt, darüber hinaus Verabreichungsplätze anzubieten."

Der Verhandlungsleiter hält Herrn T. den Einwand der Berufungswerber vor, wonach laut Internet Homepage des "Hotels X."Der Verhandlungsleiter hält Herrn T. den Einwand der Berufungswerber vor, wonach laut Internet Homepage des "Hotels römisch zehn."

(Seite 39 des dort enthaltenen PDF-Prospekts) als Leistung auch die Ausrichtung von "Hochzeiten für 4 bis zu 330 Personen" angeboten wird. Der Berufungsgegner gibt dazu an:

"Ich gebe dazu an, dass wir noch nie Hochzeiten mit 330 Personen gehabt haben. Es sind bei uns auch räumlich nur Hochzeiten bis maximal 200 Personen möglich, um die Qualität zu behalten. Hochzeiten für 330 Personen wären schon aufgrund der Dimensionierung der bestehenden Küche und des vorhandenen Personals für uns nicht machbar. Bei der Ankündigung dieser Leistung im Internet muss es sich um ein Missverständnis des Erstellers der Internetseite bzw. des Prospektes gehandelt haben."

Über weitere Frage des Verhandlungsleiters nach den in der gastgewerblichen Betriebsanlage angebotenen Fremdenbetten gibt Herr T. an:

"Wir haben im Hotel 38 Zimmer mit insgesamt 72 Betten plus 10 Zusatzbetten. Bei den Zusatzbetten handelt es sich um solche Betten, die bei Familien mit Kindern zusätzlich in das Zimmer gestellt werden können. Die Zimmer weisen maximal zwei Betten auf. Im Bedarfsfalle, wie gesagt bei Familien mit Kindern, wird noch ein Bett hinzugestellt. Bei den in der Internet Homepage angeführten weiteren Betrieben "Ferienhaus X.", "Landhaus X." und "X.s Ferienwohnung" handelt es sich um eigene Gebäude. Das "Ferienhaus X." beinhaltet Selbstversorgerzimmer für maximal 13 Gäste mit Kalt-Warm-Wasser. Die Gäste haben allerdings auch die Möglichkeit, den Freibereich des Hotels, sprich Kinderspielplatz und Badeteich mitzubenützen. Im Selbstversorgerbereich ist auch eine Küche enthalten.""Wir haben im Hotel 38 Zimmer mit insgesamt 72 Betten plus 10 Zusatzbetten. Bei den Zusatzbetten handelt es sich um solche Betten, die bei Familien mit Kindern zusätzlich in das Zimmer gestellt werden können. Die Zimmer weisen maximal zwei Betten auf. Im Bedarfsfalle, wie gesagt bei Familien mit Kindern, wird noch ein Bett hinzugestellt. Bei den in der Internet Homepage angeführten weiteren Betrieben "Ferienhaus römisch zehn.", "Landhaus römisch zehn." und "X.s Ferienwohnung" handelt es sich um eigene Gebäude. Das "Ferienhaus römisch zehn." beinhaltet Selbstversorgerzimmer für maximal 13 Gäste mit Kalt-Warm-Wasser. Die Gäste haben allerdings auch die Möglichkeit, den Freibereich des Hotels, sprich Kinderspielplatz und Badeteich mitzubenützen. Im Selbstversorgerbereich ist auch eine Küche enthalten."

Vom Verhandlungsleiter wird dazu aus dem vorliegenden SAGIS-Plan festgestellt, dass sich das "Ferienhaus X." auf Grundstück VVV befindet, welches unmittelbar an das zur Betriebsanlage gehörigen Grundstück WWW (dort befindet sich der Badeteich) angrenzt. Der Berufungsgegner Johann T. fährt sodann über Befragen durch den Verhandlungsleiter fort:Vom Verhandlungsleiter wird dazu aus dem vorliegenden SAGIS-Plan festgestellt, dass sich das "Ferienhaus römisch zehn." auf Grundstück VVV befindet, welches unmittelbar an das zur Betriebsanlage gehörigen Grundstück WWW (dort befindet sich der Badeteich) angrenzt. Der Berufungsgegner Johann T. fährt sodann über Befragen durch den Verhandlungsleiter fort:

"Beim weiteren von uns beworben Betrieb "Landhaus X." handelt es sich um eine eigenständige Frühstückspension, welche früher von meiner Tante betrieben worden ist und nunmehr von mir betrieben wird.""Beim weiteren von uns beworben Betrieb "Landhaus römisch zehn." handelt es sich um eine eigenständige Frühstückspension, welche früher von meiner Tante betrieben worden ist und nunmehr von mir betrieben wird."

Vom Verhandlungsleiter wird dazu festgestellt, dass sich das "Landhaus X." in einer Entfernung von ca. 30 m zum "Hotel X."Vom Verhandlungsleiter wird dazu festgestellt, dass sich das "Landhaus römisch zehn." in einer Entfernung von ca. 30 m zum "Hotel römisch zehn."

befindet. Zwischen "Hotel X." und "Landhaus X." befindet sich noch der weitere gastgewerbliche Betrieb "Hotel Brückenwirt". Dieser grenzt unmittelbar an das "Landhaus X." an.befindet. Zwischen "Hotel römisch zehn." und "Landhaus römisch zehn." befindet sich noch der weitere gastgewerbliche Betrieb "Hotel Brückenwirt". Dieser grenzt unmittelbar an das "Landhaus römisch zehn." an.

Herr T. gibt dazu an:

"Beim "Hotel Brückenwirt" handelt es sich um einen eigenen gastgewerblichen Betrieb, der nicht von mir betrieben wird. Im "Landhaus X." werden 20 Betten an Gäste zur Verfügung gestellt. Vom Verhandlungsleiter wird weiters festgehalten, dass sich das dritte eigenständige Objekt "X.s Ferienwohnung" in einer Entfernung von ca. 100 m zum "Hotel X." befindet. Dazwischen befinden sich mehrere andere Grundstücke mit Bauten."Beim "Hotel Brückenwirt" handelt es sich um einen eigenen gastgewerblichen Betrieb, der nicht von mir betrieben wird. Im "Landhaus römisch zehn." werden 20 Betten an Gäste zur Verfügung gestellt. Vom Verhandlungsleiter wird weiters festgehalten, dass sich das dritte eigenständige Objekt "X.s Ferienwohnung" in einer Entfernung von ca. 100 m zum "Hotel römisch zehn." befindet. Dazwischen befinden sich mehrere andere Grundstücke mit Bauten.

Herr T. gibt dazu an:

"Das Haus, in dem nunmehr "X.s Ferienwohnung" untergebracht wurde, wurde von mir über Vorschlag von Frau S. gekauft, um einen eventuellen Tausch der Liegenschaften durchzuführen. Dazu ist es aber in weiterer Folge dann nicht gekommen. In diesem Haus befindet sich in zwei Etagen jeweils eine Ferienwohnung. Pro Wohnung werden 6-8 Betten angeboten. Die Wohnungen weisen auch jeweils eine Küche auf und handelt es sich um Selbstversorger. Ergänzend möchte ich noch festhalten, dass im "Landhaus X." auch zwei Zimmer für Mitarbeiter zur Verfügung gestellt werden.""Das Haus, in dem nunmehr "X.s Ferienwohnung" untergebracht wurde, wurde von mir über Vorschlag von Frau S. gekauft, um einen eventuellen Tausch der Liegenschaften durchzuführen. Dazu ist es aber in weiterer Folge dann nicht gekommen. In diesem Haus befindet sich in zwei Etagen jeweils eine Ferienwohnung. Pro Wohnung werden 6-8 Betten angeboten. Die Wohnungen weisen auch jeweils eine Küche auf und handelt es sich um Selbstversorger. Ergänzend möchte ich noch festhalten, dass im "Landhaus römisch zehn." auch zwei Zimmer für Mitarbeiter zur Verfügung gestellt werden."

Der Berufungsgegner gibt sodann noch über ergänzendes Befragen durch den Verhandlungsleiter an:

"Die näher angeführten eigenen Betriebsstätten "Ferienhaus X.", "Landhaus X." und "X.s Ferienwohnung" weisen jeweils eigene Adressen auf und zwar Habersattwiesenweg 334 ("Ferienhaus X."), X.gasse 369 ("X.s Ferienwohnung") und X.gasse 330 ("Landhaus X.").""Die näher angeführten eigenen Betriebsstätten "Ferienhaus römisch zehn.", "Landhaus römisch zehn." und "X.s Ferienwohnung" weisen jeweils eigene Adressen auf und zwar Habersattwiesenweg 334 ("Ferienhaus römisch zehn."), römisch zehn.gasse 369 ("X.s Ferienwohnung") und römisch zehn.gasse 330 ("Landhaus römisch zehn.")."

Die Rechtsvertreter der Berufungswerber und des Berufungsgegner wiederholten in der Berufungsverhandlung ihre jeweiligen Standpunkte. Seitens des Rechtsvertreters der Berufungswerber wurde die Weiterführung des regulären Verfahrens beantragt und dabei vor allem vorgebracht, dass auch die Fremdenbetten in den angeführten Dependancen in die Berechnung der bereitgestellten Betten einzubeziehen seien. Die Berufungsgegnervertreterin führte dagegen aus, dass die anderen vom Berufungsgegner betriebenen Gasstätten nicht der Betriebsanlage "Hotel X." zuzurechnen seien und die beantragte Änderung der Betriebsanlage dem vereinfachten Verfahren zu unterziehen sei.Die Rechtsvertreter der Berufungswerber und des Berufungsgegner wiederholten in der Berufungsverhandlung ihre jeweiligen Standpunkte. Seitens des Rechtsvertreters der Berufungswerber wurde die Weiterführung des regulären Verfahrens beantragt und dabei vor allem vorgebracht, dass auch die Fremdenbetten in den angeführten Dependancen in die Berechnung der bereitgestellten Betten einzubeziehen seien. Die Berufungsgegnervertreterin führte dagegen aus, dass die anderen vom Berufungsgegner betriebenen Gasstätten nicht der Betriebsanlage "Hotel römisch zehn." zuzurechnen seien und die beantragte Änderung der Betriebsanlage dem vereinfachten Verfahren zu unterziehen sei.

Über ergänzende Nachfrage nach der Berufungsverhandlung gab der Berufungsgegner gegenüber der Berufungsbehörde an, dass das "Ferienhaus X." bereits Anfang der 1980iger Jahre von seinem Vater erworben worden sei und seitdem als Selbstversorgerunterkunft vermietet werde. Eine Einsicht in das Grundbuch hat ergeben, dass die Liegenschaft "Ferienhaus X." vom Berufungsgegner mit Übergabevertrag vom 20.8.2008 ins Eigentum übernommen worden ist. Hinsichtlich der weiteren Objekte gab der Berufungsgegner an, dass er das "Landhaus X." (frühere "Frühstückspension H.") vor ca. 5 Jahren und das Objekt X.gasse 369 ("X.s Ferienwohnung") vor 2 Jahren erworben habe und seither betreibe. Diese Angaben werden durch Einsicht in das Grundbuch bestätigt, woraus hervorgeht, dass die Liegenschaften vom Berufungsgegner mit Kaufverträgen vom 22.9.2005 ("Landhaus X.") und 23.9.2008 ("X.s Ferienwohnung") erworben worden sind.Über ergänzende Nachfrage nach der Berufungsverhandlung gab der Berufungsgegner gegenüber der Berufungsbehörde an, dass das "Ferienhaus römisch zehn." bereits Anfang der 1980iger Jahre von seinem Vater erworben worden sei und seitdem als Selbstversorgerunterkunft vermietet werde. Eine Einsicht in das Grundbuch hat ergeben, dass die Liegenschaft "Ferienhaus römisch zehn." vom Berufungsgegner mit Übergabevertrag vom 20.8.2008 ins Eigentum übernommen worden ist. Hinsichtlich der weiteren Objekte gab der Berufungsgegner an, dass er das "Landhaus römisch zehn." (frühere "Frühstückspension H.") vor ca. 5 Jahren und das Objekt römisch zehn.gasse 369 ("X.s Ferienwohnung") vor 2 Jahren erworben habe und seither betreibe. Diese Angaben werden durch Einsicht in das Grundbuch bestätigt, woraus hervorgeht, dass die Liegenschaften vom Berufungsgegner mit Kaufverträgen vom 22.9.2005 ("Landhaus römisch zehn.") und 23.9.2008 ("X.s Ferienwohnung") erworben worden sind.

Nach dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens bleibt die Berufungsbehörde aus folgenden Erwägungen bei ihrer Rechtsansicht, dass für die gegenständlich beantragte Betriebsanlagenänderung gemäß § 359b Abs 8 GewO das vereinfachte Genehmigungsverfahren durchzuführen gewesen wäre:Nach dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens bleibt die Berufungsbehörde aus folgenden Erwägungen bei ihrer Rechtsansicht, dass für die gegenständlich beantragte Betriebsanlagenänderung gemäß Paragraph 359 b, Absatz 8, GewO das vereinfachte Genehmigungsverfahren durchzuführen gewesen wäre:

Nach gesicherter VwGH- Judikatur (zuletzt VwGH 24.2.2010, 2009/04/0283) ist bei den in der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, BGBl Nr 850/1994, bezeichneten Arten von Betriebsanlagen gemäß § 359b Abs 2 GewO das vereinfachte Betriebsanlagengenehmigungsverfahren durchzuführen. Diese Arten von Betriebsanlagen treten zu den in den Z 1 und 2 des § 359b Abs 1 GewO genannten Arten hinzu. Bei den in der Verordnung genannten Betriebsanlagenarten hat die Behörde daher zur Beurteilung der Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens nicht zusätzlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 359b Abs 1 Z 1 oder Z 2 GewO vorliegen. (Hier: Daher war es nicht erforderlich, eine "Einzelfallprüfung im Sinn des § 359b Abs 1 Z 2 GewO" durchzuführen.)Nach gesicherter VwGH- Judikatur (zuletzt VwGH 24.2.2010, 2009/04/0283) ist bei den in der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, Bundesgesetzblatt Nr 850 aus 1994,, bezeichneten Arten von Betriebsanlagen gemäß Paragraph 359 b, Absatz 2, GewO das vereinfachte Betriebsanlagengenehmigungsverfahren durchzuführen. Diese Arten von Betriebsanlagen treten zu den in den Ziffer eins und 2 des Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO genannten Arten hinzu. Bei den in der Verordnung genannten Betriebsanlagenarten hat die Behörde daher zur Beurteilung der Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens nicht zusätzlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, GewO vorliegen. (Hier: Daher war es nicht erforderlich, eine "Einzelfallprüfung im Sinn des Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer 2, GewO" durchzuführen.)

Diese Rechtslage bedeutet in Zusammenhang mit § 359b Abs 8 GewO, dass Änderungen bestehender genehmigter gastgewerblicher Betriebsanlagen dann im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 359b Abs 1 GewO (ohne Parteistellung der Nachbarn) zu genehmigen sind, wenn die bestehende genehmigte Betriebsanlage einschließlich der beantragten Änderung die in § 1 Z 1 bis 3 der VO BGBl Nr 850/1994 angeführten Messgrößen nicht überschreitet. Die Anzahl der in der gastgewerblichen Betriebsanlage bereitgestellten Verabreichungsplätze und Fremdenbetten im Sinne der zitierten VO hat sich grundsätzlich aus den Einreichunterlagen zu ergeben (siehe § 359b Abs 1 Einleitungssatz GewO). Im Fall des § 359b Abs 8 GewO, insbesondere bei bestehenden alten unter die Übergangsbestimmungen des § 376 Z 11 Abs 2 bzw Z 14b GewO fallenden Betriebsanlagen, werden detaillierte Angaben über Verabreichungsplätze und Fremdenbetten im Regelfall in den aufliegenden Genehmigungsunterlagen nicht enthalten sein. In diesem Fall muss die Behörde die maximal bereitgestellten Verabreichungsplätze und Fremdenbetten ermitteln, wobei es dabei maßgeblich auf die diesbezüglichen Angaben des Betriebsanlageninhabers ankommt, da die Bereitstellung der Verabreichungsplätze und Fremdenbetten grundsätzlich in seiner Disposition liegt. Das bedeutet, dass die Behörde in solchen Fällen grundsätzlich von den Angaben des Betriebsanlageninhabers auszugehen hat, es sei denn, dass die Angaben des Inhabers über die bereitgestellten Verabreichungsplätze und Fremdenbetten mit den tatsächlichen Gegebenheiten in der genehmigten Betriebsanlage offenkundig nicht im Einklang stehen.Diese Rechtslage bedeutet in Zusammenhang mit Paragraph 359 b, Absatz 8, GewO, dass Änderungen bestehender genehmigter gastgewerblicher Betriebsanlagen dann im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO (ohne Parteistellung der Nachbarn) zu genehmigen sind, wenn die bestehende genehmigte Betriebsanlage einschließlich der beantragten Änderung die in Paragraph eins, Ziffer eins bis 3 der VO Bundesgesetzblatt Nr 850 aus 1994, angeführten Messgrößen nicht überschreitet. Die Anzahl der in der gastgewerblichen Betriebsanlage bereitgestellten Verabreichungsplätze und Fremdenbetten im Sinne der zitierten VO hat sich grundsätzlich aus den Einreichunterlagen zu ergeben (siehe Paragraph 359 b, Absatz eins, Einleitungssatz GewO). Im Fall des Paragraph 359 b, Absatz 8, GewO, insbesondere bei bestehenden alten unter die Übergangsbestimmungen des Paragraph 376, Ziffer 11, Absatz 2, bzw Ziffer 14 b, GewO fallenden Betriebsanlagen, werden detaillierte Angaben über Verabreichungsplätze und Fremdenbetten im Regelfall in den aufliegenden Genehmigungsunterlagen nicht enthalten sein. In diesem Fall muss die Behörde die maximal bereitgestellten Verabreichungsplätze und Fremdenbetten ermitteln, wobei es dabei maßgeblich auf die diesbezüglichen Angaben des Betriebsanlageninhabers ankommt, da die Bereitstellung der Verabreichungsplätze und Fremdenbetten grundsätzlich in seiner Disposition liegt. Das bedeutet, dass die Behörde in solchen Fällen grundsätzlich von den Angaben des Betriebsanlageninhabers auszugehen hat, es sei denn, dass die Angaben des Inhabers über die bereitgestellten Verabreichungsplätze und Fremdenbetten mit den tatsächlichen Gegebenheiten in der genehmigten Betriebsanlage offenkundig nicht im Einklang stehen.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Beherbergungsbetrieb mit öffentlich zugänglichem Restaurant ("Hotel"), somit eine gastgewerbliche Betriebsanlage, die gemäß § 1 Z 3 der VO BGBl Nr 850/1994 sowohl unter Z 1 als auch Z 2 leg cit fällt, wobei eine Musikdarbietung (über bloße Hintergrundmusik hinaus) sich weder aus den aufliegenden Änderungsgenehmigungen ergibt noch im gegenständlichen Änderungsantrag beantragt worden ist.Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Beherbergungsbetrieb mit öffentlich zugänglichem Restaurant ("Hotel"), somit eine gastgewerbliche Betriebsanlage, die gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, der VO Bundesgesetzblatt Nr 850 aus 1994, sowohl unter Ziffer eins, als auch Ziffer 2, leg cit fällt, wobei eine Musikdarbietung (über bloße Hintergrundmusik hinaus) sich weder aus den aufliegenden Änderungsgenehmigungen ergibt noch im gegenständlichen Änderungsantrag beantragt worden ist.

Zu § 1 Z 1 der VO BGBl Nr 850/1994:Zu Paragraph eins, Ziffer eins, der VO BGBl Nr 850/1994:

Zu den Verabreichungsplätzen hat der Berufungsgegner als Betriebsanlageninhaber zunächst schriftlich angegeben in den beiden Restaurants des Hotels insgesamt 89 (50 + 39) Plätze bereitzustellen. Über nochmaliges Befragen in der Berufungsverhandlung führte er aus, nicht mehr als 150 Verabreichungsplätze bereitzustellen. Die Bereitstellung von insgesamt ca. 150 Verabreichungsplätzen im Speisesaal ergibt sich auch aus dem vorliegenden Betriebsanlangenakt (siehe die zitierte Betriebsbeschreibung zum Änderungsgenehmigungsbescheid vom 7.8.2006). Diese Angaben erscheinen auch nach Besichtigung der Verabreichungsbereiche beim Lokalaugenschein für die Berufungsbehörde nachvollziehbar. Auch die vom Betriebsanlageninhaber angegebenen 39 Verabreichungsplätze im Restaurant "K." im Altbestand der Betriebsanlage sind nach der Besichtigung nachvollziehbar. Eine Unterbringung von "330 Hochzeitsgästen" (wie von den Berufungswerbern auf Grund der unbestrittenen Werbung in der Internet-Homepage des Berufungsgegners moniert) in den laut Bestandsplan vorgesehenen Verabreichungsbereichen der Betriebsanlage erscheint auch für die Berufungsbehörde schon aus Platzgründen nicht möglich. Der Berufungsgegner führte dazu aus, dass der diesbezügliche Eintrag im Internet aufgrund eines Missverständnisses des Erstellers der Homepage (bzw. des darin enthaltenen Prospektes) herrühre und eine tatsächliche Hochzeit mit 330 Personen in seinem Betrieb noch nie stattgefunden habe. Eine derart hohe Gästeanzahl könnte von seiner Küche und seinem Personal logistisch nicht bewältigt werden. Die Berufungsbehörde geht daher in Anbetracht der Angaben des Betriebsanlageninhabers in Zusammenhang mit den vorliegenden Bestandsplänen der Betriebsanlage davon aus, dass in der genehmigten Betriebsanlage die in § 1 Z 1 der VO BGBl Nr 850/1994 angeführte Messgröße von 200 Verabreichungsplätzen nicht überschritten wird.Zu den Verabreichungsplätzen hat der Berufungsgegner als Betriebsanlageninhaber zunächst schriftlich angegeben in den beiden Restaurants des Hotels insgesamt 89 (50 + 39) Plätze bereitzustellen. Über nochmaliges Befragen in der Berufungsverhandlung führte er aus, nicht mehr als 150 Verabreichungsplätze bereitzustellen. Die Bereitstellung von insgesamt ca. 150 Verabreichungsplätzen im Speisesaal ergibt sich auch aus dem vorliegenden Betriebsanlangenakt (siehe die zitierte Betriebsbeschreibung zum Änderungsgenehmigungsbescheid vom 7.8.2006). Diese Angaben erscheinen auch nach Besichtigung der Verabreichungsbereiche beim Lokalaugenschein für die Berufungsbehörde nachvollziehbar. Auch die vom Betriebsanlageninhaber angegebenen 39 Verabreichungsplätze im Restaurant "K." im Altbestand der Betriebsanlage sind nach der Besichtigung nachvollziehbar. Eine Unterbringung von "330 Hochzeitsgästen" (wie von den Berufungswerbern auf Grund der unbestrittenen Werbung in der Internet-Homepage des Berufungsgegners moniert) in den laut Bestandsplan vorgesehenen Verabreichungsbereichen der Betriebsanlage erscheint auch für die Berufungsbehörde schon aus Platzgründen nicht möglich. Der Berufungsgegner führte dazu aus, dass der diesbezügliche Eintrag im Internet aufgrund eines Missverständnisses des Erstellers der Homepage (bzw. des darin enthaltenen Prospektes) herrühre und eine tatsächliche Hochzeit mit 330 Personen in seinem Betrieb noch nie stattgefunden habe. Eine derart hohe Gästeanzahl könnte von seiner Küche und seinem Personal logistisch nicht bewältigt werden. Die Berufungsbehörde geht daher in Anbetracht der Angaben des Betriebsanlageninhabers in Zusammenhang mit den vorliegenden Bestandsplänen der Betriebsanlage davon aus, dass in der genehmigten Betriebsanlage die in Paragraph eins, Ziffer eins, der VO Bundesgesetzblatt Nr 850 aus 1994, angeführte Messgröße von 200 Verabreichungsplätzen nicht überschritten wird.

zu § 1 Z 2 der VO BGBl Nr 850/1994:zu Paragraph eins, Ziffer 2, der VO BGBl Nr 850/1994:

Die vom Betriebsanlageninhaber bekanntgegeben bereitgestellte Bettenanzahl von insgesamt 82 Fremdenbetten in 38 Gästezimmern deckt sich mit den zitierten vorliegenden Bestandsplänen aus dem Betriebsanlagenakt und geht die Berufungsbehörde daher davon aus, dass im "Hotel X." auch die Messgröße von 100 bereitgestellten Fremdenbetten nicht überschritten wird.Die vom Betriebsanlageninhaber bekanntgegeben bereitgestellte Bettenanzahl von insgesamt 82 Fremdenbetten in 38 Gästezimmern deckt sich mit den zitierten vorliegenden Bestandsplänen aus dem Betriebsanlagenakt und geht die Berufungsbehörde daher davon aus, dass im "Hotel römisch zehn." auch die Messgröße von 100 bereitgestellten Fremdenbetten nicht überschritten wird.

Der von den Berufungswerbern in diesem Zusammenhang im Berufungsverfahren vorgebrachte Einwand, dass den im "Hotel X."Der von den Berufungswerbern in diesem Zusammenhang im Berufungsverfahren vorgebrachte Einwand, dass den im "Hotel römisch zehn."

bereitgestellten Fremdenbetten auch die in den näher angeführten "Dependancen" des Berufungsgegners bereitgestellten Fremdenbetten zuzurechnen seien, geht aus folgenden Erwägungen ins Leere bzw. führt zu keiner Änderung der Beurteilung:

Wie bereits ausgeführt bezieht sich § 359b Abs 8 GewO auf die Änderung einer bestehenden genehmigten Betriebsanlage (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung², 1268). Für die näher angeführten "Dependancen" finden sich nach den Sachverhaltsfeststellungen in der vorliegenden Aktenlage keine Änderungsgenehmigungen zur genehmigten Hotelbetriebsanlage. Unbeschadet davon, dass der Betrieb diese "Dependancen" (Vermietung als Selbstversorgerunterkünfte) durch den Berufungsgegner - wie auch der von den Berufungswerbern aufgezeigte und vom Berufungsgegner nicht bestrittene Internetauftritt zeigt - jedenfalls in einem organisatorischen Zusammenhang mit seinem Hotelbetrieb steht, fehlt nach den Feststellungen in der Berufungsverhandlung zumindest für die Objekte "Landhaus X.", welches vom Berufungsgegner seit 2005 betrieben wird (und bis dahin von seiner Tante als eigenständige Frühstückspension betrieben worden ist), sowie "X.s Ferienwohnung", welches vom Berufungsgegner seit 2008 betrieben wird, die erforderliche räumliche Einheit mit der Betriebsanlage "Hotel X.". Hinsichtlich des Objektes "Ferienhaus X.", welches unmittelbar an die Betriebsflächen der Hotelbetriebsanlage angrenzt, muss dagegen von einer räumlichen Einheit mit der Hotelbetriebsanlage ausgegangen werden. Nach den Angaben des Berufungsgegners wird dieses noch von seinem Vater erworbene Objekt seit den 1980iger Jahren als Selbstversorgerunterkunft vermietet. Auch für dieses Objekt findet sich keine Änderungsgenehmigung im vorliegenden Betriebsanlagenakt "Hotel X.". Die Prüfung, ob die Betriebsflächen des "Ferienhauses X." im alten (vor der Gewerberechtsnovelle 1993 erlassenen) Konzessionserteilungsbescheid für das "Gasthaus" bzw. später "Hotel X." enthalten waren – in einem solchen Fall würde die Genehmigungsfiktion gemäß § 376 Z 14b GewO gelten – ist im vorliegenden Zusammenhang entbehrlich, da selbst bei Hinzurechnung der dort zusätzlich bereitgestellten 13 Fremdenbetten zu den 82 im "Hotel X." bereitgestellten Fremdenbetten die in § 1 Z 2 der VO BGBl Nr 850/1994 festgelegte Messgröße nicht überschritten würde. Insgesamt liegen somit für die vorliegend beantragte Änderung der Betriebsanlage gemäß § 359b Abs 8 GewO die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens vor.Wie bereits ausgeführt bezieht sich Paragraph 359 b, Absatz 8, GewO auf die Änderung einer bestehenden genehmigten Betriebsanlage vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung², 1268). Für die näher angeführten "Dependancen" finden sich nach den Sachverhaltsfeststellungen in der vorliegenden Aktenlage keine Änderungsgenehmigungen zur genehmigten Hotelbetriebsanlage. Unbeschadet davon, dass der Betrieb diese "Dependancen" (Vermietung als Selbstversorgerunterkünfte) durch den Berufungsgegner - wie auch der von den Berufungswerbern aufgezeigte und vom Berufungsgegner nicht bestrittene Internetauftritt zeigt - jedenfalls in einem organisatorischen Zusammenhang mit seinem Hotelbetrieb steht, fehlt nach den Feststellungen in der Berufungsverhandlung zumindest für die Objekte "Landhaus römisch zehn.", welches vom Berufungsgegner seit 2005 betrieben wird (und bis dahin von seiner Tante als eigenständige Frühstückspension betrieben worden ist), sowie "X.s Ferienwohnung", welches vom Berufungsgegner seit 2008 betrieben wird, die erforderliche räumliche Einheit mit der Betriebsanlage "Hotel römisch zehn.". Hinsichtlich des Objektes "Ferienhaus römisch zehn.", welches unmittelbar an die Betriebsflächen der Hotelbetriebsanlage angrenzt, muss dagegen von einer räumlichen Einheit mit der Hotelbetriebsanlage ausgegangen werden. Nach den Angaben des Berufungsgegners wird dieses noch von seinem Vater erworbene Objekt seit den 1980iger Jahren als Selbstversorgerunterkunft vermietet. Auch für dieses Objekt findet sich keine Änderungsgenehmigung im vorliegenden Betriebsanlagenakt "Hotel römisch zehn.". Die Prüfung, ob die Betriebsflächen des "Ferienhauses römisch zehn." im alten (vor der Gewerberechtsnovelle 1993 erlassenen) Konzessionserteilungsbescheid für das "Gasthaus" bzw. später "Hotel römisch zehn." enthalten waren – in einem solchen Fall würde die Genehmigungsfiktion gemäß Paragraph 376, Ziffer 14 b, GewO gelten – ist im vorliegenden Zusammenhang entbehrlich, da selbst bei Hinzurechnung der dort zusätzlich bereitgestellten 13 Fremdenbetten zu den 82 im "Hotel römisch zehn." bereitgestellten Fremdenbetten die in Paragraph eins, Ziffer 2, der VO Bundesgesetzblatt Nr 850 aus 1994, festgelegte Messgröße nicht überschritten würde. Insgesamt liegen somit für die vorliegend beantragte Änderung der Betriebsanlage gemäß Paragraph 359 b, Absatz 8, GewO die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens vor.

Die Berufungsbehörde hatte daher nach der oben angeführte Rechtslage (siehe dazu auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung², 1259f) den erstinstanzlichen Bescheid auf eine Feststellung gemäß § 359b GewO (unter Aufrechterhaltung der im erstinstanzlichen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen als Aufträge) abzuändern, das Einwendungsvorbringen der Nachbarn zur Wahl des Verfahrens im Rahmen ihrer beschränkten Parteistellung als unbegründet abzuweisen und im Übrigen– soweit eine Verletzung materieller Interessen der Nachbarn behauptet wird - die Berufung mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen.Die Berufungsbehörde hatte daher nach der oben angeführte Rechtslage (siehe dazu auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung², 1259f) den erstinstanzlichen Bescheid auf eine Feststellung gemäß Paragraph 359 b, GewO (unter Aufrechterhaltung der im erstinstanzlichen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen als Aufträge) abzuändern, das Einwendungsvorbringen der Nachbarn zur Wahl des Verfahrens im Rahmen ihrer beschränkten Parteistellung als unbegründet abzuweisen und im Übrigen– soweit eine Verletzung materieller Interessen der Nachbarn behauptet wird - die Berufung mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

vereinfachtes Betriebsanlagengenehmigungsverfahren, verordnungsgemäße Arten von Betriebsanlagen mit vereinfachtem Verfahren, keine Einzelfallprüfung, keine Parteistellung von Nachbarn, Feststellung der Anzahl der Verabreichungsplätze und Fremdbetten durch die Behörde, Parteistellung von Nachbarn

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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