Begründung: Der Antragsteller ist grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 387 Grundbuch *****. Mit dem am 12. 9. 2005 als Notariatsakt abgeschlossenen Ehepakt errichteten der Antragsteller und seine Ehegattin Gerlinde I***** eine auf diese Liegenschaft beschränkte Gütergemeinschaft auf den Todesfall. Darin wurde Folgendes vereinbart: „II. Ehepakte Die Ehegatten Herr Mag. Gottfried und Frau Gerlinde I***** errichten nunmehr hinsichtlich der vorbeschriebenen Liegensch... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies das im
Spruch: ersichtliche Begehren der Antragstellerin mit der
Begründung: ab, dass aufgrund Punkt 3. des Übergabsvertrages sowohl ein Fruchtgenussrecht als auch ein „ruhendes" Wohnungsgebrauchsrecht zugunsten von Imelda K***** eingeräumt werde, weil sich letztere im Falle des Vorablebens des Übergebers dazu verpflichte, dass übergebene Haus nur für ihr eigenes Wohnbedürfnis zu verwenden und dieses nicht zu vermieten bzw zu verpachten. Die Verbüche... mehr lesen...
Norm: GBG §5GBG §94 Abs1 Z1 B GUG §12 Abs3 GUG § 12 heute GUG § 12 gültig ab 01.01.1981
Rechtssatz:
Der Einverleibung eines in einem Übergabevertrag der Ehefrau des Übergebers eingeräumten Fruchtgenussrechtes, das bei Vorversterben des Übergebers nur mehr zur Befriedigung des eigenen ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist seit 9. März 1984 Alleineigentümer des geschlossenen Hofes "E*****" in EZ 9***** Grundbuch 8***** T*****, zu dessen Gutsbestand unter anderem das Grundstück 451/1 gehört. Der Beklagte ist seit 5. 2. 1968 Alleineigentümer des geschlossenen Hofes "V*****" in EZ 9***** Grundbuch 8***** T*****, dessen Gutsbestand unter anderem das Grundstück 731/3 zugeschrieben ist. Das Grundstück 731/3 ist durch Teilung des ebenfalls zum Gutsbestand des Hofes des Beklagten ... mehr lesen...
Begründung: Beide Vorinstanzen verweigerten die Verbücherung des der Übergeberin eines Hälfteanteils im Übergabsvertrag Notariatsakt vom 23. November 2000 unter Punkt IV eingeräumten Wohnungsrechtes mit folgender
Begründung: Beide Vorinstanzen verweigerten die Verbücherung des der Übergeberin eines Hälfteanteils im Übergabsvertrag Notariatsakt vom 23. November 2000 unter Punkt römisch vier eingeräumten Wohnungsrechtes mit folgender
Begründung: Ob der Liegenschaft EZ ***** GB **... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller und die Rechtsmittelwerber sind Miteigentümer einer Seeliegenschaft. Das Erstgericht wies das Grundbuchsgesuch des Antragstellers auf Einverleibung des Eigentumsrechtes an zwei weiteren, von ihm gekauften Liegenschaftsanteilen sowie der Löschung des Vorkaufsrechtes an einem dieser Anteile ab. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers Folge und bewilligte die begehrten Eintragungen. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs ... mehr lesen...
Norm: GBG §5
Rechtssatz:
Bei Eintragung eines Vorkaufsrechts für eine Personenmehrheit (hier: fünf Personen) im Hauptbuch ist die Einsicht in die Urkundensammlung geboten.
Entscheidungstexte 4 Ob 1/01b Entscheidungstext OGH 12.06.2001 4 Ob 1/01b European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2001:RS011533... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist Eigentümer einer Liegenschaft, in deren Lastenblatt ein Vorkaufsrecht einverleibt ist, das in dem zwischen dem (seinerzeitigen) Verkäufer und den Eltern des Beklagten sowie des Nebenintervenienten als Käufern betreffend eine benachbarte Liegenschaft abgeschlossenen Kaufvertrag vom 18. 3. 1971 begründet wurde. Punkt 15 dieses Vertrages lautet: "Vorkaufsrecht: Der Verkäufer räumt den Käufern und ihren Kindern Wilfried Ludwig W***** (1952),... mehr lesen...
Begründung: Die Erstantragstellerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****, die Zweit- bis 14. Antragsteller sind Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****. Unter Vorlage des Originalservitutsvertrags vom 23. 11. 1998 (Beilage A) beantragten die Antragsteller im Grundbuch ***** nachstehende grundbücherliche Eintragungen: 1. Im Lastenblatt der Liegenschaft EZ ***** die Einverleibung der Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens "gemäß den Bestim... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller veräußerte mit Kaufvertrag vom 17. 12. 1996 aus seinen Liegenschaften EZ 5, 6 und 7 GB ***** gemäß der Vermessungsurkunde des Dipl. Ing. M***** a) die Trennstücke 1, 5, 6 und 7 (insgesamt 346 m2) dem Rudolf und dem Herbert H*****, den jeweiligen Hälfteeigentümern der Liegenschaft EZ ***** und b) die Trennstücke 8 und 9 (insgesamt 222 m2) dem Karl und der Stefanie H*****, den jeweiligen Hälfteeigentümern der Liegenschaft ***** desselben Grundbu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Vater des Beklagten hat im Herbst 1993 im Zuge eines Zwangsversteigerungsverfahrens die Liegenschaften EZ 61 und 240 Grundbuch ***** A***** erstanden. Zu diesen Einlagen gehören mehrere Grundstücke mit den darauf befindlichen Gebäuden, nämlich dem Wohnhaus A***** Nr. 53b, dem Stallgebäude, der Wagenhütte und der Holzhütte. Über Antrag des Erstehers und aufgrund des notariellen Schenkungsvertrages vom 16. 11. 1994 wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Bei aufrechter Gütergemeinschaft wäre der Antragsteller Miteigentümer (zur Hälfte) der von der Antragsgegnerin im Jahr 1992 erworbenen Liegenschaft. Er hätte Anspruch auf Eintragung seines Miteigentums im Grundbuch (SZ 26/140; Demelius in ÖJZ 1950, 365). Voraussetzung einer Benützungsregelung über eine gemeinsame Sache ist ua deren rechtliche Verfügbarkeit (MietSlg 24.535, 27.084; JBl 1987, 262; 2 Ob 538/89). Die... mehr lesen...
Norm: ABGB §353 ABGB §357 ABGB §358 ABGB §897 GBG §5GBG §9 GUG §12 GUG §12 Abs3 ABGB § 353 heute ABGB § 353 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 357 gültig von 01.01.1812 bis 24.07.2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006 ... mehr lesen...
Begründung: Die Erstantragstellerin ist Eigentümerin der im
Kopf: dieser Entscheidung genannten Liegenschaft. Mittels Notariatsaktes vom 21. Juli 1993 schenkte sie die Hälfte dieser Liegenschaft dem Zweitantragsteller, ihrem Sohn, mit der Vereinbarung, daß diese Schenkung ihrem ganzen Inhalte nach durch das Vorableben des Zweitantragstellers vor der Erstantragstellerin auflösend bedingt sein solle und daß diese auflösende Bedingung anläßlich der Einverleibung des Eigentumsrecht... mehr lesen...
Begründung: Am 7.5.1985 wurde die im Eigentum des Otto M*** stehende Liegenschaft EZ 151 II KG Radfeld dem Ersteher Franz A*** um das Meistbot von 16,5 Mill S zugeschlagen. Am 7.5.1985 wurde die im Eigentum des Otto M*** stehende Liegenschaft EZ 151 römisch zwei KG Radfeld dem Ersteher Franz A*** um das Meistbot von 16,5 Mill S zugeschlagen. Mit Verteilungsbeschluß des Bezirksgerichtes Rattenberg vom 11.3.1986, E 108/83-141, wurden nicht strittige Vorzugsposten von 17.470 S un... mehr lesen...
Norm: GBG §5
Rechtssatz:
Zu den in das Hauptbuch einzutragenden wesentlichen Bestimmungen gehören beim Pfandrecht nur die Forderung und die Person des Gläubigers, nicht auch jene des Hauptschuldners, weil Liegenschaften auch für fremde Forderungen verpfändet werden können.
Entscheidungstexte 3 Ob 113/87 Entscheidungstext OGH 28.10.1987 3 Ob 113/87 ... mehr lesen...
Begründung: Auf der in Exekution gezogenen Liegenschaft EZ 50 KG Brugg sind unter COZ 2 auf Grund der Pfandbestellungsurkunde vom 24. August und 4. September 1981 das Pfandrecht für einen Kredithöchstbetrag von S 240.000,-- und unter COZ 4 auf Grund der Pfandbestellungsurkunde vom 24. November und 3. Dezember 1981 das Pfandrecht für einen Kredithöchstbetrag von S 500.000,-- jeweils für die Ö*** L*** AG einverleibt. Mit Schriftsatz ON 37 teilte die Ö*** L*** AG zum Versteigerungs... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Kauf- und Tauschvertrag vom 14. November, 18. November und 20. November 1964 erwarb Dr. Hans L***, der Vater des Klägers, von der beklagten A*** das Grundstück 3700/2 KG Obsteig im Ausmaß von 2682 m2 um den Kaufpreis von S 5,-- pro Quadratmeter. Dr. Hans L*** war gemeinsam mit Dr. Marie Anne K*** Eigentümer der Liegenschaft EZ 48 II KG Obsteig, zu deren Gunsten die Grundstücke 932/3, 3702/1, 3703, 4186, 3701 und 3700/2 mit der Dienstbarkeit des ausschli... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Dr. Alexander M war Eigentümer der Liegenschaft EZ 50 KG St. Leonhard, bestehend aus den Grundstücken Nr.104 mit dem Haus Elisabethstraße 32 und Nr.105 Garten. Mit Vertrag vom 30.3.1966 verkaufte Dr. M das Grundstück Nr.105 im Ausmaß von 1503 m 2 an das N O; dieses verpflichtete sich für sich und seine Rechtsnachfolger im Eigentum der Kaufliegenschaft gegenüber dem Verkäufer und seinen Rechtsnachfolgern im Eigentum an der Liegenschaft EZ 50 KG St.Leonhard, 'a... mehr lesen...
Norm: GBG §5
Rechtssatz: Ist die Eintragung eines bücherlichen Rechtes in einer Kurzfassung nicht möglich, so ist nach § 5 GBG eine Berufung auf genau bezeichnete Stellen der der Eintragung zugrundeliegenden Vertragsurkunde mit der Wirkung zulässig, dass die bezogenen Stellen als im Hauptbuch eingetragen anzusehen sind. Der bloße Hinweis auf den der Eintragung zugrundeliegenden Vertrag hat hingegen nicht die Wirkung, dass die Bestimmun... mehr lesen...
Norm: GBG §5 GUG §2 VermG §8 GUG § 2 heute GUG § 2 gültig ab 29.10.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2003 GUG § 2 gültig von 01.04.1997 bis 28.10.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1997 GUG § 2 gültig von 01.01.1981 bis 31.03.199... mehr lesen...
Norm: ABGB §472 ABGB §486 ABGB §492 ABGB §494 GBG §5 ZPO §226 IIB12 ABGB § 472 heute ABGB § 472 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 486 heute ABGB § 486 gültig ab 01.01.1812 ... mehr lesen...
Norm: GBG §5
Rechtssatz: In Ermangelung einer genauen Bezeichnung des betreffenden Vertragspunktes ist nur die Eintragung im Hauptbuch maßgeblich. Entscheidungstexte 5 Ob 608/80 Entscheidungstext OGH 02.09.1980 5 Ob 608/80 6 Ob 43/21y Entscheidungstext OGH 15.04.2021 6 Ob 43/21y Vgl ... mehr lesen...
Norm: GBG §5
Rechtssatz: In die Urkundensammlung ist Einsicht zu nehmen, wenn entweder das Hauptbuch auf die Urkundensammlung Bezug nimmt, wenn bei dem in das Hauptbuch Einsicht Nehmenden der Verdacht erweckt werden muss, dass das Hauptbuch und die Urkundensammlung nicht übereinstimmen, oder wenn die Einsichtnahme in die Urkundensammlung als verkehrsüblich angesehen werden muss (SZ 46/56; EvBl 1971/64; SZ 28/68, SZ 16/93; SZ 11/41 ua). ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1072 GBG §5 ABGB § 1072 heute ABGB § 1072 gültig ab 01.01.1812
Rechtssatz:
Die Einverleibung eines Vorkaufsrechtes in dem Hauptbuch ohne Bezugnahme auf die Urkundensammlung verpflichtet Dritte nicht, noch die Urkundensammlung zu Rate zu ziehen.
Entschei... mehr lesen...
Josefine L ist zu 5/8 Anteilen grundbücherliche Miteigentümerin der Liegenschaft EZ 985 KG W Grundbuch des Bezirksgerichtes Klagenfurt, mit dem Haus Klagenfurt, M-Straße 2. Mit Vereinbarung vom 21. Mai 1970 räumte Josefine L der K-Bank hinsichtlich ihrer 5/8 Anteile an der EZ 985 KG W in Sinne der Bestimmungen der §§ 1072 ff. ABGB für alle Veräußerungsfälle das Vorkaufsrecht ein. Josefine L erteilte die ausdrückliche Bewilligung, daß bei ihren Liegenschaftsanteilen an der Liegensch... mehr lesen...
Norm: ABGB §472 GBG §5, GBG §9 ABGB § 472 heute ABGB § 472 gültig ab 01.01.1812
Rechtssatz: Bei einer Grunddienstbarkeit ergibt sich in der Regel aus der Art der Eintragung die Vermutung, dass wichtige Nebenbestimmungen wohl in den Urkunden, nicht aber im Hauptbuch aufscheinen. Daher Pfl... mehr lesen...
Norm: ABGB §1236 GBG §4GBG §5 ABGB § 1236 heute ABGB § 1236 gültig ab 01.01.1812
Rechtssatz: Die Gütergemeinschaft unter Lebenden muss, um dingliche Wirkung zu haben, im Grundbuch in der Weise ersichtlich gemacht werden, dass für jeden Ehegatten das Eigentumsrecht mit der Beschränkung ei... mehr lesen...
Der Kläger ist der Vater des Erstbeklagten und der Ehegatte der Zweitbeklagten. Der Notariatsakt vom 18. Feber 1931 schlossen der Kläger und die Zweitbeklagte einen Ehe- und Erbvertrag, mit dem sie über ihr gesamtes beiderseitiges Vermögen, welches sie besessen haben, in Zukunft einzeln oder gemeinsam erwerben, ererben oder sonst an sich bringen würden, die allgemeine Gütergemeinschaft unter Lebenden und auf den Todesfall vereinbarten; sie setzten sich zu drei Vierteln ihres Nachla... mehr lesen...
Die Verpflichtete und ihr Mann Anton G sind je zur Hälfte bücherliche Eigentümer der Liegenschaft EZ 59 KG G. Die Einverleibung ihres Eigentumsrechtes erfolgte auf Grund einer Einantwortungsurkunde vom 11. Jänner 1938, "des notariellen Ehevertrages vom 9. September 1939" und der Heiratsurkunde vom 10. Mai 1941. Auf Grund des gegen die nunmehrige Verpflichtete zu 1 Cg ../69 ergangenen Versäumungsurteils des KG Ried im Innkreis vom 25. Juni 1969 wurde auf ihrem Hälfteanteil an der Lie... mehr lesen...