Begründung: Der Antragsteller ist grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 387 Grundbuch *****. Mit dem am 12. 9. 2005 als Notariatsakt abgeschlossenen Ehepakt errichteten der Antragsteller und seine Ehegattin Gerlinde I***** eine auf diese Liegenschaft beschränkte Gütergemeinschaft auf den Todesfall. Darin wurde Folgendes vereinbart: „II. Ehepakte Die Ehegatten Herr Mag. Gottfried und Frau Gerlinde I***** errichten nunmehr hinsichtlich der vorbeschriebenen Liegensch... mehr lesen...
Norm: GBG §5GBG §94 Abs1 Z1 BGUG §12 Abs3
Rechtssatz: Der Einverleibung eines in einem Übergabevertrag der Ehefrau des Übergebers eingeräumten Fruchtgenussrechtes, das bei Vorversterben des Übergebers nur mehr zur Befriedigung des eigenen Wohnbedürfnisses der Dienstbarkeitsberechtigten ausgeübt werden darf, stehen keine rechtlichen Hindernisse entgegen. Die zeitliche Beschränkung des Fruchtgenussrechtes kann durch einen Hinweis gemäß § 5 GBG iV... mehr lesen...
Norm: GBG §5
Rechtssatz: Bei Eintragung eines Vorkaufsrechts für eine Personenmehrheit (hier: fünf Personen) im Hauptbuch ist die Einsicht in die Urkundensammlung geboten. Entscheidungstexte 4 Ob 1/01b Entscheidungstext OGH 12.06.2001 4 Ob 1/01b European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115335 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §353ABGB §357ABGB §358ABGB §897GBG §5GBG §9GUG §12GUG §12 Abs3
Rechtssatz: Eigentum an einer Liegenschaft kann auch unter einer auflösenden Bedingung zugunsten des Voreigentümers (hier: der Erstantragstellerin als Geschenkgeberin), also im Falle des Bedingungseintrittes zeitlich beschränkt durch ein sogenanntes Heimfallsrecht, übertragen und mit dieser zeitlichen Beschränkung durch einen Hinweis gemäß § 5 Satz 2 GBG in Verbindung mit... mehr lesen...
Begründung: Am 7.5.1985 wurde die im Eigentum des Otto M*** stehende Liegenschaft EZ 151 II KG Radfeld dem Ersteher Franz A*** um das Meistbot von 16,5 Mill S zugeschlagen. Mit Verteilungsbeschluß des Bezirksgerichtes Rattenberg vom 11.3.1986, E 108/83-141, wurden nicht strittige Vorzugsposten von 17.470 S und 57.042 S, zusammen 74.512 S zugewiesen, ferner in der bücherlichen Rangordnung 1. dem betreibenden Gläubiger Dr.Werner S*** (= beklagte Partei) a... mehr lesen...
Begründung: Auf der in Exekution gezogenen Liegenschaft EZ 50 KG Brugg sind unter COZ 2 auf Grund der Pfandbestellungsurkunde vom 24. August und 4. September 1981 das Pfandrecht für einen Kredithöchstbetrag von S 240.000,-- und unter COZ 4 auf Grund der Pfandbestellungsurkunde vom 24. November und 3. Dezember 1981 das Pfandrecht für einen Kredithöchstbetrag von S 500.000,-- jeweils für die Ö*** L*** AG einverleibt. Mit Schriftsatz ON 37 teilte die Ö*** L*** AG zum Versteigerungste... mehr lesen...
Norm: GBG §5
Rechtssatz: Zu den in das Hauptbuch einzutragenden wesentlichen Bestimmungen gehören beim Pfandrecht nur die Forderung und die Person des Gläubigers, nicht auch jene des Hauptschuldners, weil Liegenschaften auch für fremde Forderungen verpfändet werden können. Entscheidungstexte 3 Ob 113/87 Entscheidungstext OGH 28.10.1987 3 Ob 113/87 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Kauf- und Tauschvertrag vom 14. November, 18. November und 20. November 1964 erwarb Dr. Hans L***, der Vater des Klägers, von der beklagten A*** das Grundstück 3700/2 KG Obsteig im Ausmaß von 2682 m2 um den Kaufpreis von S 5,-- pro Quadratmeter. Dr. Hans L*** war gemeinsam mit Dr. Marie Anne K*** Eigentümer der Liegenschaft EZ 48 II KG Obsteig, zu deren Gunsten die Grundstücke 932/3, 3702/1, 3703, 4186, 3701 und 3700/2 mit der Dienstbarkeit des ausschließl... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Dr. Alexander M war Eigentümer der Liegenschaft EZ 50 KG St. Leonhard, bestehend aus den Grundstücken Nr.104 mit dem Haus Elisabethstraße 32 und Nr.105 Garten. Mit Vertrag vom 30.3.1966 verkaufte Dr. M das Grundstück Nr.105 im Ausmaß von 1503 m 2 an das N O; dieses verpflichtete sich für sich und seine Rechtsnachfolger im Eigentum der Kaufliegenschaft gegenüber dem Verkäufer und seinen Rechtsnachfolgern im Eigentum an der Liegenschaft EZ 50 KG St.Leonhard, 'a) ... mehr lesen...
Norm: GBG §5
Rechtssatz: Ist die Eintragung eines bücherlichen Rechtes in einer Kurzfassung nicht möglich, so ist nach § 5 GBG eine Berufung auf genau bezeichnete Stellen der der Eintragung zugrundeliegenden Vertragsurkunde mit der Wirkung zulässig, dass die bezogenen Stellen als im Hauptbuch eingetragen anzusehen sind. Der bloße Hinweis auf den der Eintragung zugrundeliegenden Vertrag hat hingegen nicht die Wirkung, dass die Bestimmungen diese... mehr lesen...
Norm: GBG §5GUG §2VermG §8
Rechtssatz: Der Vertrauensgrundsatz gilt nur für das Hauptbuch; der Urkundensammlung ist wegen ihrer gegenüber dem Hauptbuch untergeordneten Bedeutung der Vertrauensschutz abzusprechen. Entscheidungstexte 7 Ob 528/81 Entscheidungstext OGH 05.03.1981 7 Ob 528/81 Veröff: NZ 1982,42 = MietSlg 33046 2 Ob 12/03h E... mehr lesen...
Norm: GBG §5
Rechtssatz: In Ermangelung einer genauen Bezeichnung des betreffenden Vertragspunktes ist nur die Eintragung im Hauptbuch maßgeblich. Entscheidungstexte 5 Ob 608/80 Entscheidungstext OGH 02.09.1980 5 Ob 608/80 6 Ob 43/21y Entscheidungstext OGH 15.04.2021 6 Ob 43/21y Vgl Eu... mehr lesen...
Norm: ABGB §472ABGB §486ABGB §492ABGB §494GBG §5ZPO §226 IIB12
Rechtssatz: Ist weder der Grundbuchseintragung noch den dieser zu Grunde liegenden Verträgen ein ausschließliches Wegebenützungsrecht zu entnehmen, steht dem Dienstbarkeitsberechtigten kein absolut geschütztes Recht zu und er kann daher von einem Dritten, dem der Grundstückseigentümer am selben Weg ein Benützungsrecht eingeräumt hat, nicht Unterlassung der Benützung begehren, wenn d... mehr lesen...
Norm: GBG §5
Rechtssatz: In die Urkundensammlung ist Einsicht zu nehmen, wenn entweder das Hauptbuch auf die Urkundensammlung Bezug nimmt, wenn bei dem in das Hauptbuch Einsicht Nehmenden der Verdacht erweckt werden muss, dass das Hauptbuch und die Urkundensammlung nicht übereinstimmen, oder wenn die Einsichtnahme in die Urkundensammlung als verkehrsüblich angesehen werden muss (SZ 46/56; EvBl 1971/64; SZ 28/68, SZ 16/93; SZ 11/41 ua). ... mehr lesen...
Josefine L ist zu 5/8 Anteilen grundbücherliche Miteigentümerin der Liegenschaft EZ 985 KG W Grundbuch des Bezirksgerichtes Klagenfurt, mit dem Haus Klagenfurt, M-Straße 2. Mit Vereinbarung vom 21. Mai 1970 räumte Josefine L der K-Bank hinsichtlich ihrer 5/8 Anteile an der EZ 985 KG W in Sinne der Bestimmungen der §§ 1072 ff. ABGB für alle Veräußerungsfälle das Vorkaufsrecht ein. Josefine L erteilte die ausdrückliche Bewilligung, daß bei ihren Liegenschaftsanteilen an der Liegenschaft... mehr lesen...
Norm: ABGB §1072GBG §5
Rechtssatz: Die Einverleibung eines Vorkaufsrechtes in dem Hauptbuch ohne Bezugnahme auf die Urkundensammlung verpflichtet Dritte nicht, noch die Urkundensammlung zu Rate zu ziehen. Entscheidungstexte 5 Ob 4/76 Entscheidungstext OGH 23.03.1976 5 Ob 4/76 Veröff: JBl 1976,482 = NZ 1978,124 = SZ 49/46 Eur... mehr lesen...
Norm: ABGB §472GBG §5, GBG §9
Rechtssatz: Bei einer Grunddienstbarkeit ergibt sich in der Regel aus der Art der Eintragung die Vermutung, dass wichtige Nebenbestimmungen wohl in den Urkunden, nicht aber im Hauptbuch aufscheinen. Daher Pflicht, die Urkundensammlung einzusehen. Entscheidungstexte 5 Ob 108/75 Entscheidungstext OGH 28.10.1975 5 Ob 108/75 Veröff: NZ 1977,44 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1236GBG §4GBG §5
Rechtssatz: Die Gütergemeinschaft unter Lebenden muss, um dingliche Wirkung zu haben, im Grundbuch in der Weise ersichtlich gemacht werden, dass für jeden Ehegatten das Eigentumsrecht mit der Beschränkung einverleibt wird, dass während der Dauer der Gütergemeinschaft kein Teil einseitig über seinen ideellen Anteil verfügen kann. Wird im Hauptbuch nur auf eine Ehevertrag und Erbvertrag verwiesen, tritt keine dinglich... mehr lesen...
Der Kläger ist der Vater des Erstbeklagten und der Ehegatte der Zweitbeklagten. Der Notariatsakt vom 18. Feber 1931 schlossen der Kläger und die Zweitbeklagte einen Ehe- und Erbvertrag, mit dem sie über ihr gesamtes beiderseitiges Vermögen, welches sie besessen haben, in Zukunft einzeln oder gemeinsam erwerben, ererben oder sonst an sich bringen würden, die allgemeine Gütergemeinschaft unter Lebenden und auf den Todesfall vereinbarten; sie setzten sich zu drei Vierteln ihres Nachlaßve... mehr lesen...
Die Verpflichtete und ihr Mann Anton G sind je zur Hälfte bücherliche Eigentümer der Liegenschaft EZ 59 KG G. Die Einverleibung ihres Eigentumsrechtes erfolgte auf Grund einer Einantwortungsurkunde vom 11. Jänner 1938, "des notariellen Ehevertrages vom 9. September 1939" und der Heiratsurkunde vom 10. Mai 1941. Auf Grund des gegen die nunmehrige Verpflichtete zu 1 Cg ../69 ergangenen Versäumungsurteils des KG Ried im Innkreis vom 25. Juni 1969 wurde auf ihrem Hälfteanteil an der Liege... mehr lesen...