Index
50 GewerberechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Präjudizialität einer gewerberechtlichen Bestimmung betreffend die Einbeziehung über die "Bagatellfälle" hinausgehender Betriebsanlagen in das vereinfachte Genehmigungsverfahren anläßlich der Zurückweisung der Beschwerde eines Nachbarn in einem solchen Verfahren; verfassungswidrige Versagung der Parteistellung der Nachbarn auch bei Beurteilung der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für ein vereinfachtes GenehmigungsverfahrenSpruch
§359b Abs4 Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 63/1997, war verfassungswidrig.§359b Abs4 Gewerbeordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,, war verfassungswidrig.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu Zl. B2071/99 eine auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde gegen einen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 25. November 1999 anhängig. Mit diesem Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld vom 21. Juli 1999, mit dem der beteiligten Partei die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Hotels in Loipersdorf erteilt worden war, gemäß §66 Abs4 AVG 1991 idgF iVm §359b Abs1 GewO 1994 idgF im wesentlichen deshalb als unzulässig zurückgewiesen, weil Nachbarn im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach §359b GewO 1994 keine Parteistellung zukäme.römisch eins. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu Zl. B2071/99 eine auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde gegen einen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 25. November 1999 anhängig. Mit diesem Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld vom 21. Juli 1999, mit dem der beteiligten Partei die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Hotels in Loipersdorf erteilt worden war, gemäß §66 Abs4 AVG 1991 idgF in Verbindung mit §359b Abs1 GewO 1994 idgF im wesentlichen deshalb als unzulässig zurückgewiesen, weil Nachbarn im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach §359b GewO 1994 keine Parteistellung zukäme.
2. Bei der Behandlung der Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §359b Abs4 GewO 1994, idF BGBl. I 63/1997, entstanden. Der Gerichtshof hat daher das Beschwerdeverfahren mit Beschluß vom 30. Juni 2000 unterbrochen und von Amts wegen eine Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich der eben genannten Bestimmung eingeleitet. 2. Bei der Behandlung der Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §359b Abs4 GewO 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 63 aus 1997,, entstanden. Der Gerichtshof hat daher das Beschwerdeverfahren mit Beschluß vom 30. Juni 2000 unterbrochen und von Amts wegen eine Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich der eben genannten Bestimmung eingeleitet.
3. Zur Rechtslage:
3.1. §359b Gewerbeordnung, BGBl. 194/1994, idF BGBl. I 63/1997, im folgenden: GewO 1994, hat (auszugsweise) folgenden Wortlaut (die in Prüfung gezogene Bestimmung ist hervorgehoben): 3.1. §359b Gewerbeordnung, Bundesgesetzblatt 194 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 63 aus 1997,, im folgenden: GewO 1994, hat (auszugsweise) folgenden Wortlaut (die in Prüfung gezogene Bestimmung ist hervorgehoben):
1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß §76 Abs1 oder Bescheiden gemäß §76 Abs2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder
2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 1 000 m² beträgt und die elektrische Anschlußleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 100 kW nicht übersteigt,
so hat die Behörde (§§333, 334, 335) das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern mit dem Hinweis bekanntzugeben, daß die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und daß die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden; nach Ablauf der im Anschlag angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß §74 Abs2 sowie der gemäß §77 Abs3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlagen des Genehmigungsansuchens und der erforderlichen Unterlagen zum Genehmigungsansuchen (§353) zu erlassen. §356b gilt sinngemäß.
1. nicht gefahrengeneigt (§82a Abs1) ist, und
2. ihren Standort in einem Gebiet hat, das nach den für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Rechtsvorschriften überwiegend oder ausschließlich gewerblichen Tätigkeiten dient und in dem nach diesen Vorschriften das Errichten und Betreiben bzw. Ändern der Anlage zulässig ist.
3.2. §359b Abs4 GewO 1994 trat gleichzeitig mit der gemäß §359b Abs7 leg.cit. zu erlassenden Verordnung in Kraft (Abschnitt 2 ArtIII Abs1 GewO 1994, idF BGBl. I 63/1997). 3.2. §359b Abs4 GewO 1994 trat gleichzeitig mit der gemäß §359b Abs7 leg.cit. zu erlassenden Verordnung in Kraft (Abschnitt 2 ArtIII Abs1 GewO 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 63 aus 1997,).
Mit BGBl. II 265/1998 erließ der (damalige) Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem (damaligen) Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem (damaligen) Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales jene Verordnung, welche all jene Arten von Betriebsanlagen bezeichnet, die aus Gründen des vorsorgenden Umweltschutzes jedenfalls nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind. §1 der eben zitierten Verordnung, die am 1. September 1998 in Kraft trat, hat folgenden Wortlaut: Mit Bundesgesetzblatt Teil 2, 265 aus 1998, erließ der (damalige) Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem (damaligen) Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem (damaligen) Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales jene Verordnung, welche all jene Arten von Betriebsanlagen bezeichnet, die aus Gründen des vorsorgenden Umweltschutzes jedenfalls nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind. §1 der eben zitierten Verordnung, die am 1. September 1998 in Kraft trat, hat folgenden Wortlaut:
"Die in der Anlage zu dieser Verordnung angeführten die Voraussetzungen des §359b Abs4 GewO 1994 erfüllenden Arten von Betriebsanlagen sind keinesfalls dem vereinfachten Verfahren gemäß §359b Abs1 GewO 1994 zu unterziehen."
Die betreffende Anlage zur Verordnung nennt insgesamt 65 Arten von Anlagen, so beispielsweise Anlagen zum Rösten, Sintern oder Schmelzen von Metallerz einschließlich sulfidischer Erze (Z1) oder Anlagen zum Räuchern von monatlich mehr als 5 t Fleisch oder Fisch (Z58).
3.3. Aufgrund des am 10. August 2000 ausgegebenen Bundesgesetzes, BGBl. I 88/2000, mit dem die GewO 1994 geändert wird, lautet §359b Abs4 Z1 GewO 1994 nunmehr wie folgt: 3.3. Aufgrund des am 10. August 2000 ausgegebenen Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 88 aus 2000,, mit dem die GewO 1994 geändert wird, lautet §359b Abs4 Z1 GewO 1994 nunmehr wie folgt:
"1. nicht dem Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen unterliegt und".
Gemäß §382 Abs6 GewO 1994, idF BGBl. I 88/2000, tritt §359b Abs4 Z1 GewO 1994, idF BGBl. I 88/2000, mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I 88/2000 folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig tritt §82a GewO 1994 außer Kraft. Gemäß §382 Abs6 GewO 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 88 aus 2000,, tritt §359b Abs4 Z1 GewO 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 88 aus 2000,, mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 88 aus 2000, folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig tritt §82a GewO 1994 außer Kraft.
Mit derselben Novelle wurden dem Abs1 des §359b GewO 1994 (u.a.) folgende Sätze angefügt:
"Nachbarn (§75 Abs2) haben keine Parteistellung. In der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen."
II. 1. Zur Zulässigkeit des Gesetzesprüfungsverfahrens führte der Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluß wörtlich folgendes aus:römisch zwei. 1. Zur Zulässigkeit des Gesetzesprüfungsverfahrens führte der Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluß wörtlich folgendes aus:
"1.1. Der bekämpfte Bescheid stützt sich zwar im Spruch lediglich auf §66 Abs4 AVG 1991 idgF iVm §359b Abs1 GewO 1994. Es ist jedoch in diesem Zusammenhang von Bedeutung, daß der erstinstanzliche Bescheid vor dem Hintergrund des zu beurteilenden Sachverhaltes die Zulässigkeit eines vereinfachten Betriebsanlagenverfahrens ausdrücklich im Hinblick auf Abs4 dieser Bestimmung bejaht hatte. Wenn die belangte Behörde daher nicht nur im Spruch, sondern auch in der Begründung ihres Bescheides lediglich auf Abs1 des §359b GewO 1994 verweist, so dürfte sich nichts daran ändern, daß sie bei ihrer Entscheidung offensichtlich (stillschweigend) davon ausgegangen ist, daß die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren nach Abs4 des §359b GewO 1994 vorlagen. Die belangte Behörde dürfte diese Vorschrift somit wohl angewendet haben." "1.1. Der bekämpfte Bescheid stützt sich zwar im Spruch lediglich auf §66 Abs4 AVG 1991 idgF in Verbindung mit §359b Abs1 GewO 1994. Es ist jedoch in diesem Zusammenhang von Bedeutung, daß der erstinstanzliche Bescheid vor dem Hintergrund des zu beurteilenden Sachverhaltes die Zulässigkeit eines vereinfachten Betriebsanlagenverfahrens ausdrücklich im Hinblick auf Abs4 dieser Bestimmung bejaht hatte. Wenn die belangte Behörde daher nicht nur im Spruch, sondern auch in der Begründung ihres Bescheides lediglich auf Abs1 des §359b GewO 1994 verweist, so dürfte sich nichts daran ändern, daß sie bei ihrer Entscheidung offensichtlich (stillschweigend) davon ausgegangen ist, daß die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren nach Abs4 des §359b GewO 1994 vorlagen. Die belangte Behörde dürfte diese Vorschrift somit wohl angewendet haben."
Der Verfassungsgerichtshof ging ferner davon aus, daß auch er bei Überprüfung des bekämpften Bescheides §359b Abs4 GewO 1994 anzuwenden hätte. Er vertrat nämlich - vorläufig - die Auffassung, daß die belangte Behörde den Beschwerdeführern zu Unrecht eine Sachentscheidung vorenthalten hatte und führte hiezu aus:
"1.2.1. Das Betriebsanlagengenehmigungsrecht der GewO 1994 bezweckt in erster Linie die Prüfung, ob die beantragte Anlage dem objektiven Recht entspricht. Darüber hinaus geht es um die Frage, ob allfällige Nachbarn in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sind (gemäß §75 Abs2, erster Satz, GewO 1994 sind Nachbarn alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten). Grundsätzlich wird diese Frage in einem kontradiktorischen gewerbebehördlichen Bewilligungsverfahren erörtert, in dem die Nachbarn die Möglichkeit haben, die vom Gesetzgeber als schutzwürdig angesehenen Interessen selbst geltend zu machen und wahrzunehmen. Aufgrund der mit der AVG-Novelle BGBl. I 158/1998 mit Wirkung ab 1. Jänner 1999 auch für den Bereich der GewO 1994 geänderten Rechtslage (vgl. VwGH 30. Juni 1999, Zl. 98/04/0215 sowie VwGH 22. Dezember 1999, Zl. 99/04/0128) besitzen (und behalten) in diesem Verfahren nämlich jene Nachbarn Parteistellung, die spätestens am Tag vor der Augenscheinsverhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen gegen die Anlage erheben (§42 Abs1 iVm §82 AVG idF der eben zitierten Novelle und §356 Abs1 GewO 1994); in der Folge ist damit auch das Berufungsrecht gegen den Genehmigungsbescheid verbunden (§359 Abs4 GewO 1994). "1.2.1. Das Betriebsanlagengenehmigungsrecht der GewO 1994 bezweckt in erster Linie die Prüfung, ob die beantragte Anlage dem objektiven Recht entspricht. Darüber hinaus geht es um die Frage, ob allfällige Nachbarn in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sind (gemäß §75 Abs2, erster Satz, GewO 1994 sind Nachbarn alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten). Grundsätzlich wird diese Frage in einem kontradiktorischen gewerbebehördlichen Bewilligungsverfahren erörtert, in dem die Nachbarn die Möglichkeit haben, die vom Gesetzgeber als schutzwürdig angesehenen Interessen selbst geltend zu machen und wahrzunehmen. Aufgrund der mit der AVG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 158 aus 1998, mit Wirkung ab 1. Jänner 1999 auch für den Bereich der GewO 1994 geänderten Rechtslage vergleiche VwGH 30. Juni 1999, Zl. 98/04/0215 sowie VwGH 22. Dezember 1999, Zl. 99/04/0128) besitzen (und behalten) in diesem Verfahren nämlich jene Nachbarn Parteistellung, die spätestens am Tag vor der Augenscheinsverhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen gegen die Anlage erheben (§42 Abs1 in Verbindung mit §82 AVG in der Fassung der eben zitierten Novelle und §356 Abs1 GewO 1994); in der Folge ist damit auch das Berufungsrecht gegen den Genehmigungsbescheid verbunden (§359 Abs4 GewO 1994).
Handelt es sich jedoch um Anlagen, für die nach §359b GewO 1994 die Voraussetzungen für ein sogenanntes vereinfachtes Verfahren vorliegen, so kommt den Nachbarn keine Parteistellung, sondern lediglich ein Anhörungsrecht zu. Ihren Schutzinteressen wird in diesem Fall durch bescheidmäßige Erteilung der im Einzelfall erforderlichen Aufträge Rechnung getragen.
Die Rechtsstellung der Nachbarn im gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren hängt somit anscheinend entscheidend davon ab, ob nach §359b GewO 1994 die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren vorliegen oder nicht. Wären diese Voraussetzungen nämlich nicht gegeben, so stünde den Nachbarn (wieder) das Recht zu, ihre Interessen im Rahmen des ordentlichen gewerbebehördlichen Verfahrens selbst wahrzunehmen. Insofern dürfte die Beurteilung der Frage, ob ein Verfahren zu Recht nach §359b GewO 1994 als vereinfachtes durchgeführt wurde, eine Vorfrage sein, von deren Beantwortung die Parteistellung der Nachbarn und insofern die Frage, wem die Artikulierung und Wahrnehmung rechtlich geschützter Interessen obliegt, direkt abhängt.
1.2.2. Der Verfassungsgerichtshof vermag vorläufig der belangten Behörde nicht zu folgen, wenn sie die Auffassung vertritt, die Frage, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen des §359b GewO 1994 erfüllt seien, sei (ausschließlich) von der Behörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Verantwortung ohne diesbezügliche Parteistellung der Nachbarn zu klären: Zwar bezweifelt der Verfassungsgerichtshof nicht, daß der Gesichtspunkt der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens zur Betriebsanlagengenehmigung Einschränkungen der Nachbarrechte rechtfertigen kann, wenn typischerweise schutzwürdige Nachbarinteressen gar nicht berührt werden oder ihre Beachtung auf anderem Wege gesichert erscheint (dazu 2.1.). Der Gesichtspunkt der Verfahrensbeschleunigung scheint es aber nicht zu rechtfertigen, Parteirechte auch in solchen Fällen vorzuenthalten, in denen nach den gesetzlichen Wertungen eine Verfahrensbeschleunigung gar nicht gerechtfertigt ist. Zu diesem Ergebnis dürfte aber der von der belangten Behörde eingenommene Standpunkt führen: Haben die betroffenen Nachbarn nicht die Möglichkeit, im verwaltungsbehördlichen Verfahren überprüfen zu lassen, ob die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren nach §359b GewO 1994 vorlagen (und ihnen somit zu Recht die Parteistellung vorenthalten wurde), so wird den Nachbarn die Parteistellung notwendigerweise auch in Fällen vorenthalten, in denen die Behörde - aus welchen Gründen immer - die Voraussetzungen eines vereinfachten Verfahrens zu Unrecht bejaht hat, rechtens jedoch ein ordentliches Genehmigungsverfahren durchgeführt hätte werden müssen, in dem die Nachbarn durch rechtzeitige Einwendungen ihre Parteistellung behalten könnten und in denen die damit allenfalls verbundene Verfahrensverzögerung jedenfalls hingenommen werden müßte. Macht der Gesetzgeber die Parteistellung von Nachbarn in bezug auf die Genehmigung von genehmigungsbedürftigen Betriebsanlagen (bei denen somit dem Grunde nach ein Schutzinteresse der Nachbarn bejaht wird) davon abhängig, ob die Voraussetzungen für eine bestimmte Art des Genehmigungsverfahrens vorliegen oder nicht, so dürfte es den aus dem rechtsstaatlichen Prinzip abzuleitenden Anforderungen widersprechen, wenn die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Art des Verfahrens ausschließlich der Behörde obläge. Der Hinweis auf das Ziel der Verfahrensbeschleunigung dürfte eine solche Regelung ebensowenig rechtfertigen wie der Umstand, daß bei Ausschluß der Parteistellung allenfalls zivilrechtliche Unterlassungs- oder Schadenersatzansprüche aufrecht bleiben. Ebensowenig dürfte es genügen, daß den Nachbarn aufgrund des §79a Abs3 iVm §79 GewO 1994 - offenbar unabhängig von ihrer Parteistellung im vorangegangenen Bewilligungsverfahren - die Möglichkeit offensteht, nach Genehmigung der Anlage ein Verfahren in Gang zu setzen, in dem die Behörde entsprechende Auflagen zu erteilen hat, wenn sich ergibt, daß die gemäß §74 Abs2 leg.cit. wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind. Diese Möglichkeit, eine 'Nachbesserung' zu erreichen, dürfte mit der fehlenden Parteistellung im vereinfachten Verfahren schon deswegen nichts zu tun haben, da sie auch von Nachbarn in Anspruch genommen werden kann, die in einem vorangegangenen ordentlichen Verfahren ihre Schutzinteressen selbst hinreichend artikulieren konnten. Im übrigen scheint es dem Verfassungsgerichtshof auf der Hand zu liegen, daß die Möglichkeit, die Verletzung von Schutzinteressen ex post - nach Inbetriebnahme der Anlage - geltend zu machen, mit ihrer ex-ante-Geltendmachung im Bewilligungsverfahren selbst nicht vergleichbar ist. 1.2.2. Der Verfassungsgerichtshof vermag vorläufig der belangten Behörde nicht zu folgen, wenn sie die Auffassung vertritt, die Frage, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen des §359b GewO 1994 erfüllt seien, sei (ausschließlich) von der Behörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Verantwortung ohne diesbezügliche Parteistellung der Nachbarn zu klären: Zwar bezweifelt der Verfassungsgerichtshof nicht, daß der Gesichtspunkt der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens zur Betriebsanlagengenehmigung Einschränkungen der Nachbarrechte rechtfertigen kann, wenn typischerweise schutzwürdige Nachbarinteressen gar nicht berührt werden oder ihre Beachtung auf anderem Wege gesichert erscheint (dazu 2.1.). Der Gesichtspunkt der Verfahrensbeschleunigung scheint es aber nicht zu rechtfertigen, Parteirechte auch in solchen Fällen vorzuenthalten, in denen nach den gesetzlichen Wertungen eine Verfahrensbeschleunigung gar nicht gerechtfertigt ist. Zu diesem Ergebnis dürfte aber der von der belangten Behörde eingenommene Standpunkt führen: Haben die betroffenen Nachbarn nicht die Möglichkeit, im verwaltungsbehördlichen Verfahren überprüfen zu lassen, ob die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren nach §359b GewO 1994 vorlagen (und ihnen somit zu Recht die Parteistellung vorenthalten wurde), so wird den Nachbarn die Parteistellung notwendigerweise auch in Fällen vorenthalten, in denen die Behörde - aus welchen Gründen immer - die Voraussetzungen eines vereinfachten Verfahrens zu Unrecht bejaht hat, rechtens jedoch ein ordentliches Genehmigungsverfahren durchgeführt hätte werden müssen, in dem die Nachbarn durch rechtzeitige Einwendungen ihre Parteistellung behalten könnten und in denen die damit allenfalls verbundene Verfahrensverzögerung jedenfalls hingenommen werden müßte. Macht der Gesetzgeber die Parteistellung von Nachbarn in bezug auf die Genehmigung von genehmigungsbedürftigen Betriebsanlagen (bei denen somit dem Grunde nach ein Schutzinteresse der Nachbarn bejaht wird) davon abhängig, ob die Voraussetzungen für eine bestimmte Art des Genehmigungsverfahrens vorliegen oder nicht, so dürfte es den aus dem rechtsstaatlichen Prinzip abzuleitenden Anforderungen widersprechen, wenn die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Art des Verfahrens ausschließlich der Behörde obläge. Der Hinweis auf das Ziel der Verfahrensbeschleunigung dürfte eine solche Regelung ebensowenig rechtfertigen wie der Umstand, daß bei Ausschluß der Parteistellung allenfalls zivilrechtliche Unterlassungs- oder Schadenersatzansprüche aufrecht bleiben. Ebensowenig dürfte es genügen, daß den Nachbarn aufgrund des §79a Abs3 in Verbindung mit §79 GewO 1994 - offenbar unabhängig von ihrer Parteistellung im vorangegangenen Bewilligungsverfahren - die Möglichkeit offensteht, nach Genehmigung der Anlage ein Verfahren in Gang zu setzen, in dem die Behörde entsprechende Auflagen zu erteilen hat, wenn sich ergibt, daß die gemäß §74 Abs2 leg.cit. wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind. Diese Möglichkeit, eine 'Nachbesserung' zu erreichen, dürfte mit der fehlenden Parteistellung im vereinfachten Verfahren schon deswegen nichts zu tun haben, da sie auch von Nachbarn in Anspruch genommen werden kann, die in einem vorangegangenen ordentlichen Verfahren ihre Schutzinteressen selbst hinreichend artikulieren konnten. Im übrigen scheint es dem Verfassungsgerichtshof auf der Hand zu liegen, daß die Möglichkeit, die Verletzung von Schutzinteressen ex post - nach Inbetriebnahme der Anlage - geltend zu machen, mit ihrer ex-ante-Geltendmachung im Bewilligungsverfahren selbst nicht vergleichbar ist.
1.2.3. Nach der vorläufigen Auffassung des Gerichtshofes muß somit den Nachbarn im vereinfachten Verfahren die Möglichkeit eingeräumt sein, überprüfen zu lassen, ob die Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, daß die Voraussetzungen für diese Verfahrensvariante vorlagen. §359b GewO 1994 dürfte der Zuerkennung einer derartigen - anscheinend aus verfassungsrechtlichen Gründen gebotenen - beschränkten Parteistellung aber gar nicht entgegenstehen. Wenn dort (in Abs1) festgehalten ist, daß die Behörde 'unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen' hat, so wird damit nach der (vorläufigen) Auffassung des Gerichtshofes auch zum Ausdruck gebracht, daß den Nachbarn ein rechtliches Interesse (§8 AVG) an einer Überprüfung der Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens zugebilligt wird. Anders als in dem dem hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1998, B1485/95 (VfSlg. 15.093/1998), zugrundeliegenden Fall (zur OÖ BauO) dürfte somit im vorliegenden Fall den Nachbarn die Möglichkeit gegeben sein, im Rahmen des vereinfachten Verfahrens zur Geltung zu bringen, daß in Wahrheit die Voraussetzungen für die Durchführung eines solchen Verfahrens nicht vorliegen."
Der Gerichtshof ging somit - vorläufig - davon aus, daß die belangte Behörde in der Entscheidung über die Berufung darüber abzusprechen gehabt hätte, ob die Voraussetzungen des §359b GewO 1994 im vorliegenden Fall überhaupt gegeben waren oder nicht, und daß er selbst daher bei Prüfung des Bescheides die Vorschrift des §359b Abs4 GewO 1994 anzuwenden hätte.
2. Die Erwägungen, die den Verfassungsgerichtshof zur Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens veranlaßt hatten, legte er in seinem Prüfungsbeschluß wie folgt dar:
"2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis VfSlg. 14.512/1996 betreffend §359b Abs1 GewO 1994 die Auffassung vertreten, das Fehlen der Parteistellung von Nachbarn im vereinfachten Verfahren sei mit Rücksicht auf die in den EB zur Regierungsvorlage (zu §359b GewO 1973, vgl. 341 BlgNR 17. GP) vertretene Auffassung sachlich gerechtfertigt. Den Materialien zufolge handle es sich bei den Fällen des §359b GewO aus der Sicht der Schutzinteressen des §74 Abs2 GewO um Bagatellfälle. Für diese sollte mit dem vereinfachten Genehmigungsverfahren (Auftragsverfahren) ein wichtiger Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung geleistet und eine rasche gewerbebehördliche Entscheidung erreicht werden. Der Verfassungsgerichtshof hat dies deswegen als sachlich gerechtfertigt erachtet, weil es sich bei den betreffenden Anlagen nach den Kriterien des §359b Abs2 GewO 1994 um im Regelfall ohnedies als genehmigungsfähig anzusehende Anlagen handelt. Der Gerichtshof hat im übrigen in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, daß er sich im damals gegebenen Zusammenhang nicht mit der Frage zu befassen habe, ob auch ein gesetzwidriger Feststellungsbescheid nach §359b GewO 1994 für die Nachbarn die Rechtswirkungen des §364a Abs1 ABGB nach sich zieht oder ob die Nachbarn Einwirkungen der Anlage auf andere Weise unterbinden oder zumindest bekämpfen können. "2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis VfSlg. 14.512/1996 betreffend §359b Abs1 GewO 1994 die Auffassung vertreten, das Fehlen der Parteistellung von Nachbarn im vereinfachten Verfahren sei mit Rücksicht auf die in den EB zur Regierungsvorlage (zu §359b GewO 1973, vergleiche 341 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode vertretene Auffassung sachlich gerechtfertigt. Den Materialien zufolge handle es sich bei den Fällen des §359b GewO aus der Sicht der Schutzinteressen des §74 Abs2 GewO um Bagatellfälle. Für diese sollte mit dem vereinfachten Genehmigungsverfahren (Auftragsverfahren) ein wichtiger Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung geleistet und eine rasche gewerbebehördliche Entscheidung erreicht werden. Der Verfassungsgerichtshof hat dies deswegen als sachlich gerechtfertigt erachtet, weil es sich bei den betreffenden Anlagen nach den Kriterien des §359b Abs2 GewO 1994 um im Regelfall ohnedies als genehmigungsfähig anzusehende Anlagen handelt. Der Gerichtshof hat im übrigen in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, daß er sich im damals gegebenen Zusammenhang nicht mit der Frage zu befassen habe, ob auch ein gesetzwidriger Feststellungsbescheid nach §359b GewO 1994 für die Nachbarn die Rechtswirkungen des §364a Abs1 ABGB nach sich zieht oder ob die Nachbarn Einwirkungen der Anlage auf andere Weise unterbinden oder zumindest bekämpfen können.
Der Verfassungsgerichtshof hat es sohin als sachlich gerechtfertigt angesehen, in Fällen, in denen die Genehmigungsfähigkeit von Anlagen die Regel bildet, zum Zwecke der Abkürzung des Verwaltungsverfahrens dieses dadurch zu vereinfachen, daß den Nachbarn dabei keine subjektiven öffentlichen Rechte eingeräumt werden.
2.2. Seit der GewO-Novelle 1997 (BGBl. I 63) ist das vereinfachte Verfahren nach §359b Abs4 leg.cit. auch zulässig, wenn die Anlage nicht gefahrengeneigt (§82a Abs1) ist und ihren Standort in einem Gebiet hat, das nach den für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Rechtsvorschriften überwiegend oder ausschließlich gewerblichen Tätigkeiten dient und in dem nach diesen Vorschriften das Errichten und Betreiben bzw. Ändern der Anlage zulässig ist. Gleichzeitig wurde durch Abs7 leg.cit. dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten aufgetragen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales durch Verordnung jene Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die aus Gründen des vorsorgenden Umweltschutzes jedenfalls nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, auch wenn im Einzelfall eine derartige Anlage die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens erfüllt. Eine solche Verordnung ist mit BGBl. II 265/1998 erlassen worden (siehe Punkt I.2). 2.2. Seit der GewO-Novelle 1997 (BGBl. römisch eins 63) ist das vereinfachte Verfahren nach §359b Abs4 leg.cit. auch zulässig, wenn die Anlage nicht gefahrengeneigt (§82a Abs1) ist und ihren Standort in einem Gebiet hat, das nach den für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Rechtsvorschriften überwiegend oder ausschließlich gewerblichen Tätigkeiten dient und in dem nach diesen Vorschriften das Errichten und Betreiben bzw. Ändern der Anlage zulässig ist. Gleichzeitig wurde durch Abs7 leg.cit. dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten aufgetragen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales durch Verordnung jene Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die aus Gründen des vorsorgenden Umweltschutzes jedenfalls nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, auch wenn im Einzelfall eine derartige Anlage die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens erfüllt. Eine solche Verordnung ist mit Bundesgesetzblatt Teil 2, 265 aus 1998, erlassen worden (siehe Punkt römisch eins.2).
2.3. Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis VfSlg. 12.384/1990 gegen die Regelung des §15 Z1 GewO 1973 (der zufolge eine gewerbliche Tätigkeit an einem Standort nicht ausgeübt werden durfte, 'in dem die Ausübung dieser Tätigkeit im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung oder der Entscheidung über das Konzessionsansuchen durch Rechtsvorschriften verboten' war) keine verfassungsrechtlichen Bedenken geäußert. Er hat weder eine unzulässige dynamische Verweisung noch einen Widerspruch zum Legalitätsprinzip angenommen.
Die nunmehr in Prüfung zu ziehende Vorschrift untersagt jedoch nicht die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit an bestimmten Standorten (die durch außer-gewerberechtliche Vorschriften bestimmt werden), sondern erlaubt es der Bewilligungsbehörde ein Verfahren ohne Parteistellung der Nachbarn durchzuführen, wenn für den Standort der geplanten Anlage eine bestimmte Widmung gegeben ist.
Der Verfassungsgerichtshof kann es im vorliegenden Zusammenhang dahingestellt sein lassen, ob es sachlich gerechtfertigt ist, bei Anlagen, die offensichtlich nicht mehr den Charakter von Bagatellanlagen haben bzw. bei denen nicht davon ausgegangen werden kann, daß sie im Regelfall als genehmigungsfähig anzusehen sind, den Nachbarn die im ordentlichen Genehmigungsverfahren eingeräumten Parteirechte vorzuenthalten. Der Gerichtshof kann es ebenso dahingestellt sein lassen, ob die vom Gesetzgeber in §359b Abs4 GewO 1994 gewählte Formulierung im Hinblick auf die verwiesenen (raumordnungsrechtlichen) Vorschriften hinreichend bestimmt ist. Der Gerichtshof hat nämlich (bereits) das Bedenken, daß der Gesetzgeber in §359b Abs4 Z2 GewO 1994 jene Kriterien, die die Voraussetzung für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens bilden, in unsachlicher und damit dem Gleichheitssatz widersprechender Weise formuliert hat und diese Kriterien auch einer verfassungskonformen Interpretation nicht zugänglich sind:
2.4. Selbst wenn es nämlich möglich sein sollte, an Hand der maßgebenden Rechtsvorschriften mit der nach Art18 B-VG erforderlichen Bestimmtheit Widmungskategorien zu identifizieren, nach denen das fragliche Gebiet 'überwiegend oder ausschließlich gewerblichen Tätigkeiten dient', hat der Gerichtshof vorläufig das Bedenken, daß damit der Anwendungsbereich des vereinfachten Betriebsanlagegenehmigungsverfahrens von dem des ordentlichen Verfahrens in unsachlicher Weise abgegrenzt wird. Es erscheint dem Gerichtshof nämlich vorderhand nicht einsichtig, warum der Umstand, daß eine Anlage ihren Standort in einem solchen Gebiet hat, die Aberkennung von Nachbarrechten rechtfertigen könnte, die einzuräumen wären, hätte die Anlage ihren Standort außerhalb eines solchen Gebietes. Zwar dürfte es dem Gesetzgeber bei der Abgrenzung zwischen den verschiedenen Genehmigungsverfahren unbenommen sein, darauf Rücksicht zu nehmen, daß eine Anlage nur jene Emissionen verursacht, die auch von den umliegenden (benachbarten) Gewerbebetrieben ausgehen, weil es - zumindest vorläufig - plausibel erscheint, den Nachbarn Parteirechte zu versagen, wenn die vom zu genehmigenden Betrieb ausgehenden Emissionen qualitativ und quantitativ etwa gleicher Art sind, wie sie die benachbarten Betriebe verursachen.
2.5. Der Anwendungsbereich der in Prüfung gezogenen Vorschrift dürfte aber weit über diese Fallgruppe hinausreichen:
Zum einen erfaßt die Vorschrift anscheinend auch Fälle, in denen die von der zu genehmigenden Anlage ausgehenden Emissionen qualitativ und quantitativ anderer Art sind als diejenigen, die von den bereits bestehenden Betrieben ausgehen. Zum anderen aber dürfte mit der in Prüfung gezogenen Vorschrift das vereinfachte Genehmigungsverfahren auch für jene Anlagen zugelassen werden, die direkt an der Grenze zu Gebieten liegen bzw. von Gebieten umgeben sind, die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften nicht (überwiegend) gewerblichen Tätigkeiten dienen, in denen solche vielleicht sogar überhaupt nicht zulässig wären. Selbst unter Berücksichtigung des raumordnungsrechtlichen Prinzips der Vermeidung konfligierender Widmungen ist es dem Gerichtshof vorderhand nicht einsichtig, warum allein der Umstand, daß für ein bestimmtes Gebiet eine Widmung ausgesprochen wird, die gewerbliche Tätigkeiten bestimmten Umfanges zuläßt, es rechtfertigen kann, den Nachbarn die andernfalls eingeräumten Parteirechte zu entziehen, stehen doch die in diesem Zusammenhang wahrzunehmenden individuellen Schutzinteressen mit der raumordnungsrechtlichen Widmung anscheinend in keinem direkten Zusammenhang.
2.6. Diese vorläufig angenommene Unsachlichkeit bei der Umschreibung der für das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach §359b Abs4 GewO 1994 maßgebenden Kriterien wird anscheinend auch weder durch den letzten Halbsatz dieser Bestimmung noch durch Abs7 leg.cit., noch durch §79a iVm §79 GewO 1994 beseitigt. 2.6. Diese vorläufig angenommene Unsachlichkeit bei der Umschreibung der für das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach §359b Abs4 GewO 1994 maßgebenden Kriterien wird anscheinend auch weder durch den letzten Halbsatz dieser Bestimmung noch durch Abs7 leg.cit., noch durch §79a in Verbindung mit §79 GewO 1994 beseitigt.
2.6.1. Wenn §359b Abs4 Z2 leg.cit. nicht nur auf die Widmung abstellt, sondern zusätzlich darauf, daß in dem Gebiet nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften das Errichten und Betreiben der Anlage zulässig ist, so mag dem das Bestreben des Gesetzgebers zugrunde liegen, den Anwendungsbereich des vereinfachten Betriebsanlagegenehmigungsverfahrens in Übereinstimmung mit der in den Raumordnungsgesetzen bei den Widmungskategorien 'Industrie- und Gewerbegebiet' regelmäßig getroffenen Abstufung zu bringen (vgl. etwa §23 Abs5 litd bis e1 des Stmk. ROG). Dem Gerichtshof scheint es aber zumindest vorläufig bedenklich, den notwendigerweise auf die individuellen Verhältnisse abstellenden Schutz von Nachbarinteressen mit der notwendigerweise abstrakt und generalisierend formulierten raumordnungsrechtlichen Widmung zu verknüpfen, die offenbar auf Betriebstypen und nicht auf konkrete Betriebe abstellen (vgl. z.B. §23 Abs5 lite leg.cit., wonach zum Industrie- und Gewerbegebiet II Flächen gehören, die für solche Betriebe und Anlagen bestimmt sind, 'die keine unzumutbaren Belästigungen oder gesundheitsgefährdenden Immissionen verursachen'; zur Maßgeblichkeit von Betriebstypen vgl. z. B. VfSlg. 14.866/1997; VwGH 29. April 1997, Zl. 96/05/0210). Der Umstand, daß eine Anlage ihren Standort in einem Gebiet hat, in dem nach raumordnungsrechtlichen Kriterien das Errichten dieser Anlage zulässig ist, dürfte nämlich nicht hinreichend sichern, daß jene (individuellen) Interessen, die von den Nachbarn im ordentlichen Genehmigungsverfahren artikuliert, vertreten und allenfalls durchgesetzt werden können, auch nur typischerweise als berücksichtigt angesehen werden können. 2.6.1. Wenn §359b Abs4 Z2 leg.cit. nicht nur auf die Widmung abstellt, sondern zusätzlich darauf, daß in dem Gebiet nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften das Errichten und Betreiben der Anlage zulässig ist, so mag dem das Bestreben des Gesetzgebers zugrunde liegen, den Anwendungsbereich des vereinfachten Betriebsanlagegenehmigungsverfahrens in Übereinstimmung mit der in den Raumordnungsgesetzen bei den Widmungskategorien 'Industrie- und Gewerbegebiet' regelmäßig getroffenen Abstufung zu bringen vergleiche etwa §23 Abs5 litd bis e1 des Stmk. ROG). Dem Gerichtshof scheint es aber zumindest vorläufig bedenklich, den notwendigerweise auf die individuellen Verhältnisse abstellenden Schutz von Nachbarinteressen mit der notwendigerweise abstrakt und generalisierend formulierten raumordnungsrechtlichen Widmung zu verknüpfen, die offenbar auf Betriebstypen und nicht auf konkrete Betriebe abstellen vergleiche z.B. §23 Abs5 lite leg.cit., wonach zum Industrie- und Gewerbegebiet römisch zwei Flächen gehören, die für solche Betriebe und Anlagen bestimmt sind, 'die keine unzumutbaren Belästigungen oder gesundheitsgefährdenden Immissionen verursachen'; zur Maßgeblichkeit von Betriebstypen vergleiche z. B. VfSlg. 14.866/1997; VwGH 29. April 1997, Zl. 96/05/0210). Der Umstand, daß eine Anlage ihren Standort in einem Gebiet hat, in dem nach raumordnungsrechtlichen Kriterien das Errichten dieser Anlage zulässig ist, dürfte nämlich nicht hinreichend sichern, daß jene (individuellen) Interessen, die von den Nachbarn im ordentlichen Genehmigungsverfahren artikuliert, vertreten und allenfalls durchgesetzt werden können, auch nur typischerweise als berücksichtigt angesehen werden können.
2.6.2. Ebensowenig dürften die Bedenken gegen die mit Abs4 getro