RS OGH 2023/11/21 5Ob73/94; 5Ob114/07m; 2Ob210/23f

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Veröffentlicht am 06.09.1994
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Rechtssatz

Eigentum an einer Liegenschaft kann auch unter einer auflösenden Bedingung zugunsten des Voreigentümers (hier: der Erstantragstellerin als Geschenkgeberin), also im Falle des Bedingungseintrittes zeitlich beschränkt durch ein sogenanntes Heimfallsrecht, übertragen und mit dieser zeitlichen Beschränkung durch einen Hinweis gemäß § 5 Satz 2 GBG in Verbindung mit § 12 Abs 3 GUG bei der Eigentumseinverleibung zum Ausdruck gebracht werden.Eigentum an einer Liegenschaft kann auch unter einer auflösenden Bedingung zugunsten des Voreigentümers (hier: der Erstantragstellerin als Geschenkgeberin), also im Falle des Bedingungseintrittes zeitlich beschränkt durch ein sogenanntes Heimfallsrecht, übertragen und mit dieser zeitlichen Beschränkung durch einen Hinweis gemäß Paragraph 5, Satz 2 GBG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 3, GUG bei der Eigentumseinverleibung zum Ausdruck gebracht werden.

Entscheidungstexte

  • RS0038444">5 Ob 73/94
    Entscheidungstext OGH 06.09.1994 5 Ob 73/94
  • RS0038444">5 Ob 114/07m
    Entscheidungstext OGH 18.09.2007 5 Ob 114/07m
  • RS0038444">2 Ob 210/23f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 2 Ob 210/23f
    Beisatz: Hier: Vereinbarung eines Rückfallsrechts an den Geschenkgeber im Falle des Vorversterbens des Geschenknehmers (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0038444

Im RIS seit

06.09.1994

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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