RS UVS Niederösterreich 1994/06/13 Senat-HL-93-008

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Veröffentlicht am 13.06.1994
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Eine Übertragung der strafrechtlichen Verantwortung auf "Verantwortliche Beauftragte" nach §9 Abs2 bis 7 VStG kommt für den Bereich des Gewerberechtes im Hinblick auf die Spezialnorm des §370 GewO 1973 nicht in Frage.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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