RS UVS Burgenland 2003/11/25 038/02/03120

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Veröffentlicht am 25.11.2003
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Rechtssatz

Für Übertretungen des § 17 in Verbindung mit § 23 Abs 1 Z 7 GütbefG haftet der gewerberechtliche und nicht der handelsrechtliche Geschäftsführer. Die gegenteilige Auffassung des VwGH im Erkenntnis vom 26 02 2003, Zl 2002/03/0022, wird aus folgenden Gründen nicht geteilt:

 

In der zitierten Höchstgerichtsentscheidung wird nicht weiter ausgeführt, warum der handelsrechtliche Geschäftsführer zu bestrafen ist, sondern auf das Erkenntnis vom 30 01 2002, Zl  2001/03/0283, verwiesen, wo ausgeführt wird: ?Ein Fall, in dem die Verantwortlichkeit eines gewerberechtlichen Geschäftsführers im Sinne der §§ 39 Abs 1, 370 Abs 2 GewO in Betracht käme, liegt im Beschwerdefall nicht vor. Hier steht eine Übertretung des § 17 Abs 1 in Verbindung mit § 23 Abs 1 Z 6 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 in Rede. Eine Vorschrift, die eine Verantwortlichkeit eines nach § 39 GewO oder nach sonstigen Verwaltungsvorschriften bestellten Geschäftsführers für die Einhaltung der oben zitierten Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes normierte, besteht nicht. Eine besondere Regelung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit durch eine Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 9 Abs 1 zweiter Halbsatz VStG liegt somit nicht vor. Die Regelungen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer (§§ 39, 370 GewO) beziehen sich nur auf die Einhaltung von Verpflichtungen, die sich aus gewerberechtlichen Vorschriften für die Gewerbeausübung ergeben. Regelungen, die nicht dem Kompetenztatbestand "Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie" (Art  10 Abs 1 Z 8 B-VG) zugehören, fallen selbst dann, wenn sie in Beziehung zur Gewerbeausübung stehen, nicht in den Bereich der Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers (vgl das hg Erkenntnis vom 26 September 1994, Zl 92/10/0148, mwN). Die Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers kam im Beschwerdefall somit nicht in Betracht; Übertretungen der §§ 17 Abs 1 iVm 23 Abs 1 Z. 6 des GüterbefG 1995 hat nach dem Gesagten - unbeschadet der Regelung des § 9 Abs 2 VStG - der "handelsrechtliche" Geschäftsführer zu verantworten.?

 

 

Im zuletzt erwähnten Erkenntnis vom 26 09 1994 heißt es unter Anderem: ?Hier steht eine Übertretung des AMG in Rede. Eine Vorschrift, die eine Verantwortlichkeit eines nach § 39 GewO oder nach sonstigen Verwaltungsvorschriften bestellten Geschäftsführers für die Einhaltung der Vorschriften des AMG normierte, besteht nicht. Eine besondere Regelung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit durch eine Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 9 Abs 1 zweiter Halbsatz VStG liegt somit nicht vor. Die Regelungen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer (§§ 39, 370 GewO) beziehen sich nur auf die Einhaltung von Verpflichtungen, die sich aus gewerberechtlichen Vorschriften für die Gewerbeausübung ergeben. Regelungen, die nicht dem Kompetenztatbestand "Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie" (Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG) zugehören, fallen selbst dann, wenn sie in Beziehung zur Gewerbeausübung stehen, nicht in den Bereich der Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers (vgl zB zum Lebensmittelgesetz die Erkenntnisse vom 27 September 1988, Zlen 88/10/0094, 0109 bis 0111, und vom 28 Februar 1992, Zl 91/10/0187, zum Weingesetz das Erkenntnis vom 27 September 1988, Zl 87/10/0124, zum Ausländerbeschäftigungsgesetz das Erkenntnis vom 25 September 1992, Zl 92/09/0161, und zu Arbeitnehmervorschriften das Erkenntnis vom 28 Oktober 1993, Zl 91/19/0373, und die dort jeweils zitierte Vorjudikatur).? Daraus wird erkennbar, dass es der VwGH für entscheidend hält, dass sich die (als verletzt erachtete) Regelung aus ?gewerberechtlichen Vorschriften für die Gewerbeausübung? ergibt und zum Kompetenztatbestand ?Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie? nach Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG zählt, eine bloße Beziehung zur Gewerbeausübung reicht nicht. Der Verwaltungssenat teilt diese Auffassung, kann jedoch ? mangels diesbezüglicher näherer Ausführungen im Erkenntnis des VwGH - nicht nachvollziehen, mit welcher Begründung der VwGH nach seinem Erkenntnis vom 30 01 2002 die Regelung des § 17 Abs 1 iVm § 23 Abs 1 Z 6 (jetzt 7) GütbefG nicht zu den gewerberechtlichen Vorschriften und zum angezogenen Kompetenztatbestand zählt.

 

Folgendes spricht gegen die Auffassung des VwGH und dafür, dass die in Rede stehende Norm eine ?gewerberechtliche?  Vorschrift iSd Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG ist: Gemäß § 1 Abs 3 GütbefG gilt, soweit in diesem Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen getroffen werden, für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die GewO 1994 mit bestimmten Maßgaben (die jedoch für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt keine Bedeutung haben, weil diese ausdrücklich genannten Maßgaben keine abweichende Regelung betreffend die verwaltungsrechtliche Strafbarkeit von allfällig bestellten Geschäftsführern enthalten). Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ist bei der Auslegung von Rechtsnormen ? so auch der Bestimmungen des GütbefG ? nach den auf Grund dieser Judikatur auch im öffentlichen Recht maßgeblichen Auslegungsgrundsätzen der §§ 6 und 7 ABGB primär der Wortlaut im Zusammenhalt mit dem erklärten Willen des Gesetzgebers maßgeblich. Daraus ergibt sich, dass ? zumal ein abweichender gesetzgeberischer Wille aus den Bezug habenden parlamentarischen Materialien (insbesondere zum GütbefG, aber auch zur GewO 1994) nicht ersichtlich ist - auf Grund der dargelegten, durch den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen vertretenen Auslegungsgrundsätze zunächst grundsätzlich davon auszugehen ist, dass (gemäß § 1 Abs 3 GütbefG im Zusammenhang mit den Vorschriften der GewO 1994 [§§ 39 und 370 dieses Gesetzes]) die Bestimmungen der GewO 1994 über die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit von gewerberechtlichen Geschäftsführern auch im sachlichen Geltungsbereich des GütbefG anzuwenden sind. Auch die anderen, in den §§ 6 und 7 ABGB enthaltenen, nach dem Dargelegten hier ferner maßgeblichen Interpretationsmethoden im Hinblick auf rechtssystematische und teleologische Erwägungen führen zu keinem anderen Auslegungsergebnis (zumal auch der Verwaltungsgerichtshof nichts dargetan hat, was dagegen sprechen würde).

 

 

Die Meinung des Verwaltungssenats findet folgende weitere Stützen:

Der Verfassungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis VfSlg 11483/1987 ausdrücklich aus, dass bestimmte ? für seine diesbezügliche Entscheidung verfahrensgegenständliche ? Regelungen des GütbefG die Möglichkeit beschränken, ein bestimmtes Gewerbe anzutreten. Daraus ist (unbeschadet dessen, dass dies in diesem Erkenntnis nicht ausdrücklich ausgeführt wird) klar erschließbar, dass der Verfassungsgerichtshof von der Zuordnung dieser Bestimmungen zum Kompetenztatbestand des Gewerberechts (Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG) ausgegangen ist.

 

Der Verwaltungsgerichtshof führt in dem Erkenntnis vom 30 Jänner 2002, 2001/03/0283, (das, wie anzumerken ist, vom Senat 3 des Verwaltungsgerichtshofs beschlossen wurde) als Beleg für seine dort vertretene Auffassung ausdrücklich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 26 September 1994, 92/10/0148, (vom Senat 10 beschlossen) an, worin jedoch überhaupt keine Bezugnahme auf das GütbefG enthalten, sondern zentraler rechtlicher Anknüpfungspunkt das Arzneimittelgesetz (mit Verweis auf andere, hier auch nicht relevante Bundesgesetze) war. In hohem Maße bemerkenswert ist dabei, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem ? eben zitierten - Erkenntnis vom 30 Jänner 2002 NICHT auf das (im Gegensatz zu dem vom Gerichtshof primär zitierten Erkenntnis vom 26 September 1994) im Hinblick auf die dort maßgebliche Rechtslage VOLLKOMMEN EINSCHLÄGIGE, VOM SELBEN SENAT (3; mit teilweise unterschiedlicher Besetzung) wie die aktuelle Entscheidung und zudem bereits fünf Tage vor letzterem Erkenntnis BESCHLOSSENE ERKENNTNIS DES VERWALTUNGSGERICHTSHOFES VOM 21 SEPTEMBER 1994, 94/03/0152, eingeht: Darin ordnete der Verwaltungsgerichtshof die im GütbefG geregelten Angelegenheiten (wie sich aus dem Vorangegangen ergibt: zutreffendermaßen) ausdrücklich dem Kompetenztatbestand des Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG (Angelegenheiten des Gewerbes) zu. Dieses Erkenntnis und die zitierte Entscheidung vom 30 Jänner 2002 stehen hinsichtlich der hier zu erörternden Rechtsfrage in klarem Widerspruch zueinander, was umso weniger verständlich erscheint, als der Verwaltungsgerichtshof auf diese rechtserhebliche Diskrepanz zu seiner eigenen Judikatur dabei mit keinem Wort Bezug nimmt.

 

Auch aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend die (später im BGBl I Nr106/2001 kundgemachte) Novelle des GütbefG 1995 und dem Bericht des Verkehrsausschusses (681 und 668 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXL GP) geht hervor, dass sich das GütbefG in kompetenzrechtlicher Hinsicht  auf Art 10 Abs 1 Z 8 (?Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie?) stützt.

 

Schließlich ordnet auch die verwaltungsrechtliche Literatur das GütbefG systematisch dem Gewerberecht zu (s etwa Walter/Mayer, Grundriss des Besonderen Verwaltungsrechts, 2 Aufl [1987], S 321; Gaisbauer, Die gewerberechtliche Zuverlässigkeit ? eine Rechtsprechungsübersicht, ÖZW 1993, S 78 ff; Thienel, Die ?Firma? im Verwaltungsverfahren unter Berücksichtigung von Neuerungen in der GewO (Teil II), ÖJZ 1996, S 248 ff.; Grünwald, ua, Wirtschaftsrecht [1997], Rz 1049 f; Pauger, in: Raschauer [Hrsg], Grundriss des österreichischen Wirtschaftsrechts [1998], Rz 446, Überschrift vor Rz 447, weiters Rz 448, s auch FN 231 zu Rz 389; Gottschamel, Gewerberecht, ÖZW 1999, S 18 ff).

Schlagworte
Gewerberechtlicher Geschäftsführer
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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