TE Uvs Erkenntnis 2009/7/24 2008/26/1641-15

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Veröffentlicht am 24.07.2009
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Index

50/01 GewO 1994
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Norm

GewO 1994 §370
GewO 1994 §74
  1. GewO 1994 § 74 heute
  2. GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GewO 1994 § 74 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 74 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 74 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 74 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Franz Schett über die Berufung des Herrn M. S., St A., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. J. B., Mag. M. M. und Mag. K. F. L., XY-Straße 12, L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 18.04.2008, Zl SG-6-2008, betreffend eine Übertretung nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch folgende Änderungen vorgenommen werden:Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraphen 24, 51, 51 c und 51 e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch folgende Änderungen vorgenommen werden:

I. Bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) hat es nunmehr wie folgt zu lauten:römisch eins. Bei der als erwiesen angenommenen Tat (Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG) hat es nunmehr wie folgt zu lauten:

„Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der A. S. Gesellschaft mbH mit Sitz in A.-S.-Straße 1, P., zu verantworten, dass diese Gesellschaft, wie anlässlich einer behördlichen Kontrolle am 28.12.2007, von 10.25 Uhr bis 10.55, Uhr festgestellt werden konnte, jedenfalls im Kontrollzeitpunkt in der weiteren Betriebsstätte (Handelsbetrieb) im Standort S. Nr 96 durch Lagerung der nachangeführten pyrotechnischer Artikel, die im Bereich des Verkaufsraumes zudem gemeinsam mit brennbaren Flüssigkeiten (insbesondere Rasierwasser und Nagellackentferner) und Druckgaspackungen (insbesondere Rasierschaum, Deodorants, Styling-Schaum und Haarfestiger) erfolgt ist, eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage betrieben hat, obwohl die A. S. Gesellschaft mbH für diese Anlage nicht im Besitz einer Betriebsanlagengenehmigung war.

Im Verkaufsraum wurde im versperrbaren Metallschrank rechts folgende Menge pyrotechnischer Artikel gelagert:

28 Packungen Schweizerkracher, Inhalt 100 Stück, Klasse II, Bruttogewicht 0,250 kg/Packung (7 kg); 2 Stück Lichterfestival 10-teilig, Klasse II, Bruttogewicht 0,760 kg (1,52 kg); 1 Stück Superätna, Klasse II, Bruttogewicht 0,070 kg; 4 Stück Schweizerkracher, Inhalt 100 Stück, Klasse II, Bruttogewicht 0,250 kg/Packung (1 kg); 1 Stück Superätna, Klasse II, Bruttogewicht 0,070 kg; 4 Stück Lichterfestival, 10-teilig, Klasse II, Bruttogewicht 0,760 kg (3,04 kg); 1 Stück Römisches Licht 20 L, Klasse II, Bruttogewicht 0,180 kg; 2 Stück Top Fifteen, Klasse II, Bruttogewicht 1,25 kg je Verpackungseinheit (Kellerfeuerwerk) (2,5 kg); 2 Stück Mega Silvesterparty, Klasse II, Bruttogewicht 1,8 kg (Kellerfeuerwerk) (3,6 kg); 2 Stück World Champion, Klasse II, Bruttogewicht 0,29 kg (Kellerfeuerwerk) (0,58 kg); 10 Stück Happy Family, Klasse II, Bruttogewicht 0,91 kg (Kellerfeuerwerk) (9,1 kg), Gesamtgewicht 28,66 kg. Außerdem waren noch diverse pyrotechnische Materialien der Klasse I gelagert.28 Packungen Schweizerkracher, Inhalt 100 Stück, Klasse römisch zwei, Bruttogewicht 0,250 kg/Packung (7 kg); 2 Stück Lichterfestival 10-teilig, Klasse römisch zwei, Bruttogewicht 0,760 kg (1,52 kg); 1 Stück Superätna, Klasse römisch zwei, Bruttogewicht 0,070 kg; 4 Stück Schweizerkracher, Inhalt 100 Stück, Klasse römisch zwei, Bruttogewicht 0,250 kg/Packung (1 kg); 1 Stück Superätna, Klasse römisch zwei, Bruttogewicht 0,070 kg; 4 Stück Lichterfestival, 10-teilig, Klasse römisch zwei, Bruttogewicht 0,760 kg (3,04 kg); 1 Stück Römisches Licht 20 L, Klasse römisch zwei, Bruttogewicht 0,180 kg; 2 Stück Top Fifteen, Klasse römisch zwei, Bruttogewicht 1,25 kg je Verpackungseinheit (Kellerfeuerwerk) (2,5 kg); 2 Stück Mega Silvesterparty, Klasse römisch zwei, Bruttogewicht 1,8 kg (Kellerfeuerwerk) (3,6 kg); 2 Stück World Champion, Klasse römisch zwei, Bruttogewicht 0,29 kg (Kellerfeuerwerk) (0,58 kg); 10 Stück Happy Family, Klasse römisch zwei, Bruttogewicht 0,91 kg (Kellerfeuerwerk) (9,1 kg), Gesamtgewicht 28,66 kg. Außerdem waren noch diverse pyrotechnische Materialien der Klasse römisch eins gelagert.

Im ebenfalls im Verkaufraum befindlichen, versperrbaren Metallschrank links wurde folgende Menge pyrotechnischer Artikel gelagert:

3 Stück Superätna, Klasse II, Bruttogewicht 0,070 kg (0,210 kg); 2 Stück Lichterfestival, 10-teilig, Klasse II, Bruttogewicht 0,76 kg (1,52 kg); 2 Stück Space Explorer, Klasse II, Bruttogewicht 0,69 kg (5 größere und 4 kleinere Zylinderraketen) (1,38 kg); 1 Stück Happy Family, Klasse II, Bruttogewicht 0,91 kg; 4 Stück World Champion, Klasse ll, Bruttogewicht 0,29 kg (1,16 kg), Gesamtgewicht 5,18 kg.3 Stück Superätna, Klasse römisch zwei, Bruttogewicht 0,070 kg (0,210 kg); 2 Stück Lichterfestival, 10-teilig, Klasse römisch zwei, Bruttogewicht 0,76 kg (1,52 kg); 2 Stück Space Explorer, Klasse römisch zwei, Bruttogewicht 0,69 kg (5 größere und 4 kleinere Zylinderraketen) (1,38 kg); 1 Stück Happy Family, Klasse römisch zwei, Bruttogewicht 0,91 kg; 4 Stück World Champion, Klasse ll, Bruttogewicht 0,29 kg (1,16 kg), Gesamtgewicht 5,18 kg.

Außerdem eine kleinere Menge an pyrotechnischen Gegenständen der Klasse I. Gesamtgewicht im Verkaufsraum 33,84 kg.Außerdem eine kleinere Menge an pyrotechnischen Gegenständen der Klasse römisch eins. Gesamtgewicht im Verkaufsraum 33,84 kg.

Im Vorratsraum wurden folgende Mengen gelagert:

Zwei Kartons mit jeweils folgendem Inhalt: 10 Packungen Schweizerkracher, Gesamtgewicht 2,5 kg; 3 Stück Mega Funpack, Gesamtgewicht 1,05 kg; 2 Stück Römisches Licht, Gesamtgewicht 0,332 kg; 2 Stück Superätna, Gesamtgewicht 0,3 kg; 3 Stück Lichterfestival, Gesamtgewicht 2,625 kg; 2 Stück World Champion, Gesamtgewicht 0,58 kg; 4 Stück Happy Family, Gesamtgewicht 4,7 kg; 3 Stück Top Fifteen, Gesamtgewicht 2,85 kg; 2 Stück Space Explorer, Gesamtgewicht 1,378 kg; 2 Stück Mega Silvesterparty, Gesamtgewicht 2,5 kg; 10 Stück Babyrocket, Gesamtgewicht 0,85 kg.

Gesamtgewicht im Vorratssraum 39,33 kg.

Lagermenge an pyrotechnischen Artikeln in der gesamten Betriebsanlage 73,17 kg.

Aufgrund der Lagerung dieser pyrotechnischen Artikel in der Betriebslage und der im Verkaufraum erfolgten gemeinsamen Lagerung mit brennbaren Flüssigkeiten und Druckgaspackungen war der Betrieb der Anlage im Hinblick auf die dadurch bewirkte Brand- und Explosionsgefahr geeignet, das Leben und die Gesundheit der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, zu gefährden.“

II. Bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) hat es statt „§ 366 Einleitungssatz GewO“ nunmehr „§ 366 Abs 1 Einleitungssatz GewO 1994“ zu lauten.römisch zwei. Bei der Strafsanktionsnorm (Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG) hat es statt „§ 366 Einleitungssatz GewO“ nunmehr „§ 366 Absatz eins, Einleitungssatz GewO 1994“ zu lauten.

Nach § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 73,00, zu bezahlen.Nach Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 73,00, zu bezahlen.

Text

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 18.04.2008, Zl SG-6-2008, wurde Herrn M. S., St A., nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der A. S. Gesellschaft mbH mit dem Sitz in B., XY-Straße 14, zu verantworten, dass, wie anlässlich einer Überprüfung am 28.12.2007 von 10.25 Uhr bis 10.55 Uhr in der weiteren Betriebsstätte der A. S. Gesellschaft mbH in S. Nr 96 festgestellt, durch die nachfolgend angeführten Lagerung eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage betrieben wurde, obwohl die A. S. Gesellschaft mbH nicht im Besitz einer Betriebsanlagengenehmigung war und die Betriebsweise der Anlage geeignet ist, das Leben und die Gesundheit der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, zu gefährden.

Verkaufsraum:

Im versperrbaren Metallschrank rechts wurde folgende Menge festgestellt:

28 Packungen Schweizerkracher, Inhalt 100 Stück, Klasse II, Bruttogewicht 250 g/Packung (7 kg), 2 Stück Lichterfestival 10-teilig, Klasse II, Bruttogewicht 0,760 (1,52 kg), 1 Stück Superätna, Klasse II, Bruttogewicht 70 g4 Stück Schweizerkracher, Inhalt 100 Stück, Klasse II, Bruttogewicht 250 g/Packung (2 kg), 1 Stück Superätna, Klasse II, Bruttogewicht 70 g, 4 Stück Lichterfestival, 10-teilig, Klasse II, Bruttogewicht 0,760 g (3,04 kg), 1 Stück Römisches Licht 20 L, Klasse II, Bruttogewicht 180 g, 2 Stück Top Fifteen, Klasse II, Bruttogewicht 1,25 kg je Verpackungseinheit (Kellerfeuerwerk) (2,5 kg), 2 Stück Mega Silvesterparty, Klasse II, Bruttogewicht 1,8 kg (Kellerfeuerwerk), 3,6 kg, 2 Stück World Champion, Klasse II, Bruttogewicht 0,29 kg (Kellerfeuerwerk), 0,58 kg, 10 Stück Happy Family, Klasse II, Bruttogewicht 0,91 kg (Kellerfeuerwerk), 9,1 kg, (Gesamtgewicht 29,66 kg). Außerdem waren noch diverse pyrotechnische Materialien der Klasse I gelagert.28 Packungen Schweizerkracher, Inhalt 100 Stück, Klasse römisch zwei, Bruttogewicht 250 g/Packung (7 kg), 2 Stück Lichterfestival 10-teilig, Klasse römisch zwei, Bruttogewicht 0,760 (1,52 kg), 1 Stück Superätna, Klasse römisch zwei, Bruttogewicht 70 g4 Stück Schweizerkracher, Inhalt 100 Stück, Klasse römisch zwei, Bruttogewicht 250 g/Packung (2 kg), 1 Stück Superätna, Klasse römisch zwei, Bruttogewicht 70 g, 4 Stück Lichterfestival, 10-teilig, Klasse römisch zwei, Bruttogewicht 0,760 g (3,04 kg), 1 Stück Römisches Licht 20 L, Klasse römisch zwei, Bruttogewicht 180 g, 2 Stück Top Fifteen, Klasse römisch zwei, Bruttogewicht 1,25 kg je Verpackungseinheit (Kellerfeuerwerk) (2,5 kg), 2 Stück Mega Silvesterparty, Klasse römisch zwei, Bruttogewicht 1,8 kg (Kellerfeuerwerk), 3,6 kg, 2 Stück World Champion, Klasse römisch zwei, Bruttogewicht 0,29 kg (Kellerfeuerwerk), 0,58 kg, 10 Stück Happy Family, Klasse römisch zwei, Bruttogewicht 0,91 kg (Kellerfeuerwerk), 9,1 kg, (Gesamtgewicht 29,66 kg). Außerdem waren noch diverse pyrotechnische Materialien der Klasse römisch eins gelagert.

Im versperrbaren Metallschrank links wurde folgende Menge festgestellt:

3 Stück Superätna, Klasse II, Bruttogewicht 70 g (0,210 kg), 2 Stück Lichterfestival, 10-teilig, Klasse II, Bruttogewicht 0,76 kg (1,52 kg), 2 Stück Space Explorer, Klasse II, Bruttogewicht 0,69 kg (5 größere und 4 kleinere Zylinderraketen) - 1,38 kg, 1 Stück Happy Family, Klasse II, Bruttogewicht 0,91 kg, 4 Stück World Champion, Klasse ll, Bruttogewicht 0,29 kg (1,16 kg), (Gesamtgewicht 5,18 kg) (Gesamtgewicht im Verkaufsraum 34,84 kg). Außerdem eine kleinere Menge an pyrotechnischen Gegenständen der Klasse I.3 Stück Superätna, Klasse römisch zwei, Bruttogewicht 70 g (0,210 kg), 2 Stück Lichterfestival, 10-teilig, Klasse römisch zwei, Bruttogewicht 0,76 kg (1,52 kg), 2 Stück Space Explorer, Klasse römisch zwei, Bruttogewicht 0,69 kg (5 größere und 4 kleinere Zylinderraketen) - 1,38 kg, 1 Stück Happy Family, Klasse römisch zwei, Bruttogewicht 0,91 kg, 4 Stück World Champion, Klasse ll, Bruttogewicht 0,29 kg (1,16 kg), (Gesamtgewicht 5,18 kg) (Gesamtgewicht im Verkaufsraum 34,84 kg). Außerdem eine kleinere Menge an pyrotechnischen Gegenständen der Klasse römisch eins.

Lager:

10 Packungen Schweizerkracher mit einem Gesamtgewicht von 2,5 kg, 3 Stück Mega Funpack, 1,05 kg Gesamtgewicht, 2 Stück Römisches Licht, Gesamtgewicht 0,332 kg, 2 Stück Superätna, 0,3 kg, 3 Stück Lichterfestival, 2,625 kg, 2 Stück World Champion mit 0,58 kg, 4 Stück Happy Family mit 4,7 kg, 3 Stück Top Fifteen mit 2,85 kg2 Stück Space Explorer mit 1,378 kg, 2 Stück Mega Silvesterparty mit 2,5 kg, 10 Stück Babyrocket mit 0,85 kg, Ein Originalkarton weist ein Gesamtgewicht (ohne Verpackung) laut der obigen Aufstellung von 19,665 kg (insgesamt daher 39,33 kg) auf. Als Gesamtverpackung dürfte ein Karton 22 kg aufgewiesen haben, zumal das Bruttogewicht am Karton mit 22 kg und das Nettogewicht mit 20 kg angegeben wurde (Gesamtgewicht im Vorratssraum 39,33kg).

Lagerung in der gesamten Betriebsanlage 74,17 kg“

Dadurch habe der Beschuldigte gegen § 370 iVm § 366 Abs 1 Z 2 iVm § 74 Abs 2 Z 1 GewO 1994 verstoßen. Über diesen wurde daher gemäß § 366 Einleitungssatz GewO 1994 eine Geldstrafe von Euro 365,00, Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage, verhängt. Weiters wurde der Beschuldigte gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von 10 Prozent der Geldstrafe verpflichtet.Dadurch habe der Beschuldigte gegen Paragraph 370, in Verbindung mit Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 verstoßen. Über diesen wurde daher gemäß Paragraph 366, Einleitungssatz GewO 1994 eine Geldstrafe von Euro 365,00, Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage, verhängt. Weiters wurde der Beschuldigte gemäß Paragraph 64, VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von 10 Prozent der Geldstrafe verpflichtet.

Gegen diesen Strafbescheid hat Herr M. S., vertreten durch Dr. J. B., Mag. M. M. und Mag. K. F. L., Rechtsanwälte in L., fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol erhoben und darin begründend ausgeführt wie folgt:

„A. Unrichtige rechtliche Beurteilung

I. Zur Anwendbarkeit des § 74 Abs 2 GewO:römisch eins. Zur Anwendbarkeit des Paragraph 74, Absatz 2, GewO:

Die belangte Behörde geht (erkennbar und ohne dies näher zu begründen) davon aus, daß bei einer jeden Lagerung/bei einem jeden Verkauf pyrotechnischer Artikel, dies in welcher Menge auch immer, eine Betriebsanlagengenehmigungspflicht gegeben ist.

Diese Rechtsansicht ist aus folgenden Gründen rechtsunrichtig.

Der Gesetzgeber nimmt in der Gewerbeordnung selbst, neben den Vertriebsverboten der §§ 50 Abs 2 und 57 Abs 1 leg cit, nur in den Bestimmungen der §§ 94 Z 18 und 107 leg cit Bezug auf pyrotechnische Artikeln.Der Gesetzgeber nimmt in der Gewerbeordnung selbst, neben den Vertriebsverboten der Paragraphen 50, Absatz 2 und 57 Absatz eins, leg cit, nur in den Bestimmungen der Paragraphen 94, Ziffer 18 und 107 leg cit Bezug auf pyrotechnische Artikeln.

Die gemäß § 107 Abs 1 und 2 GewO zu erteilende Gewerbeberechtigung wurde der A. S. GmbH erteilt und ich als deren gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt, weswegen keine (weitere) Genehmigungspflicht besteht.Die gemäß Paragraph 107, Absatz eins und 2 GewO zu erteilende Gewerbeberechtigung wurde der A. S. GmbH erteilt und ich als deren gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt, weswegen keine (weitere) Genehmigungspflicht besteht.

Sonstige Immissionen iSd § 74 Abs 2 Z 1 leg cit, welche eine Genehmigungspflicht auslösten, bestehen nicht, soferne die Bestimmungen der gemäß §§ 69 Abs 1 und 82 Abs 1 GewO erlassenen Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 eingehalten werden, da derartige Maßnahmen in Genehmigungsbescheiden ohnehin dem Inhalt der vorgenannten Verordnung entsprechen müßten (vgl § 82 Abs 1 letzter Satz GewO).Sonstige Immissionen iSd Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, leg cit, welche eine Genehmigungspflicht auslösten, bestehen nicht, soferne die Bestimmungen der gemäß Paragraphen 69, Absatz eins und 82 Absatz eins, GewO erlassenen Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 eingehalten werden, da derartige Maßnahmen in Genehmigungsbescheiden ohnehin dem Inhalt der vorgenannten Verordnung entsprechen müßten vergleiche Paragraph 82, Absatz eins, letzter Satz GewO).

II. Zur Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände in gewerblichen Betriebsanlagen 2004 (Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004):römisch zwei. Zur Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände in gewerblichen Betriebsanlagen 2004 (Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004):

Gemäß § 4 dieser Verordnung dürfen in nicht genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen pyrotechnische Gegenstände der Klasse 1 und 2 nach Maßgabe der §§ 2, 3, 5 und 6 gelagert werden.Gemäß Paragraph 4, dieser Verordnung dürfen in nicht genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen pyrotechnische Gegenstände der Klasse 1 und 2 nach Maßgabe der Paragraphen 2, 3, 5 und 6 gelagert werden.

Der Gesetzgeber hat somit in der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 abschließend Bedingungen festgeschrieben, nach welchen die Lagerung pyrotechnischer Artikel zulässig ist, ohne daß hiedurch eine Genehmigungspflicht iSd § 74 GewO ausgelöst würde. Da die gelagerte Menge iSd vorgenannten Verordnung zulässig ist, besteht eine weitere Genehmigungspflicht daher nicht, pyrotechnische Artikel dürfen gelagert und verkauft werden, ohne daß dies eine Genehmigungspflicht auslöst.Der Gesetzgeber hat somit in der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 abschließend Bedingungen festgeschrieben, nach welchen die Lagerung pyrotechnischer Artikel zulässig ist, ohne daß hiedurch eine Genehmigungspflicht iSd Paragraph 74, GewO ausgelöst würde. Da die gelagerte Menge iSd vorgenannten Verordnung zulässig ist, besteht eine weitere Genehmigungspflicht daher nicht, pyrotechnische Artikel dürfen gelagert und verkauft werden, ohne daß dies eine Genehmigungspflicht auslöst.

Soferne nicht eine eigene Betriebsanlagengenehmigung vorliegt werden nur pyrotechnische Gegenstände der Klassen 1 und 2 nach Maßgabe des § 4 Pyrotechnik-Lagerverordnung iVm den §§ 2, 3, 5 und 6 leg cit lagert.Soferne nicht eine eigene Betriebsanlagengenehmigung vorliegt werden nur pyrotechnische Gegenstände der Klassen 1 und 2 nach Maßgabe des Paragraph 4, Pyrotechnik-Lagerverordnung in Verbindung mit den Paragraphen 2, 3, 5 und 6 leg cit lagert.

III. Mangelndes Verschulden:römisch drei. Mangelndes Verschulden:

Die BH Graz-Umgebung, Gewerbereferat, und die BH Murau teilten mir in der Vergangenheit auf Anfrage mit, dass eine Genehmigung wegen der Lagerung/des Verkaufes pyrotechnischer Gegenstände der Klassen 1 und 2 im Umfange des § 4 der Pyrotechniklagerverordnung nicht notwendig ist und eine Genehmigungspflicht nicht auslöst.Die BH Graz-Umgebung, Gewerbereferat, und die BH Murau teilten mir in der Vergangenheit auf Anfrage mit, dass eine Genehmigung wegen der Lagerung/des Verkaufes pyrotechnischer Gegenstände der Klassen 1 und 2 im Umfange des Paragraph 4, der Pyrotechniklagerverordnung nicht notwendig ist und eine Genehmigungspflicht nicht auslöst.

Ich war daher berechtigt, mich auf die Auskünfte dieser Behörden betreffend einer allfälligen Betriebsanlagengenehmigungspflicht verlassen zu dürfen, so daß mich in concreto kein vorwerfbares Verschulden trifft, Strafbarkeit meines Verhaltens nicht vorliegt.

Weiters bringe ich ergänzend vor, in meiner Funktion als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Anton Schlecker GmbH pflichtgemäß dafür Sorge getragen zu haben und zu tragen, daß das gesamte Verkaufspersonal und auch die mittleren Führungsebenen (Verkaufs- und Bezirksleiter) über die richtige Lagerung, den Verkauf und auch die zu bestellenden Mengen pyrotechnischer Gegenstände instruiert werden.

Diese inhaltlichen Vorgaben wurden in der Vergangenheit immer anstandslos von den Mitarbeitern der A. S. GmbH eingehalten und kontrolliere ich dies auf meinen Dienstreisen regelmäßig.

Auch die Bezirksleiter, die eine bestimmte Anzahl von Filialen in ihrem Bezirks betreuen, kontrollieren gleich den Verkaufsleitern die Einhaltung der unternehmensinternen Anweisungen und der normativen Vorgaben und leiten das Ergebnis dieser Kontrollen an mich weiter.

Eine Kontrolle einer jeden Filiale der A. S. GmbH (derzeit ca 1300 in Österreich) ist mir nicht möglich. Dies bedeutete, daß ich täglich nahezu sechs Filialen der A. S. GmbH persönlich inspizieren müßte. Daß eine derartige, persönlich vorzunehmende Kontrolle wirtschaftlich denkunmöglich durchzuführen ist und dementsprechend die anzuwendenden Sorgfaltspflichten überspannte, ist evident.

Unternehmensintern habe ich daher folgendes Kontroll- bzw Überwachungssystem eingeführt.

Primär werden von mir Schulungsunterlagen erstellt, welche, neben anderen Themen ,auch die Lagerung und die Verkaufsmodalitäten pyrotechnischer Gegenstände der Klassen 1 und 2 in Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften vermitteln. Dies bezieht sich einerseits auf allfällig vorhandene Betriebsanlagenbescheide (Lager- und Mengenbestimmungen), andererseits (auch) auf die Vorschriften der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004.

Im Wege von in der Zentrale der A. S. GmbH in P., A.-S.-Straße 1, abgehaltenen Schulungen werden die jeweiligen Verkaufsleiter (4 für ganz Österreich, deren Gebiete nach Bundesländern gegliedert sind) sowie die diesen Verkaufsleitern unterstellten Bezirksleiter im Detail geschult.

Aufgabe der Bezirksleiter, welche die einzelnen Verkaufsstellen in den von ihnen betreuten Verkaufsbezirken regelmäßig betreuen, ist die Weitergabe dieser Anleitungen bzw Vorschriften an die jeweiligen Filialleiter und an die in den jeweiligen Filialen arbeitenden Verkäufer. Diese erhalten eigene Schulungen, wobei zum Nachweis die jeweiligen Listen von den geschulten Mitarbeitern gegengezeichnet werden.

Die Bezirksleiter kontrollieren regelmäßig alle Filialen in ihrem Bezirk, suchen alle Filialen nahezu wöchentlich auf. Teil dieser Besuche ist insbesondere die Kontrolle, ob in den jeweiligen Filialen die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch jene der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004, eingehalten werden.

Allfällige Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen und/oder interne Anordnungen werden sofort beseitigt, werden sanktioniert und sind unverzüglich der zuständigen Verkaufsleitung und mir in der Zentrale in 4055 Pucking zu melden.

Als zweite Kontrollebene fungiert die sogenannte Verkaufsleitung, welche in den ihr unterstellten Sprengeln (normalerweise zwei Bundesländer) laufend Kontrollen in allen Filialen vor Ort durchführt und so auch die Tätigkeit der Bezirksleitung und der jeweiligen Filialleiter kontrolliert.

Allfällige Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen und / oder interne Anordnungen werden sofort beseitigt, sanktioniert und sind unverzüglich mir in der Zentrale in P. zu melden.

Neben meiner allgemeinen Tätigkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer bin ich, als dritte Kontrollebene, auch laufend in Österreich unterwegs und besuche diverse Filialen. Auch im Zuge dieser Besuche kontrolliere ich, ob vor Ort in den Filialen die gesetzliche Bestimmungen und/oder interne Anordnungen eingehalten werden. Zweck dieser Besuche ist auch die Kontrolle der Tätigkeit der Bezirks- und der Verkaufsleiter.

Überdies werden von der A. S. GmbH pyrotechnische Artikel nur als Kommissionsware vertrieben, die Anlieferung erfolgt nach Bedarf, so daß auch so sichergestellt ist, daß zulässige Höchstmengen nicht überschritten werden.

Mit diesem vierfachen Kontrollsystem habe ich sichergestellt, daß gesetzliche Auflagen und/oder unternehmensinterne Anweisungen eingehalten werden, allfällige Verstöße unverzüglich beseitigt werden können.

Aufgrund dieses Kontrollsystems, welches bisher anstandslos funktionierte und nach seinem Inhalt und seinem Aufbau per se für eine wirksame Kontrolle geeignet ist, trifft mich kein vorwerfbares Verschulden.

B. Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

I. Unzuständigkeit der Erstbehörde:römisch eins. Unzuständigkeit der Erstbehörde:

Gemäß § 27 VStG ist örtlich die Behörde zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.Gemäß Paragraph 27, VStG ist örtlich die Behörde zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

So sprach der VwGH in seinem Erkenntnis vom 21.12.1998, 98/17/0052, aus, daß, erfolgt die Bestrafung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers wegen , die er in mehreren Filialen vorgenommen hat, davon auszugehen ist, dass der Tatort am Sitz des Unternehmens gelegen ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH liegt der Tatort bei Verwaltungsübertretungen wie der gegenständlichen dort, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen. Ob in derartigen Fällen ein zur Vertretung nach außen berufenes Organ, ein verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 VStG oder der gewerberechtliche Geschäftsführer zur Verantwortung gezogen wird, spielt für die Frage der Tatortbestimmung keine Rolle.Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH liegt der Tatort bei Verwaltungsübertretungen wie der gegenständlichen dort, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen. Ob in derartigen Fällen ein zur Vertretung nach außen berufenes Organ, ein verantwortlicher Beauftragter gemäß Paragraph 9, VStG oder der gewerberechtliche Geschäftsführer zur Verantwortung gezogen wird, spielt für die Frage der Tatortbestimmung keine Rolle.

Nach dem Spruch des bekämpften Straferkenntnisses ist der Gewerbestandort in B., XY-Straße 14, so dass bereits aus dieser Feststellung evident ist, dass nicht die BH Lienz, sondern vielmehr die BH Bludenz zur Verfolgung des gegenständlichen Sachverhaltes berufen ist, daher auch dieser aufgezeigte Mangel verwirklicht wurde.

II. Verstoß gegen § 44a VStG:römisch zwei. Verstoß gegen Paragraph 44 a, VStG:

Gemäß § 44 a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat; die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist; die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung; den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche; und im Falle eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten zu enthalten. Dem Spruche eines jeden Straferkenntnisses kommt aufgrund der in den Ziffern 1 bis 5 leg cit normierten Erfordernisse deshalb besondere Bedeutung zu, da der Beschuldigte nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH das Recht hat, schon dem Spruch eines Straferkenntnisses unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen, unter welchen Tatbestand die Tat subsumiert und welche Strafe unter Anwendung welcher Bestimmung über ihn verhängt wurde.Gemäß Paragraph 44, a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat; die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist; die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung; den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche; und im Falle eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten zu enthalten. Dem Spruche eines jeden Straferkenntnisses kommt aufgrund der in den Ziffern 1 bis 5 leg cit normierten Erfordernisse deshalb besondere Bedeutung zu, da der Beschuldigte nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH das Recht hat, schon dem Spruch eines Straferkenntnisses unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen, unter welchen Tatbestand die Tat subsumiert und welche Strafe unter Anwendung welcher Bestimmung über ihn verhängt wurde.

a) In concreto werde ich als gewerberechtlicher Geschäftsführer der A. S. GmbH dafür zur Verantwortung gezogen, dass in der Betriebsstätte der A. S. GmbH in S. 96, zu der im Spruch genannten Zeit und an dem dort genannten Tag durch die nachfolgend angeführte Lagerung eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage betrieben wurde, obwohl eine Genehmigung nicht vorlag und die Betriebsweise der Anlage geeignet sei, Leben und Gesundheit der Kunden zu gefährden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl VwGH vom 27.11.1990, 9004/0176 uva) hat der Spruch eines nach dieser Gesetzesstelle verurteilenden Straferkenntnisses unter anderem jene Sachverhaltselemente zu enthalten, welche die Genehmigungspflicht der inkriminierten Änderung der genehmigten Betriebsanlagen begründet, da nicht jede Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung bedarf, sondern nur eine solche, die geeignet ist, dem § 74 Abs 2 Gewerbeordnung umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen.Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH vom 27.11.1990, 9004/0176 uva) hat der Spruch eines nach dieser Gesetzesstelle verurteilenden Straferkenntnisses unter anderem jene Sachverhaltselemente zu enthalten, welche die Genehmigungspflicht der inkriminierten Änderung der genehmigten Betriebsanlagen begründet, da nicht jede Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung bedarf, sondern nur eine solche, die geeignet ist, dem Paragraph 74, Absatz 2, Gewerbeordnung umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen.

Der Schuldspruch muß daher nach dieser Bestimmung auch jene Tatumstände enthalten, die eine Beurteilung dahingehend zulassen, ob die vorgenommene Änderung der Betriebsanlage den § 74 Abs 2 Gewerbeordnung genannten Interessen beeinträchtigen (vgl VwGH vom 02.07.1992, 88/04/0236).Der Schuldspruch muß daher nach dieser Bestimmung auch jene Tatumstände enthalten, die eine Beurteilung dahingehend zulassen, ob die vorgenommene Änderung der Betriebsanlage den Paragraph 74, Absatz 2, Gewerbeordnung genannten Interessen beeinträchtigen vergleiche VwGH vom 02.07.1992, 88/04/0236).

Dem Spruch des bekämpften Bescheides ist jedoch nicht zu entnehmen, wodurch eine Eignung iSd § 74 Abs 2 Z 1 GewO gegeben sein soll, so daß der aufgezeigte Mangel verwirklicht ist.Dem Spruch des bekämpften Bescheides ist jedoch nicht zu entnehmen, wodurch eine Eignung iSd Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO gegeben sein soll, so daß der aufgezeigte Mangel verwirklicht ist.

b) In den Filialen der A. S. GmbH, insbesondere auch in der gegenständlichen, werden pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II so gelagert, dass maximal je 30 kg in Vorrats- bzw Verkaufsräumen gelagert werden.b) In den Filialen der A. S. GmbH, insbesondere auch in der gegenständlichen, werden pyrotechnische Gegenstände der Klassen römisch eins und römisch zwei so gelagert, dass maximal je 30 kg in Vorrats- bzw Verkaufsräumen gelagert werden.

Da die Angabe der Mengen unrichtig ist, ist der bekämpfte Bescheid insofern mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (bzw Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen) behaftet.

c) Die von der Erstbehörde angezogene Strafnorm sanktioniert nicht den wider mich erhobenen Vorwurf.“

Der Berufungswerber hat daher die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens und in eventu den Ausspruch einer Ermahnung bzw. die Herabsetzung der verhängten Strafe beantragt.

Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:

A) Sachverhalt:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Strafakt sowie durch Einvernahme des Berufungswerbers, der Zeugen H. A., N. S., R. F., A. M. und B. B.-J. und des gewerbetechnischen Amtssachverständigen Ing. R. B.. Weiters wurde eine ergänzende Stellungnahme des gewerbetechnischen Amtssachverständigen zu den in den Verkaufsräumen der S.-Filialen dargebotenen Produkten (Druckgaspackungen, brennbare Flüssigkeiten) eingeholt. Eingesehen wurden die vom Berufungswerber mit der Stellungnahme zum ergänzenden Bericht des gewerbetechnischen Amtssachverständigen vorgelegten Auszüge aus der Unterlage „Gruppenmerkblätter kosmetische Mittel“. Beigeschafft und dargetan wurden schließlich der Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 04.12.1991, Zl IIa-10.203/6-91, betreffend die Erteilung der gewerberechtlichen Bewilligung zur Ausübung der der S. GmbH erteilten Konzession für den Einzelhandel mit pyrotechnischen Artikeln der Klasse II in der weiteren Betriebsstätte im Standort S. Nr 96, sowie die vom Berufungswerber vorgelegten Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 05.12.2005, GZl BMWA-33.300/0049-I/8/2005, der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 29.03.2004, Zl 2.0 C-1139/97, der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 04.12.1995, GZl 4.1 Sch 28-1995, und der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 01.12.2005, GZl 4.0 187/95, und die ebenfalls vom Berufungswerber beigebrachten Unterlagen über die Durchführung interner Schulungen.Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Strafakt sowie durch Einvernahme des Berufungswerbers, der Zeugen H. A., N. S., R. F., A. M. und B. B.-J. und des gewerbetechnischen Amtssachverständigen Ing. R. B.. Weiters wurde eine ergänzende Stellungnahme des gewerbetechnischen Amtssachverständigen zu den in den Verkaufsräumen der S.-Filialen dargebotenen Produkten (Druckgaspackungen, brennbare Flüssigkeiten) eingeholt. Eingesehen wurden die vom Berufungswerber mit der Stellungnahme zum ergänzenden Bericht des gewerbetechnischen Amtssachverständigen vorgelegten Auszüge aus der Unterlage „Gruppenmerkblätter kosmetische Mittel“. Beigeschafft und dargetan wurden schließlich der Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 04.12.1991, Zl IIa-10.203/6-91, betreffend die Erteilung der gewerberechtlichen Bewilligung zur Ausübung der der S. GmbH erteilten Konzession für den Einzelhandel mit pyrotechnischen Artikeln der Klasse römisch zwei in der weiteren Betriebsstätte im Standort S. Nr 96, sowie die vom Berufungswerber vorgelegten Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 05.12.2005, GZl BMWA-33.300/0049-I/8/2005, der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 29.03.2004, Zl 2.0 C-1139/97, der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 04.12.1995, GZl 4.1 Sch 28-1995, und der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 01.12.2005, GZl 4.0 187/95, und die ebenfalls vom Berufungswerber beigebrachten Unterlagen über die Durchführung interner Schulungen.

Sachverhaltsfeststellungen:

Die A. S. GmbH mit Sitz in A.-S.-Straße 1, P., betreibt im Standort S. Nr 96 eine weitere Betriebsstätte.

Im betreffenden Handelsbetrieb wurden am 28.12.2007 pyrotechnische Artikel in einer Gesamtmenge von 73,17 kg gelagert.

Konkret haben sich im Verkaufsraum, und zwar in einem versperrbaren Metallschrank rechts, folgende pyrotechnische Artikel befunden:

28 Packungen Schweizerkracher, Inhalt 100 Stück, Klasse II, Bruttogewicht 0,250 kg/Packung (7 kg); 2 Stück Lichterfestival 10-teilig, Klasse II, Bruttogewicht 0,760 kg (1,52 kg); 1 Stück Superätna, Klasse II, Bruttogewicht 0,070 kg; 4 Stück Schweizerkracher, Inhalt 100 Stück, Klasse II, Bruttogewicht 0,250 kg/Packung (1 kg); 1 Stück Superätna, Klasse II, Bruttogewicht 0,070 kg; 4 Stück Lichterfestival, 10-teilig, Klasse II, Bruttogewicht 0,760 kg (3,04 kg); 1 Stück Römisches Licht 20 L, Klasse II, Bruttogewicht 0,180 kg; 2 Stück Top Fifteen, Klasse II, Bruttogewicht 1,25 kg je Verpackungseinheit (Kellerfeuerwerk) (2,5 kg); 2 Stück Mega Silvesterparty, Klasse II, Bruttogewicht 1,8 kg (Kellerfeuerwerk) (3,6 kg); 2 Stück World Champion, Klasse II, Bruttogewicht 0,29 kg (Kellerfeuerwerk) (0,58 kg); 10 Stück Happy Family, Klasse II, Bruttogewicht 0,91 kg (Kellerfeuerwerk) (9,1 kg). Außerdem waren noch diverse pyrotechnische Materialien der Klasse I gelagert.28 Packungen Schweizerkracher, Inhalt 100 Stück, Klasse römisch zwei, Bruttogewicht 0,250 kg/Packung (7 kg); 2 Stück Lichterfestival 10-teilig, Klasse römisch zwei, Bruttogewicht 0,760 kg (1,52 kg); 1 Stück Superätna, Klasse römisch zwei, Bruttogewicht 0,070 kg; 4 Stück Schweizerkracher, Inhalt 100 Stück, Klasse römisch zwei, Bruttogewicht 0,250 kg/Packung (1 kg); 1 Stück Superätna, Klasse römisch zwei, Bruttogewicht 0,070 kg; 4 Stück Lichterfestival, 10-teilig, Klasse römisch zwei, Bruttogewicht 0,760 kg (3,04 kg); 1 Stück Römisches Licht 20 L, Klasse römisch zwei, Bruttogewicht 0,180 kg; 2 Stück Top Fifteen, Klasse römisch zwei, Bruttogewicht 1,25 kg je Verpackungseinheit (Kellerfeuerwerk) (2,5 kg); 2 Stück Mega Silvesterparty, Klasse römisch zwei, Bruttogewicht 1,8 kg (Kellerfeuerwerk) (3,6 kg); 2 Stück World Champion, Klasse römisch zwei, Bruttogewicht 0,29 kg (Kellerfeuerwerk) (0,58 kg); 10 Stück Happy Family, Klasse römisch zwei, Bruttogewicht 0,91 kg (Kellerfeuerwerk) (9,1 kg). Außerdem waren noch diverse pyrotechnische Materialien der Klasse römisch eins gelagert.

Der ebenfalls im Verkaufsraum befindliche versperrbare Metallschrank links hat folgende pyrotechnischen Produkte enthalten:

3 Stück Superätna, Klasse II, Bruttogewicht 0,070 kg (0,210 kg); 2 Stück Lichterfestival, 10-teilig, Klasse II, Bruttogewicht 0,76 kg (1,52 kg); 2 Stück Space Explorer, Klasse II, Bruttogewicht 0,69 kg (5 größere und 4 kleinere Zylinderraketen) (1,38 kg); 1 Stück Happy Family, Klasse II, Bruttogewicht 0,91 kg; 4 Stück World Champion, Klasse ll, Bruttogewicht 0,29 kg (1,16 kg).3 Stück Superätna, Klasse römisch zwei, Bruttogewicht 0,070 kg (0,210 kg); 2 Stück Lichterfestival, 10-teilig, Klasse römisch zwei, Bruttogewicht 0,76 kg (1,52 kg); 2 Stück Space Explorer, Klasse römisch zwei, Bruttogewicht 0,69 kg (5 größere und 4 kleinere Zylinderraketen) (1,38 kg); 1 Stück Happy Family, Klasse römisch zwei, Bruttogewicht 0,91 kg; 4 Stück World Champion, Klasse ll, Bruttogewicht 0,29 kg (1,16 kg).

Außerdem eine kleinere Menge an pyrotechnischen Gegenständen der Klasse I. Das Gesamtgewicht der im Verkaufsraum gelagerten pyrotechnischen Artikel hat sohin 33.84 kg betragen.Außerdem eine kleinere Menge an pyrotechnischen Gegenständen der Klasse römisch eins. Das Gesamtgewicht der im Verkaufsraum gelagerten pyrotechnischen Artikel hat sohin 33.84 kg betragen.

In einem weiteren Raum des betreffenden Handelsbetriebes (Abstellraum) haben sich zwei originalverpackte Kartons mit jeweils folgenden pyrotechnischen Artikeln befunden:

10 Packungen Schweizerkracher mit einem Gesamtgewicht von 2,5 kg; 3 Stück Mega Funpack, 1,05 kg Gesamtgewicht; 2 Stück Römisches Licht, Gesamtgewicht 0,332 kg; 2 Stück Superätna, 0,3 kg; 3 Stück Lichterfestival, 2,625 kg; 2 Stück World Champion mit 0,58 kg; 4 Stück Happy Family mit 4,7 kg; 3 Stück Top Fifteen mit 2,85 kg; 2 Stück Space Explorer mit 1,378 kg; 2 Stück Mega Silvesterparty mit 2,5 kg; 10 Stück Babyrocket mit 0,85 kg.

Die im Abstellraum gelagerten pyrotechnischen Artikel haben sohin ein Gesamtgewicht von 39,33 kg aufgewiesen.

Ebenfalls wurden im Verkaufsraum diverse Druckgaspackungen zum Verkauf angeboten, und zwar insbesondere Rasierschaum, Deodorants, Styling-Schaum und Haarfestiger. Die Anzahl der Druckgaspackungen hat dabei jedenfalls mehr als 50 Stück betragen. Zum Verkauf angeboten wurden auch brennbare Flüssigkeiten, wie insbesondere Rasierwasser und Nagellackentferner.

Für die betreffende Betriebsanlage im Standort S. Nr 96 liegt keine Betriebsanlagengenehmigung vor.

Herr M. S. ist und war auch am 28.12.2007 gewerberechtlicher Geschäftsführer der A. S. GmbH.

Beweiswürdigung:

Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen zu den gelagerten Produkten ergeben sich insbesondere aus dem Bericht der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 09.01.2008, GZl 253-22/40, und dem ergänzenden Erhebungsbericht des gewerbetechnischen Amtssachverständigen Ing. R. Bl. vom 04.12.2008.

An der inhaltlichen Richtigkeit der im Bericht vom 09.01.2008 getroffenen Feststellungen haben sich für die Berufungsbehörde keine Zweifel ergeben. Die vom zuständigen Sachbearbeiter bei seiner Einvernahme glaubhaft geschilderte Vorgehensweise bei der Erhebung der Bestände gewährleistet nach Ansicht der Berufungsbehörde, dass diese korrekt erfasst worden sind. Die vorgefundenen pyrotechnischen Artikel wurden nämlich bei der Kontrolle einzeln gesichtet und wurde das Ergebnis sofort unter Verwendung eines Diktiergerätes festgehalten. Für die Filiale S. wurden außerdem auch Lichtbilder angefertigt. Wenn der Berufungswerber demgegenüber die Richtigkeit der Angaben über die gelagerten pyrotechnischen Artikel bestreitet, handelt es sich dabei nach Ansicht der Berufungsbehörde um eine bloße Schutzbehauptung. Dass in der betreffenden Betriebsstätte zudem Druckgaspackungen und brennbare Flüssigkeiten gelagert wurden, ergibt sich ebenfalls aufgrund der diesbezüglichen Feststellung im Bericht vom 09.01.2008 und auch aufgrund einer weiteren Erhebung der Produktpalette der S.-Filialen durch den gewerbetechnischen Amtssachverständigen Ing. R. B. am 03.12.2008. Dass der Amtssachverständige aufgrund seines besonderen Fachwissens diese Feststellungen korrekt treffen konnte, steht für die Berufungsbehörde außer Zweifel. Aus dem Bericht des gewerbetechnischen Amtssachverständigen ist auch klar zu entnehmen, dass die Menge der gelagerten Druckgaspackungen insgesamt jedenfalls deutlich mehr als 50 Stück betragen hat. Für die Berufungsbehörde steht außer Zweifel, dass die Produktpalette in den einzelnen Filialen der A. S. GmbH in etwa identisch ist. Dies entspricht amtsbekannt der Geschäftspraxis von Handelsketten und hat auch die Zeugin R. F. bestätigt, dass das Warensortiment vorgegeben sei. Nun mag zwar die Menge der einzelnen Produkte variieren, zumal diese, wie von der Zeugin F. ausgesagt, vom jeweiligen Filialleiter bestimmt wird, allerdings zeigt bereits die vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen erhobene Auflistung der Produkte eine solche Warenvielfalt, dass an einer Gesamtzahl von mehr als 50 Druckgaspackungen unabhängig von der Stückzahl je Produkt kein Zweifel bestehen kann.

Dass für die in Rede stehende Betriebsanlage keine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung besteht, ergibt sich aufgrund der diesbezüglichen Auskunft des Gewerbereferates der Bezirkshauptmannschaft Lienz. Auch der Berufungswerber hat keine Unterlagen zum Beweis des Gegenteils vorgelegt.

Unstrittig ist und ergibt sich dies zudem aus den amtlichen Datenquellen (Gewerberegister), dass Herr M. S. gewerberechtlicher Geschäftsführer der A. S. GmbH ist und auch im Tatzeitpunkt war.

B) Rechtsgrundlagen:

Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

„1. Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194/1994, in der im Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 60/2007:„1. Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994,, in der im Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung des Gesetzes BGBl römisch eins Nr 60/2007:

§ 74Paragraph 74

....

(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl Nr 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,

....

§ 366Paragraph 366

(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu Euro 3.600,- zu bestrafen ist, begeht, wer

....

2. eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt;2. eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (Paragraph 74,) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt;

....

§ 370Paragraph 370

(1) Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt, so sind die Geldstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen.

....

2. Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 20/2009:2. Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl römisch eins Nr 20/2009:

Schuld

§ 5Paragraph 5

(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Strafbemessung

§ 19Paragraph 19

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.(2) Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Absehen von der Strafe

§ 21Paragraph 21

(1) Die Behörde kann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

....“

C) Rechtliche Beurteilung:

Schuldspruch:

Aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen steht für die Berufungsbehörde fest, dass die A. S. GmbH jedenfalls im Überprüfungszeitpunkt im Standort S. Nr 96 eine gewerberechtlich genehmigungspflichtige Betriebsanlage betrieben hat.

Nach dem vorzitierten § 74 Abs 2 Z 1 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet und betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Beschaffenheit, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl Nr 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden. Bereits die grundsätzliche Eignung einer Betriebsanlage zu derartigen Gefährdungen begründet die Genehmigungspflicht. Ob im konkreten Fall tatsächlich Gefährdungen bestehen, ist im Genehmigungsverfahren (nach § 77 GewO 1994) zu prüfen (vgl VwGH 20.12.1994, Zl 94/04/0162 ua). Die Genehmigungspflicht ist also immer schon dann gegeben, wenn solche Auswirkungen auf bestimmte Personen nicht auszuschließen sind.Nach dem vorzitierten Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet und betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Beschaffenheit, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden. Bereits die grundsätzliche Eignung einer Betriebsanlage zu derartigen Gefährdungen begründet die Genehmigungspflicht. Ob im konkreten Fall tatsächlich Gefährdungen bestehen, ist im Genehmigungsverfahren (nach Paragraph 77, GewO 1994) zu prüfen vergleiche VwGH 20.12.1994, Zl 94/04/0162 ua). Die Genehmigungspflicht ist also immer schon dann gegeben, wenn solche Auswirkungen auf bestimmte Personen nicht auszuschließen sind.

In der in Rede stehenden Betriebsanlage wird und wurde auch im Tatzeitpunkt eine gewerbliche Tätigkeit, nämlich das Handelsgewerbe, ausgeübt. Für die Berufungsbehörde steht nun fest, dass aufgrund der im Tatzeitpunkt im Verkaufsraum erfolgten gemeinsamen Lagerung von pyrotechnischen Artikeln mit Produkten, die der Druckgaspackungslagerungsverordnung 2002, BGBl II Nr 489/2002, unterliegen, und brennbaren Flüssigkeiten, unabhängig davon, ob diese unter die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, BGBl Nr 240/1991 idgF, fallen oder nicht, zumindest potentiell eine Gefahr für Leben und Gesundheit der die Betriebsanlage aufsuchenden Kunden bestanden hat. Um dies beurteilen zu können, genügt es in der Regel, auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückzugreifen (vgl VwGH 20.09.1994, Zl 94/04/0068) Im gegenständlichen Fall kann aber nach Ansicht der Berufungsbehörde kein Zweifel daran bestehen, dass die gemeinsame Lagerung der vorerwähnten Produkte wegen der dadurch bedingten Brand- und Explosionsgefahr zur einer potentiellen Gefährdung für die Kunden führen konnte. Auch der gewerbetechnische Amtssachverständige hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass im Falle eines Brandaustrittes die gelagerten brennbaren Flüssigkeiten bzw Druckgaspackungen ein erhöhtes Gefahrenpotential bedeuten, welches sich bei zusätzlicher Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen nochmals verstärkt.In der in Rede stehenden Betriebsanlage wird und wurde auch im Tatzeitpunkt eine gewerbliche Tätigkeit, nämlich das Handelsgewerbe, ausgeübt. Für die Berufungsbehörde steht nun fest, dass aufgrund der im Tatzeitpunkt im Verkaufsraum erfolgten gemeinsamen Lagerung von pyrotechnischen Artikeln mit Produkten, die der Druckgaspackungslagerungsverordnung 2002, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 489 aus 2002,, unterliegen, und brennbaren Flüssigkeiten, unabhängig davon, ob diese unter die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, Bundesgesetzblatt Nr 240 aus 1991, idgF, fallen oder nicht, zumindest potentiell eine Gefahr für Leben und Gesundheit der die Betriebsanlage aufsuchenden Kunden bestanden hat. Um dies beurteilen zu können, genügt es in der Regel, auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückzugreifen vergleiche VwGH 20.09.1994, Zl 94/04/0068) Im gegenständlichen Fall kann aber nach Ansicht der Berufungsbehörde kein Zweifel daran bestehen, dass die gemeinsame Lagerung der vorerwähnten Produkte wegen der dadurch bedingten Brand- und Explosionsgefahr zur einer potentiellen Gefährdung für die Kunden führen konnte. Auch der gewerbetechnische Amtssachverständige hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass im Falle eines Brandaustrittes die gelagerten brennbaren Flüssigkeiten bzw Druckgaspackungen ein erhöhtes Gefahrenpotential bedeuten, welches sich bei zusätzlicher Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen nochmals verstärkt.

Wenn der Berufungswerber in diesem Zusammenhang nun darauf hinweist, dass die Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004, BGBl II Nr 252/2004, auch Vorgaben für die Lagerung pyrotechnischer Artikel in nicht genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen enthalte und bei einer diesen Vorgaben entsprechenden Lagerung daher niemals eine betriebsanlagenrechtliche Genehmigungspflicht entstehen könne, wird diese Rechtsansicht seitens der Berufungsbehörde nicht geteilt. Es trifft zwar zu, dass die zitierte Verordnung Regelungen für die Lagerung pyrotechnischer Artikel in genehmigungspflichtigen bzw. bereits genehmigten Betriebsanlagen und auch die Lagerung in nicht genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen beinhaltet, damit wird vom Verordnungsgeber aber nicht verbindlich festgelegt, dass eine Lagerung unter Einhaltung der für nicht genehmigungspflichtige Betriebsanlagen vorgesehenen Vorschriften unabhängig von den konkreten Gegebenheiten keinesfalls eine Betriebsanlagengenehmigungspflicht auslösen kann. Nach Ansicht der Berufungsbehörde knüpft der Verordnungsgeber vielmehr lediglich an das Faktum einer bestehenden oder nicht bestehenden Genehmigungspflicht an und trifft er, gestützt auf § 69 Abs 1 GewO (für nicht genehmigungspflichtige Betriebsanlagen) und § 82 Abs 1 leg cit (für genehmigungspflichtige bzw. genehmigte Betriebsanlagen), jeweils differenzierte Regelungen. Eine normative Anordnung, ob Betriebsanlagen genehmigungspflichtig oder nicht genehmigungspflichtig sind, kann aus der betreffenden Verordnung aber, wie erwähnt, nicht entnommen werden. Diese Beurteilung hat vielmehr nach der gesetzlichen Bestimmung in § 74 Abs 2 GewO 1994 unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalles zu erfolgen, sofern nicht in einer Verordnung gemäß § 74 Abs 7 GewO 1994 für bestimmte Arten von Betriebsanlagen generell die Genehmigungsfreiheit festgestellt wird, wobei eine solche Verordnung für Handelsbetriebe der vorliegenden Art nicht besteht. Wie nun aber oben dargetan, ergibt sich nach Ansicht der Berufungsbehörde aus der gegenständlich erfolgten gemeinsamen Lagerung von pyrotechnischen Artikeln mit brennbaren Flüssigkeiten und Druckgaspackungen im selben Verkaufsraum jedenfalls eine potentielle Gefährdung für das Leben und die Gesundheit der die Betriebsanlage aufsuchenden Kunden, und zwar unabhängig davon, ob die in den Pyrotechnik-Lagerverordnung enthaltenen Lagerungsbestimmungen eingehalten wurden oder nicht. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Verordnungsgeber bei Festlegung der Lagerungsvorschriften für pyrotechnische Artikel jeweils auch alle denkbaren Wechselwirkungen bzw dadurch bedingten Gefahrenmomente, die sich bei gemeinsamer Lagerung mit anderen Produkten ergeben, erschöpfend berücksichtigt hat.Wenn der Berufungswerber in diesem Zusammenhang nun darauf hinweist, dass die Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 252 aus 2004,, auch Vorgaben für die Lagerung pyrotechnischer Artikel in nicht genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen enthalte und bei einer diesen Vorgaben entsprechenden Lagerung daher niemals eine betriebsanlagenrechtliche Genehmigungspflicht entstehen könne, wird diese Rechtsansicht seitens der Berufungsbehörde nicht geteilt. Es trifft zwar zu, dass die zitierte Verordnung Regelungen für die Lagerung pyrotechnischer Artikel in genehmigungspflichtigen bzw. bereits genehmigten Betriebsanlagen und auch die Lagerung in nicht genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen beinhaltet, damit wird vom Verordnungsgeber aber nicht verbindlich festgelegt, dass eine Lagerung unter Einhaltung der für nicht genehmigungspflichtige Betriebsanlagen vorgesehenen Vorschriften unabhängig von den konkreten Gegebenheiten keinesfalls eine Betriebsanlagengenehmigungspflicht auslösen kann. Nach Ansicht der Berufungsbehörde knüpft der Verordnungsgeber vielmehr lediglich an das Faktum einer bestehenden oder nicht bestehenden Genehmigungspflicht an und trifft er, gestützt auf Paragraph 69, Absatz eins, GewO (für nicht genehmigungspflichtige Betriebsanlagen) und Paragraph 82, Absatz eins, leg cit (für genehmigungspflichtige bzw. genehmigte Betriebsanlagen), jeweils differenzierte Regelungen. Eine normative Anordnung, ob Betriebsanlagen genehmigungspflichtig oder nicht genehmigungspflichtig sind, kann aus der betreffenden Verordnung aber, wie erwähnt, nicht entnommen werden. Diese Beurteilung hat vielmehr nach der gesetzlichen Bestimmung in Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalles zu erfolgen, sofern nicht in einer Verordnung gemäß Paragraph 74, Absatz 7, GewO 1994 für bestimmte Arten von Betriebsanlagen generell die Genehmigungsfreiheit festgestellt wird, wobei eine solche Verordnung für Handelsbetriebe der vorliegenden Art nicht besteht. Wie nun aber oben dargetan, ergibt sich nach Ansicht der Berufungsbehörde aus der gegenständlich erfolgten gemeinsamen Lagerung von pyrotechnischen Artikeln mit brennbaren Flüssigkeiten und Druckgaspackungen im selben Verkaufsraum jedenfalls eine potentielle Gefährdung für das Leben und die Gesundheit der die Betriebsanlage aufsuchenden Kunden, und zwar unabhängig davon, ob die in den Pyrotechnik-Lagerverordnung enthaltenen Lagerungsbestimmungen eingehalten wurden oder nicht. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Verordnungsgeber bei Festlegung der Lagerungsvorschriften für pyrotechnische Artikel jeweils auch alle denkbaren Wechselwirkungen bzw dadurch bedingten Gefahrenmomente, die sich bei gemeinsamer Lagerung mit anderen Produkten ergeben, erschöpfend berücksichtigt hat.

Weiters ist festzuhalten, dass bei der in Rede stehenden Betriebsanlage im Kontrollzeitpunkt den in der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 für die Lagerung potechnischer Artikel in nicht genehmigungspflichtige Betriebsanlagen getroffenen Anordnungen nicht entsprochen war, weil entgegen § 6 der zitierten Verordnung die Lagermenge an pyrotechnischen Gegenständen im Verkaufs- und Vorratsraum jeweils mehr als 30 kg betragen hat und die Tür zwischen Geschäfts- und Vorratsraum nicht brandhemmend ausgeführt war. Selbst dann, wenn die Lagerung pyrotechnischer Artikel nicht gemeinsam mit Druckgaspackungen und brennbaren Flüssigkeiten erfolgt wäre, hätte daher allein die Menge der gelagerten pyrotechnischen Artikel jedenfalls eine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigungspflicht ausgelöst. Die Argumentation des Berufungswerbers geht sohin auch aus diesem Grund ins Leere.Weiters ist festzuhalten, dass bei der in Rede stehenden Betriebsanlage im Kontrollzeitpunkt den in der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 für die Lagerung potechnischer Artikel in nicht genehmigungspflichtige Betriebsanlagen getroffenen Anordnungen nicht entsprochen war, weil entgegen Paragraph 6, der zitierten Verordnung die Lagermenge an pyrotechnischen Gegenständen im Verkaufs- und Vorratsraum jeweils mehr als 30 kg betragen hat und die Tür zwischen Geschäfts- und Vorratsraum nicht brandhemmend ausgeführt war. Selbst dann, wenn die Lagerung pyrotechnischer Artikel nicht gemeinsam mit Druckgaspackungen und brennbaren Flüssigkeiten erfolgt wäre, hätte daher allein die Menge der gelagerten pyrotechnischen Artikel jedenfalls eine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigungspflicht ausgelöst. Die Argumentation des Berufungswerbers geht sohin auch aus diesem Grund ins Leere.

Als nicht zielführend erweist sich auch der Hinweis des Berufungswerbers auf § 30 der Druckgaspackungslagerungsverordnung 2002. Zwar wird vom Verordnungsgeber darin eine Regelung getroffen, wonach Druckgaspackungen nicht in unmittelbarer Nähe von leicht entzündlichen Stoffen und Waren, wie zB pyrotechnischen Gegenständen, gelagert werden dürfen, und wird auf diese Bestimmung auch in § 7 Abs 2 der betreffenden Verordnung, die die Lagerung von Druckgaspackungen in nicht genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen regelt, Bezug genommen, dazu ist allerdings festzuhalten, dass nach Ansicht der Berufungsbehörde auch daraus nicht generell geschlossen werden kann, die gemeinsame Lagerung pyrotechnischer Artikel mit Druckgaspackungen und brennbaren Flüssigkeiten erfordere bei Einhaltung dieser in § 30 enthaltenen Lagerungsvorschrift keinesfalls eine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung. Wie bereits oben dargetan, hat diese Beurteilung nach den allgemeinen Vorgaben des § 74 Abs 2 Z 1 GewO 1994 zu erfolgen. Wesentlich wird hier insbesondere die Menge der gelagerten Produkte sein. Wenn nun, wie die Erhebungen durch den gewerbetechnischen Amtssachverständigen zum Warensortiment der Schlecker-Filialen gezeigt haben, in den Filialen unabhängig von der Anzahl je Produkt jedenfalls deutlich mehr als 50 Druckgaspackungen gelagert werden und zweifelsfrei auch im Tatzeitpunkt in der in Rede stehenden Anlage bereitgehalten wurden, sodass sich insofern auch ein Widerspruch zu § 7 Druckgaspackungslagerungsverordnung 2002 ergibt, zieht dies nach Ansicht der Berufungsbehörde bei gemeinsamer Lagerung mit pyrotechnischen Artikeln und brennbaren Flüssigkeiten zweifelsfrei potentielle Gefahren für Kunden (Brand- und Explosionsgefahr) und damit eine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigungspflicht nach sich.Als nicht zielführend erweist sich auch der Hinweis des Berufungswerbers auf Paragraph 30, der Druckgaspackungslagerungsverordnung 2002. Zwar wird vom Verordnungsgeber darin eine Regelung getroffen, wonach Druckgaspackungen nicht in unmittelbarer Nähe von leicht entzündlichen Stoffen und Waren, wie zB pyrotechnischen Gegenständen, gelagert werden dürfen, und wird auf diese Bestimmung auch in Paragraph 7, Absatz 2, der betreffenden Verordnung, die die Lagerung von Druckgaspackungen in nicht genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen regelt, Bezug genommen, dazu ist allerdings festzuhalten, dass nach Ansicht der Berufungsbehörde auch daraus nicht generell geschlossen werden kann, die gemeinsame Lagerung pyrotechnischer Artikel mit Druckgaspackungen und brennbaren Flüssigkeiten erfordere bei Einhaltung dieser in Paragraph 30, enthaltenen Lagerungsvorschrift keinesfalls eine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung. Wie bereits oben dargetan, hat diese Beurteilung nach den allgemeinen Vorgaben des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 zu erfolgen. Wesentlich wird hier insbesondere die Menge der gelagerten Produkte sein. Wenn nun, wie die Erhebungen durch den gewerbetechnischen Amtssachverständigen zum Warensortiment der Schlecker-Filialen gezeigt haben, in den Filialen unabhängig von der Anzahl je Produkt jedenfalls deutlich mehr als 50 Druckgaspackungen gelagert werden und zweifelsfrei auch im Tatzeitpunkt in der in Rede stehenden Anlage bereitgehalten wurden, sodass sich insofern auch ein Widerspruch zu Paragraph 7, Druckgaspackungslagerungsverordnung 2002 ergibt, zieht dies nach Ansicht der Berufungsbehörde bei gemeinsamer Lagerung mit pyrotechnischen Artikeln und brennbaren Flüssigkeiten zweifelsfrei potentielle Gefahren für Kunden (Brand- und Explosionsgefahr) und damit eine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigungspflicht nach sich.

Ebenfalls nicht zielführend ist das Vorbringen, wonach in § 3 der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 bestimmte Lagerungsverbote festgelegt seien, eine gemeinsame Lagerung von pyrotechnischen Artikeln mit Druckgaspackungen und brennbaren Flüssigkeiten aber nur in Lagerräumen ausgeschlossen werde. Aus dem Fehlen eines solchen ausdrücklichen Lagerverbotes für Verkaufsräume kann nicht auf die fehlende Betriebsanlagengenehmigungspflicht geschlossen werden. Bei den Lagerverboten handelt es sich um Beschränkungen, die in gleicher Weise für genehmigungspflichtige und nicht genehmigungspflichtige Betriebsanlagen gelten. Schon aus diesem Grund kann aus dieser Verbotsbestimmung für die Frage der Genehmigungspflicht nichts gewonnen werden.Ebenfalls nicht zielführend ist das Vorbringen, wonach in Paragraph 3, der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 bestimmte Lagerungsverbote festgelegt seien, eine gemeinsame Lagerung von pyrotechnischen Artikeln mit Druckgaspackungen und brennbaren Flüssigkeiten aber nur in Lagerräumen ausgeschlossen werde. Aus dem Fehlen eines solchen ausdrücklichen Lagerverbotes für Verkaufsräume kann nicht auf die fehlende Betriebsanlagengenehmigungspflicht geschlossen werden. Bei den Lagerverboten handelt es sich um Beschränkungen, die in gleicher Weise für genehmigungspflichtige und nicht genehmigungspflichtige Betriebsanlagen gelten. Schon aus diesem Grund kann aus dieser Verbotsbestimmung für die Frage der Genehmigungspflicht nichts gewonnen werden.

Was nun die innere Tatseite anlangt, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der gegenständlichen Übertretung um ein sog Ungehorsamdelikt handelt. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlassung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH vom 24.5.1989, Zl 89/1002/017 ua).Was nun die innere Tatseite anlangt, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der gegenständlichen Übertretung um ein sog Ungehorsamdelikt handelt. Für derartige Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlassung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH vom 24.5.1989, Zl 89/1002/017 ua).

Diese Glaubhaftmachung ist dem Berufungswerber nicht gelungen. Die Ausführungen zur Schulung der Mitarbeiter gehen schon deshalb ins Leere, weil die betriebsanlagenrechtliche Genehmigungspflicht, wie oben dargetan, nicht allein dadurch ausgelöst worden ist, dass die Lagerung der pyrotechnischen Gegenstände abweichend von der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 erfolgt ist, sondern weil die pyrotechnischen Artikel gemeinsam mit Druckgaspackungen und brennbaren Flüssigkeiten gelagert worden sind. Die zum Verkauf bestimmte Produktpalette wurde aber unstrittig nicht von den jeweiligen Filialleiterinnen festgelegt, sondern von der Zentrale. Das Vorbringen, mit welchen eine ausreichende Schulung und Überwachung der einzelnen Filialen bzw der dort beschäftigten Mitarbeiter hinsichtlich der Einhaltung der Lagerungsvorschriften nach der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 dargetan werden sollte, erweist sich daher als nicht zielführend. Dass die Durchführung von Schulungen für sich allein kein taugliches Kontrollsystem darstellt, sondern es zudem einer Kontrolle bedarf, ob das dabei vermittelte Wissen umgesetzt wird, sei ebenfalls erwähnt. Wenn der primär Verantwortliche diese Kontrolle wiederum anderen Personen überantwortet, muss er diese hinsichtlich der ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Kontrolltätigkeit überwachen. Diesbezüglich wurden aber keine konkreten Angaben gemacht. Es wurde also nicht, wie in der Rechtsprechung gefordert, detailliert dargetan, wie oft und auf welche Weise diese Kontrollen vom Berufungsweber vorgenommen werden und wurden dafür auch keine entsprechenden Beweismittel (Kontrollberichte etc) vorgelegt. Mangels entsprechend konkretisierter Angaben hat für die Berufungsbehörde auch keine Verpflichtung bestanden, diesbezüglich weitere Erhebungen anzustellen (vgl VwGH 17.01.1990, Zl 89/03/0165 ua).Diese Glaubhaftmachung ist dem Berufungswerber nicht gelungen. Die Ausführungen zur Schulung der Mitarbeiter gehen schon deshalb ins Leere, weil die betriebsanlagenrechtliche Genehmigungspflicht, wie oben dargetan, nicht allein dadurch ausgelöst worden ist, dass die Lagerung der pyrotechnischen Gegenstände abweichend von der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 erfolgt ist, sondern weil die pyrotechnischen Artikel gemeinsam mit Druckgaspackungen und brennbaren Flüssigkeiten gelagert worden sind. Die zum Verkauf bestimmte Produktpalette wurde aber unstrittig nicht von den jeweiligen Filialleiterinnen festgelegt, sondern von der Zentrale. Das Vorbringen, mit welchen eine ausreichende Schulung und Überwachung der einzelnen Filialen bzw der dort beschäftigten Mitarbeiter hinsichtlich der Einhaltung der Lagerungsvorschriften nach der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 dargetan werden sollte, erweist sich daher als nicht zielführend. Dass die Durchführung von Schulungen für sich allein kein taugliches Kontrollsystem darstellt, sondern es zudem einer Kontrolle bedarf, ob das dabei vermittelte Wissen umgesetzt wird, sei ebenfalls erwähnt. Wenn der primär Verantwortliche diese Kontrolle wiederum anderen Personen überantwortet, muss er diese hinsichtlich der ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Kontrolltätigkeit überwachen. Diesbezüglich wurden aber keine konkreten Angaben gemacht. Es wurde also nicht, wie in der Rechtsprechung gefordert, detailliert dargetan, wie oft und auf welche Weise diese Kontrollen vom Berufungsweber vorgenommen werden und wurden dafür auch keine entsprechenden Beweismittel (Kontrollberichte etc) vorgelegt. Mangels entsprechend konkretisierter Angaben hat für die Berufungsbehörde auch keine Verpflichtung bestanden, diesbezüglich weitere Erhebungen anzustellen vergleiche VwGH 17.01.1990, Zl 89/03/0165 ua).

Ebenfalls nichts zu gewinnen ist für den Berufungswerber mit dem Hinweis auf Rechtsauskünfte der Bezirkshauptmannschaften Graz-Umgebung und Murau. Wie sich nämlich aus dem vom Berufungswerber selbst vorgelegten Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 29.03.2004, Zl 2.0 C-1139/97, ergibt, wurde darin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine gewerbliche Betriebsanlagengenehmigungspflicht jedenfalls dann besteht, wenn pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II des Pyrotechnikgesetzes zugleich mit Produkten gelagert werden, die der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten oder der Druckgaspackungslagerungsverordnung unterliegen, und zwar unabhängig von der Menge der pyrotechnischen Artikel. Der Berufungswerber wäre deshalb jedenfalls dazu angehalten gewesen, seine aufgrund anderer Auskünfte gebildete, nach Ansicht der Berufungsbehörde, unrichtige Rechtsmeinung durch Rückfrage bei der für die betreffende Betriebsanlage zuständigen Behörde zu objektivieren. Wenn er dies verabsäumt hat, liegt ihm jedenfalls ein Verschulden zur Last und kann er sich nicht auf einen entschuldigenden Rechtsirrtum berufen. Dies gilt umso mehr, als die bezogenen Rechtsauskünfte sehr allgemein gehalten sind und insbesondere nicht ausreichend genau auf die Produktpalette in den Schlecker-Filialen eingehen.Ebenfalls nichts zu gewinnen ist für den Berufungswerber mit dem Hinweis auf Rechtsauskünfte der Bezirkshauptmannschaften Graz-Umgebung und Murau. Wie sich nämlich aus dem vom Berufungswerber selbst vorgelegten Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 29.03.2004, Zl 2.0 C-1139/97, ergibt, wurde darin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine gewerbliche Betriebsanlagengenehmigungspflicht jedenfalls dann besteht, wenn pyrotechnische Gegenstände der Klassen römisch eins und römisch zwei des Pyrotechnikgesetzes zugleich mit Produkten gelagert werden, die der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten oder der Druckgaspackungslagerungsverordnung unterliegen, und zwar unabhängig von der Menge der pyrotechnischen Artikel. Der Berufungswerber wäre deshalb jedenfalls dazu angehalten gewesen, seine aufgrund anderer Auskünfte gebildete, nach Ansicht der Berufungsbehörde, unrichtige Rechtsmeinung durch Rückfrage bei der für die betreffende Betriebsanlage zuständigen Behörde zu objektivieren. Wenn er dies verabsäumt hat, liegt ihm jedenfalls ein Verschulden zur Last und kann er sich nicht auf einen entschuldigenden Rechtsirrtum berufen. Dies gilt umso mehr, als die bezogenen Rechtsauskünfte sehr allgemein gehalten sind und insbesondere nicht ausreichend genau auf die Produktpalette in den Schlecker-Filialen eingehen.

Dem Berufungswerber liegt daher jedenfalls Fahrlässigkeit zur Last.

Auch das sonstige Berufungsvorbringen erweist sich als nicht zielführend. Wenn der Berufungswerber die örtliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Lienz zur Durchführung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens bestreitet, weil sich der Sitz der A. S. GmbH in der XY-Straße 14, B., befinde, ist diese Rechtsansicht verfehlt. Die Strafbestimmung in § 366 Abs 1 Z 2 GewO 1994 ist auf die Errichtung und den Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage abgestellt. Es kann daher nicht angenommen werden, dass die in Rede stehende Verwaltungsübertretung nicht am Standort der Betriebsanlage, sondern am hievon abweichenden Sitz der Unternehmensleitung begangen worden wäre. Die Zuständigkeit zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens liegt daher bei jener Behörde, in deren Sprengel sich die betreffende Betriebsstätte befindet (vgl VwGH 14.11.1989, Zl 89/04/0107 ua).Auch das sonstige Berufungsvorbringen erweist sich als nicht zielführend. Wenn der Berufungswerber die örtliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Lienz zur Durchführung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens bestreitet, weil sich der Sitz der A. S. GmbH in der XY-Straße 14, B., befinde, ist diese Rechtsansicht verfehlt. Die Strafbestimmung in Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 ist auf die Errichtung und den Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage abgestellt. Es kann daher nicht angenommen werden, dass die in Rede stehende Verwaltungsübertretung nicht am Standort der Betriebsanlage, sondern am hievon abweichenden Sitz der Unternehmensleitung begangen worden wäre. Die Zuständigkeit zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens liegt daher bei jener Behörde, in deren Sprengel sich die betreffende Betriebsstätte befindet vergleiche VwGH 14.11.1989, Zl 89/04/0107 ua).

Insoweit der Berufungswerber einen Verstoß gegen § 44a Z 1 VStG annimmt, wurde diesen Bedenken durch Konkretisierung der Verfolgungshandlung Rechnung getragen. Die Befugnis der Berufungsbehörde zu dieser Modifikation des Schuldspruches hat sich aus dem gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 66 Abs 4 AVG ergeben.Insoweit der Berufungswerber einen Verstoß gegen Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG annimmt, wurde diesen Bedenken durch Konkretisierung der Verfolgungshandlung Rechnung getragen. Die Befugnis der Berufungsbehörde zu dieser Modifikation des Schuldspruches hat sich aus dem gemäß Paragraph 24, VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden Paragraph 66, Absatz 4, AVG ergeben.

Dass eine Gewerbeberechtigung für den Handel mit pyrotechnischen Artikeln der Klasse II bestanden hat, kann die erforderliche Betriebsanlagengenehmigung nicht ersetzen. Das Berufungsvorbringen, wonach aufgrund dieser vorliegenden Genehmigung keine weitere (anlagenrechtliche) Genehmigungspflicht bestehe, ist unzutreffend.Dass eine Gewerbeberechtigung für den Handel mit pyrotechnischen Artikeln der Klasse römisch zwei bestanden hat, kann die erforderliche Betriebsanlagengenehmigung nicht ersetzen. Das Berufungsvorbringen, wonach aufgrund dieser vorliegenden Genehmigung keine weitere (anlagenrechtliche) Genehmigungspflicht bestehe, ist unzutreffend.

Wenn der Berufungswerber schließlich einen Verfahrensmangel darin erkennt, dass trotz seiner Urlaubsabwesenheit und entgegen seiner Vertagungsbitte am 27.06.2008 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt worden sei, geht dieser Einwand schon deshalb ins Leere, weil er an dieser Verhandlung durch seinen bevollmächtigten Vertreter teilgenommen hat und ihm zudem in einer fortgesetzten Verhandlung die Möglichkeit eingeräumt wurde, persönlich zum Tatvorwurf Stellung zu nehmen.

Eine gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der in Rede stehenden Betriebsanlage hat nach dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahren jedenfalls im Tatzeitpunkt nicht vorgelegen, obwohl ein solche entsprechend den vorstehenden Ausführungen erforderlich gewesen wäre. Die Erstinstanz ist daher zutreffend von einem Verstoß gegen § 366 Abs 1 Z 2 iVm § 74 Abs 2 Z 1 GewO 1994 ausgegangen. Für diese Übertretung hat der Berufungswerber als gewerberechtlicher Geschäftsführer der A. S. GmbH gemäß § 370 Abs 1 GewO 1994 verwaltungsstrafrechtlich einzustehen.Eine gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der in Rede stehenden Betriebsanlage hat nach dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahren jedenfalls im Tatzeitpunkt nicht vorgelegen, obwohl ein solche entsprechend den vorstehenden Ausführungen erforderlich gewesen wäre. Die Erstinstanz ist daher zutreffend von einem Verstoß gegen Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 ausgegangen. Für diese Übertretung hat der Berufungswerber als gewerberechtlicher Geschäftsführer der A. S. GmbH gemäß Paragraph 370, Absatz eins, GewO 1994 verwaltungsstrafrechtlich einzustehen.

Die Bestrafung ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt.

Strafbemessung:

Der Unrechtsgehalt der betreffenden Verwaltungsübertretung ist erheblich, sollen doch die gewerberechtlichen Vorschriften über die Bewilligungspflicht von Betriebsanlagen insbesondere sicherstellen, dass es aufgrund der Errichtung, des Betriebes oder der Änderung einer gewerblichen Anlage zu keiner unzulässigen Beeinträchtigung von als hochwertig einzustufenden Rechtsgütern, wie zB Leben und Gesundheit der Kunden, kommt. Diesen staatlichen Interessen wurde gegenständlich zuwidergehandelt.

Bezüglich des Verschuldens war, wie erwähnt, von Fahrlässigkeit auszugehen. Milderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Erschwerend waren mehrere Strafvormerkungen zu berücksichtigen. Bezüglich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse hat der Berufungswerber keine Angaben gemacht. Es war daher insofern eine Einschätzung vorzunehmen (vgl VwGH 11.11.1998, Zl 98/04/0034 uva), wobei aufgrund der gehobenen Position des Berufungswerbers in der A. S. GmbH zumindest von einem monatlichen Einkommen in Höhe von ca Euro 3.000,00 auszugehen war.Bezüglich des Verschuldens war, wie erwähnt, von Fahrlässigkeit auszugehen. Milderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Erschwerend waren mehrere Strafvormerkungen zu berücksichtigen. Bezüglich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse hat der Berufungswerber keine Angaben gemacht. Es war daher insofern eine Einschätzung vorzunehmen vergleiche VwGH 11.11.1998, Zl 98/04/0034 uva), wobei aufgrund der gehobenen Position des Berufungswerbers in der A. S. GmbH zumindest von einem monatlichen Einkommen in Höhe von ca Euro 3.000,00 auszugehen war.

Unter Berücksichtigung all dieser Strafzumessungskriterien konnte nun eine Geldstrafe in Höhe von Euro 365,00, womit der gesetzliche Strafrahmen nur zu ca 10 Prozent ausgeschöpft worden ist, keinesfalls als überhöht angesehen werden.

Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 21 Abs 1 VStG haben gegenständlich nicht vorgelegen, weil es bereits an dem in dieser Bestimmung geforderten geringfügigen Verschulden fehlt. Von einem solchen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nämlich nur dann auszugehen, wenn das tatbildmäßige Verhalten erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (vgl VwGH 12.09.1986, Zl 86/18/0059 uva). Es ist nun aber nicht erkennbar, dass der Unrechts- bzw Schuldgehalt gegenständlich wesentlich geringer wäre als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnorm.Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 21, Absatz eins, VStG haben gegenständlich nicht vorgelegen, weil es bereits an dem in dieser Bestimmung geforderten geringfügigen Verschulden fehlt. Von einem solchen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nämlich nur dann auszugehen, wenn das tatbildmäßige Verhalten erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt vergleiche VwGH 12.09.1986, Zl 86/18/0059 uva). Es ist nun aber nicht erkennbar, dass der Unrechts- bzw Schuldgehalt gegenständlich wesentlich geringer wäre als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnorm.

Die Berufung war daher abzuweisen. Dabei hatte allerdings eine Modifikation des Schuldspruches zu erfolgen. Die Befugnis der Berufungsbehörde dazu hat sich, wie bereits erwähnt, aus § 66 Abs 4 AVG ergeben. Bei der Richtigstellung der gelagerten Mengen handelt es sich um die Verbesserung eines im Hinblick auf die detailliert angeführten Einzelmengen offenkundigen Additionsfehlers.Die Berufung war daher abzuweisen. Dabei hatte allerdings eine Modifikation des Schuldspruches zu erfolgen. Die Befugnis der Berufungsbehörde dazu hat sich, wie bereits erwähnt, aus Paragraph 66, Absatz 4, AVG ergeben. Bei der Richtigstellung der gelagerten Mengen handelt es sich um die Verbesserung eines im Hinblick auf die detailliert angeführten Einzelmengen offenkundigen Additionsfehlers.

Der Kostenspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesbestimmungen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Der, Verordnungsgeber, der, Pyeotechnik-Lagerverordnung 2004, BGBl II Nr 252/2004, knüpft, lediglich, an, das, Faktum, einer, bestehenden, Genehmigungspflicht, an, und, trifft, er, gestützt, auf, § 69 Abs 1 GewO, (für, nicht, genehmigungspflichtige, Betriebsanlagen), und, § 82 Abs 1 legcit, (für, genehmigungspflichtige, bzw, genehmigte, Betriebsanlagen), jeweils, differenzierte, Regelungen. Eine, normative, Anordnung, ob, Betriebsanlagen, genehmigungspflichtig, oder, nicht, genehmigungspflichtig, sind, kann, aus, der, betreffenden, Verordnung, aber, wie, erwähnt, nicht, entnommen, werden. Diese, Beurteilung, hat, vielmehr, nach, der, gesetzlichen, Bestimmung, in, § 74 Abs 2 GewO 1994, unter, Berücksichtigung, der, Umstände, des, konkreten, Einzelfalles, zu, erfolgen, sofern, nicht, in, einer, Verordnung, gemäß, § 74 Abs 7 GewO 1994, für, bestimte, Arten, von, Betriebsanlagen, generell, die, Genehmigungsfreiheit, festgestellt, wird, wobei, eine, solche, Verordnung, für, Handelsbetriebe, der, vorliegenden, Art, nicht, besteht.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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