RS OGH 1965/2/18 4Ob511/65

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Veröffentlicht am 18.02.1965
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Norm

ABGB §476
GBG §5

Rechtssatz

Eintragung einer "Cottages-Servitut" im Hauptbuch. Dadurch, daß die im Hauptbuch genannte Urkunde derzeit in der Urkundensammlung nicht einliegt und gegenwärtig nicht greifbar ist, wird das Recht selbst nicht aufgehoben, ebensowenig kann es als gegenstandslos bezeichnet werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 511/65
    Entscheidungstext OGH 18.02.1965 4 Ob 511/65

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0011559

Dokumentnummer

JJR_19650218_OGH0002_0040OB00511_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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