RS OGH 2024/7/9 5Ob108/75; 5Ob196/99f; 7Ob170/14x; 1Ob210/15m; 10Ob14/24t

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Veröffentlicht am 28.10.1975
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Rechtssatz

Bei einer Grunddienstbarkeit ergibt sich in der Regel aus der Art der Eintragung die Vermutung, dass wichtige Nebenbestimmungen wohl in den Urkunden, nicht aber im Hauptbuch aufscheinen. Daher Pflicht, die Urkundensammlung einzusehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0011545

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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