Norm: ABGB §476 GBG §5 ABGB § 476 heute ABGB § 476 gültig ab 01.01.1812
Rechtssatz:
Eintragung einer "Cottages-Servitut" im Hauptbuch. Dadurch, daß die im Hauptbuch genannte Urkunde derzeit in der Urkundensammlung nicht einliegt und gegenwärtig nicht greifbar ist, wird das Recht selbst... mehr lesen...
Norm: ABGB §1236 EO §87 ffGBG §5 ABGB § 1236 heute ABGB § 1236 gültig ab 01.01.1812 EO § 87 heute EO § 87 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §431 ff: GBG §5 ABGB § 431 heute ABGB § 431 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
Rechtssatz:
Nichtübereinstimmung zwischen Hauptbuch und Urkundensammlung.
Entscheidungstexte 1 Ob 47/55 Ent... mehr lesen...
Die Untergerichte haben übereinstimmend festgestellt, daß die Geschwister Alois und Anna R. ihre Liegenschaft im Jahre 1921 an Gustav F. verkauft und sich hiebei auf Lebensdauer das Recht ausbedungen haben, eine bestimmte Wohnung in diesem Hause "in Miete zu haben". Der Mietzins wurde damals mit 40 Kronen im Monat festgestellt. Eine Erhöhung des Mietzinses "unter Bedachtnahme auf die bestehenden Mieterschutzvorschriften" war vorgesehen. Gleichzeitig wurde im Kaufvertrag vereinbart, ... mehr lesen...
Norm: GBG §5
Rechtssatz: Die Urkundensammlung ist auch ohne Bezugnahme im Hauptbuche nach § 5 GBG zu berücksichtigen, wenn sich aus der Art der Eintragung die Vermutung ergibt, dass wichtige Nebenbestimmungen zwar in der Urkunde, aber nicht im Hauptbuche erscheinen. Die Urkundensammlung ist auch ohne Bezugnahme im Hauptbuche nach Paragraph 5, GBG zu berücksichtigen, wenn sich aus der Art der Eintragung die Vermutung ergibt, dass wichti... mehr lesen...
Norm: EO §209 GBG §5 EO § 209 heute EO § 209 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 EO § 209 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000 EO § 209 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 ... mehr lesen...
Norm: GBG 1955 §5 GBG 1955 § 5 heute GBG 1955 § 5 gültig ab 11.06.1955
Rechtssatz:
Einsicht in das Erbübereinkommen, auf Grund dessen ein Veräußerungsverbot eingetragen wurde, ist geboten, weil ein solches Veräußerungsverbot in der Regel auch das Belastungsverbot in sich schließt.
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