RS OGH 1925/12/10 2Ob974/25

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Veröffentlicht am 10.12.1925
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Norm

GBG 1955 §5

Rechtssatz

Einsicht in das Erbübereinkommen, auf Grund dessen ein Veräußerungsverbot eingetragen wurde, ist geboten, weil ein solches Veräußerungsverbot in der Regel auch das Belastungsverbot in sich schließt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 974/25
    Entscheidungstext OGH 10.12.1925 2 Ob 974/25
    Veröff: SZ 7/395

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0060221

Dokumentnummer

JJR_19251210_OGH0002_0020OB00974_2500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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