TE OGH 1988/11/16 3Ob122/88

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Veröffentlicht am 16.11.1988
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*** Grundstückverwaltung Gesellschaft m.b.H., Wien 3, Kundmanngasse 21, vertreten durch Dr. Viktor Cerha ua, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Werner S***, Steuerberater, Innsbruck, Stofflerstraße 1, vertreten durch Dr. Johann Paul Cammerlander ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, sowie auf Seite der beklagten Partei beigetretene Nebenintervenientin B*** FÜR A*** UND W*** AG, Innsbruck, Südtirolerplatz 14-16, vertreten durch Dr. Georg Gschnitzer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Erledigung eines Widerspruches nach §§ 231 f EO, infolge Rekurses der beklagten Partei und der Nebenintervenientin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 18.Mai 1988, GZ 2 a R 193/88-32, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Rattenberg vom 1.Februar 1988, GZ C 80/86-25, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Den Rekursen wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind als weitere

Verfahrenskosten zu behandeln.

Text

Begründung:

Am 7.5.1985 wurde die im Eigentum des Otto M*** stehende Liegenschaft EZ 151 II KG Radfeld dem Ersteher Franz A*** um das Meistbot von 16,5 Mill S zugeschlagen.

Mit Verteilungsbeschluß des Bezirksgerichtes Rattenberg vom

11.3.1986, E 108/83-141, wurden nicht strittige Vorzugsposten von

17.470 S und 57.042 S,

zusammen                             74.512 S

zugewiesen, ferner in der bücherlichen Rangordnung

1. dem betreibenden Gläubiger Dr.Werner S*** (= beklagte

Partei) als Einzelrechtsnachfolger der B*** zu CLNR 1 (= COZ 4 vor

der Umstellung):

a) Kapital                         5,000.000 S

b) 15 % Zinsen und 15 % Ver-

   zugszinsen vom 7.5.1982 bis

   7.5.1985 gestaffelt laut Ur-

   kunde                           8,315.320 S

c) gerichtlich bestimmte Kosten

   im Rahmen des Kapitals            336.131,41 S

d) Kosten der Verteilungstag-

   satzung                           148.472,40 S

das sind zusammen                     13,799.923,81 S

ferner aus der Nebengebührensicher-

stellung

e) 15 % Zinsen aus 5 Mill S vom

   29.7.1980 bis 6.5.1982            948.533,83 S

f) 15 % Verzugszinsen wie e)         948.533,83 S

g) Notarkosten für Pfandrechts-

   einverleibung                      14.161,-- S

h) Grundbuchseintragungsgebühr        71.500,-- S

i) Anwaltskosten laut Pkt I und

   III des Vertrages von

   165.000 S und 317.559,61 S,

   zusammen                          482.559,61 S

   zusammen                        2,465.288,27 S

hievon im Rahmen der Nebengebühren-

sicherstellung möglich, das sind       1,500.000,-- S

insgesamt                             15,299.923,81 S

zur vollständigen Berichtigung durch

Schuldübernahme.

2. Dem Dr.Werner S*** zu CLNR 2 (= COZ 5 vor der

Umstellung) auf die Kreditforderung im Höchstbetrag von 3,9 Mill S

der Meistbotrest von         1,125.564,19 S

durch Schuldübernahme, sodaß die

Forderung noch mit 2,774.435,81 S unbe-

richtigt aushaftet.

Gegen die Zuweisung eines insgesamt 7,853.000 S übersteigenden

Betrages anstelle angemeldeter 14,815.320 S zu CLNR 1 erhob unter

anderem die Pfandgläubigerin zu CLNR 3 = COZ 18 alt ALAG

Gesellschaft mbH (= klagende Partei) Widerspruch mit folgender

Begründung:

Die von der beklagten Partei vorgelegte Berechnung der Zinsen sei unrichtig. 15 % Zinsen und 15 % Verzugszinsen aus dem Kapitalsbetrag könnten insgesamt nur 2,250.000 S ausmachen. Die im Rahmen der Nebengebührenkaution geltend gemachten Zinsen für einen mehr als drei Jahre vor dem Zuschlag zurückliegenden Zeitraum berücksichtigten nicht Zinsenzuschüsse aus einer Gewerbeförderungsmaßnahme in Höhe von rund 25.000 S. Die ebenfalls im Rahmen der Nebengebührenkaution geltend gemachten Notariatskosten seien von Otto M*** bezahlt worden. Das Darlehen sei in mehreren Abschnitten bis Juli 1981 ausgenützt worden, sodaß vor Konkurseröffnung (am 9.12.1982 erfolgte zu Sa 41/82 des Landesgerichtes Innsbruck die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens und am 21.3.1983 zu S 47/83 des Landesgerichtes Innsbruck die Eröffnung des Anschlußkonkurses) keinesfalls drei Jahre lang ein Gesamtsaldo von 5 Mill S offen gewesen sei. Bis zur Konkurseröffnung habe die B*** (Rechtsvorgängerin der beklagten Partei - der Beklagte erwarb die Pfandforderung der B*** mit Abtretungsvertrag vom 2.5.1985) Zinsen und Verzugszinsen im banküblichen Umfang, also weit unter 15 % verrechnet. Erst nach Konkurseröffnung seien in den Abrechnungen die 15 % voll ausgeschöpft worden.

Kein Widerspruch erfolgte hingegen gegen die Zuweisung der oben zu 1 c und 1 d angeführten Kosten (336.131,41 S plus 148.472,40 S plus 14,815.320 S ergeben die Gesamtzuweisung von 15,299.923,81 S) und gegen die Zuweisung zu CLNR 2.

Die klagende Partei meldete ihrerseits zu CLNR 3 den Höchstbetrag von 2 Mill S an, gegen welche Zuweisung unter anderem die klagende Partei Widerspruch erhob.

Die klagende Partei wurde mit ihrem Widerspruch im angeführten Verteilungsbeschluß auf den Rechtsweg verwiesen. Innerhalb der aufgetragenen Klagefrist erhob sie die Klage gemäß § 232 EO.

In dieser Klage anerkannte die klagende Partei folgende Posten:

1 a) Kapital                       5,000.000,-- S

  b ) 11 % Kreditzinsen hieraus

  für 1095 Tage                    1,649.999,90 S

  und 12 % Verzugszinsen gestaf-

  felt, berechnet auf der Basis

  von neun rückständigen Annui-

  täten im Zeitraum von Juli 1982

  bis Mai 1985                       796.241,06 S

  c) und d) Kosten                   484.603,81 S

  g), h), i) Kosten im Rahmen der

  Nebengebührenkaution von

  14.161,--- S (also auch die ur-

  sprünglich bestrittenen Notars-

  kosten wurden jetzt anerkannt),

  71.500 S und 482.559,61 S, zu-

  sammen                             568.220,61 S

  zusammen                         8,499.065,30 S

  (richtig 8,499.065,38 S)

Die Mehranmeldung von 6,800.858 S

(unter Vernachlässigung eines Groschenbetrages) bestehe nicht zu Recht.

Unter Berücksichtigung der Höchstbetragshypothek zu CLNR 2 verblieben für die folgenden Gläubiger noch 4,026.423 S, weshalb die klagende Partei mit ihrem Höchstbetragspfandrecht von 2 Mill S zu CLNR 3 voll zum Zuge komme.

Zur Begründung dieser Berechnung brachte die klagende Partei vor, daß nach dem ursprünglichen Darlehensvertrag der B*** und Otto M*** nur 11 % Zinsen jährlich und 12 % Verzugszinsen vereinbart gewesen seien. Die nur in der Pfandbestellungsurkunde vorkommenden je 15 % seien daher materiell nicht berechtigt. Verzugszinsen könnten nur von den schon fälligen Annuitäten und nicht einfach vom ausstehenden Gesamtdarlehensbetrag begehrt werden. Dies seien neun Annuitäten zu 345.000 S. Im Rahmen der Nebengebührenkaution könnten keine mehr als dreijährigen Zinsen und Verzugszinsen begehrt werden, weil dies dem Text der Pfandbestellungsurkunde nicht zu entnehmen sei. Sollte dieser erstmals in der Klage und nicht in der Verteilungstagsatzung vorgetragene Standpunkt aber nicht zutreffen, könnten die Verzugszinsen jedenfalls nicht aus dem vollen aushaftenden Kapital begehrt werden, sondern höchstens von den schon fällig gewesenen Annuitäten. Auch die mehr als dreijährigen Zinsen seien überhöht, weil nicht der ganze Darlehensbetrag sofort zugezählt worden sei.

Die klagende Partei stellte das Begehren, es werde ihrem Widerspruch stattgegeben und die im Verteilungsbeschluß zu CLNR 1 erfolgte Zuweisung von 15,299.923,81 S bestehe mit 6,800.858 S nicht zu Recht und der ausfallende Betrag sei den nachrangigen Gläubigern in Entsprechung der bücherlichen Rangfolge zuzuweisen. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie wendete ein, daß der klagenden Partei die Legitimation zur Erhebung des Widerspruches mangle, weil ihr zwar eine Höchstbetragshypothek CLNR 3 zustehe, diese aber forderungsentkleidet sei, weil der klagenden Partei nach Auflösung eines Leasingvertrages kein Schadenersatzanspruch zustehe. Im Konkursverfahren sei eine angemeldete Forderung bestritten worden und die klagende Partei habe die ihr erteilte Klagefrist versäumt. Ein allfälliger Anspruch sei verjährt. Die später anerkannten rückständigen Leasingraten selbst seien kein Schadenersatzbetrag und fielen daher nicht unter die Kautionshypothek.

Im übrigen sei die Forderungsanmeldung der beklagten Partei berechtigt. Die B*** habe die Zinshöhe den jeweiligen Geldmarktverhältnissen anpassen und daher 15 % begehren dürfen. Es sei vereinbart worden, daß das Kreditkonto jeweils zum Quartalsschluß abgerechnet werde. Wegen Zahlungsverzugs sei die B*** zur sofortigen Fälligstellung des ganzen aushaftenden Betrages berechtigt gewesen und habe auch alle offenen Beträge per 23.7.1981 fällig gestellt. Die Forderung sei einerseits im Konkursverfahren aber andererseits auch von der klagenden Partei selbst anläßlich der Forderungsabtretung anerkannt worden.

Die B*** trat dem Rechtsstreit auf der Seite der beklagten Partei als Nebenintervenientin bei und schloß sich dem Antrag der beklagten Partei an.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren wegen fehlender Widerspruchslegitimation der klagenden Partei ab. Es traf dazu im wesentlichen folgende Tatsachenfeststellungen:

Otto M*** hatte der klagenden Partei im Jahre 1981 zwei (andere) Liegenschaften verkauft und sie von ihr am selben Tag geleast. Die Liegenschaft EZ 151 wurde zur Sicherstellung aller Schadenersatzansprüche an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten aller Art bis zu einem Höchstbetrag von 2,000.000 S im Rahmen der Geschäftsverbindlichkeiten verpfändet, wobei auf den bestehenden Leasingvertrag ausdrücklich Bezug genommen wurde. Mit Schreiben vom 10.1.1983 kündigte die klagende Partei den Leasingvertrag auf und forderte am 17.Jänner 1983 16,185.068,76 S, davon 15,593.057,25 S an Barwert der aushaftenden Mieten. Im Konkurs Otto M*** wurde diese Forderung angemeldet, aber nicht anerkannt. In einem späteren Rechtsstreit begehrte die klagende Partei die Feststellung des Betrages von 3,601.444,65 S, hievon wurden 1,473.365,10 S an rückständigen Leasingraten und einer Sonderzahlung anerkannt. Ein Vergleich des Masseverwalters wurde konkursgerichtlich nicht genehmigt, sodaß der Differenzbetrag weiter streitverfangen ist. Rechtlich leitete das Erstgericht aus diesem Sachverhalt ab, daß das Höchstbetragspfandrecht der klagenden Partei zu CLNR 3 nur für Schadenersatzforderung hafte. Solche seien derzeit aber nicht festgestellt. Es fehle daher an der Aktivlegitimation der klagenden Partei.

Zur Sache selbst traf das Erstgericht nur Feststellungen über den Inhalt des Darlehensvertrages vom 23.Juli 1980 zwischen der B*** und Otto M*** und über den Inhalt der späteren Pfandbestellungsurkunde vom 25.Juli 1980, über das Ausmaß der Forderungsanmeldung der B*** im Konkursverfahren, über verschiedene Mitteilungen von Zinserhöhungen von ursprünglich 8 % auf später 10,5 und 12 %, sowie über die Entwicklung auf dem Kreditkonto der B***, in dem die Zinsen und Verzugszinsen jeweils vom gesamten aushaftenden Betrag berechnet wurden (sodaß es faktisch zu einer Belastung mit Zinseszinsen kam) und das rein rechnerisch richtig sei. Das Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichtes mit Rechtskraftvorbehalt auf.

Es vertrat zur Klagslegitimation die Auffassung, daß ein Gläubiger zum Widerspruch schon dann berechtigt sei, wenn er beim Ausfallen des bestrittenen Rechtes zum Zuge kommen könnte. Wenn im Verteilungsbeschluß die Legitimation zum Widerspruch bejaht wurde, könne diese im folgenden Widerspruchsprozeß nicht mehr bestritten werden. Die beklagte Partei hätte also gegen die Verweisung des Widerspruches auf den Rechtsweg Rekurs erheben müssen, könne aber jetzt die versäumte Bestreitung der Legitimation nicht nachholen. In der Sache selbst komme es nicht darauf an, welche Beträge im Konkursverfahren anerkannt worden seien, sondern es sei ausschließlich auf die (akzessorische) Sachhaftung abzustellen. Kredit- und Pfandurkunde stellten dabei eine Einheit dar; es könne nicht angenommen werden, daß schon wenige Tage nach Abschluß des Kreditvertrages der Zinssatz für Zinsen und Verzugszinsen auf je 15 % erhöht worden sei, sondern man müsse annehmen, daß ein beweglicher Zinssatz vereinbart gewesen sei, der mit höchstens je 15 % dinglich gesichert gewesen sei, was nicht unzulässig sei. Bisher sei nicht geklärt worden, wann und mit jeweils welchem Prozentsatz die B*** den Zinssatz erhöht habe, ob dies den "veränderten Geldmarktverhältnissen" entsprochen habe und ob die B*** nach den vertraglichen Vereinbarungen überhaupt zur (einseitigen) Erhöhung des Verzugszinssatzes berechtigt gewesen sei. Es stehe auch nicht fest, ob die Verzugszinsen vom Gesamtkapital oder nur von einzelnen schon fällig gewordenen Annuitäten zu berechnen seien und ob ein Terminsverlust erklärt worden sei. Für den Inhalt und Umfang der Sachhaftung sei nur die bücherliche Eintragung in Verbindung mit den Grundbuchsurkunden maßgeblich. Danach gebührten keine Zinseszinsen. Mehr als dreijährige rechtsgeschäftliche Zinsen könnten nur im Rahmen der Nebengebührenkaution zustehen. Der beklagten Partei könnten daher bei höchstens 5 Mill S Kapital je 15 % Zinsen und Verzugszinsen aus 5 Mill S für drei Jahre und die rechtskräftigen Kosten (484.603,81 S) sowie 1,5 Mill S im Rahmen der Nebengebührenkaution zustehen, was insgesamt schon weniger als die zuerkannten Beträge ausmache.

Rechtliche Beurteilung

Die Rekurse der beklagten Partei und der Nebenintervenientin sind nicht berechtigt.

Zutreffend hat das Berufungsgericht eine Prüfung der Legitimation der klagenden Partei zur Erhebung des Widerspruchs im Rechtsstreit für die Erledigung des Widerspruchs abgelehnt.

Gegenstand des Rechtsstreites nach den §§ 231 f EO ist nur die vom

Widerspruch betroffene Zuweisung. Es ist festzustellen, ob ein

fremder Teilnahmeanspruch nach Rang, Grund oder Höhe zu Recht

besteht (Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht2 169; 3 Ob 22/83 ua),

nicht aber, ob der eigene Teilnahmeanspruch des Widerspruchsklägers

zu Recht besteht. Erst im Falle des Erfolges der Widerspruchsklage

ist durch Nachtragsverteilung zu bestimmen, welchem Gläubiger und in

welchem Betrage der streitige Teil der Masse auszuzahlen sei; diese

Nachtragsverteilung ist schon im Urteil des Widerspruchsprozesses

möglich (§ 233 Abs. 1 EO; Heller-Berger-Stix 1587). Bei einer

solchen Nachtragsverteilung ist dann auch auf Widersprüche gegen die

Forderung des ersten Widerspruchsklägers Bedacht zu nehmen. Vorher

hat es aber bei der Regel zu bleiben, daß die Möglichkeit der

Befriedigung dieses Klägers für seine Aktivlegitimation genügt

(§ 213 Abs. 1 EO) und daß diese Möglichkeit vom Exekutionsrichter

bei der Verweisung auf den Rechtsweg abschließend zu prüfen ist.

Daran ändert auch der Umstand nichts, daß im vorliegenden Fall ein

zweiter Widerspruch (des Beklagten) gegen die Forderung des

Widerspruchsklägers bereits erhoben und ebenfalls auf den Rechtsweg

verwiesen wurde. Denn eine allfällige zweite Widerspruchsklage gegen

die Forderung des Klägers wurde mit dem vorliegenden Verfahren nicht

verbunden.

In der Sache selbst hat das Berufungsgericht richtig erkannt,

daß im Widerspruchsprozeß nur jene Tatumstände zu untersuchen sind,

welche Gegenstand des Widerspruchs waren. Die klagende Partei kann

also keine neuen Tatsachen oder Rechtsgründe geltend machen. Ebenso

zutreffend ist die Ansicht der zweiten Instanz, daß für die

Zuweisungen aus dem Meistbot die dingliche Haftung der Liegenschaft

die Obergrenze bildet. Allfällige höhere Verbindlichkeiten des

Schuldners sind ohne Belang. Hingegen kann nicht mehr zugesprochen

werden, als auch geschuldet ist.

Der Vertrauensgrundsatz des Grundbuches bezieht sich

grundsätzlich nur auf die Eintragung im Hauptbuch, in das nach

§ 5 GBG die wesentlichen Bedingungen der bücherlichen Rechte

einzutragen sind. Die der Eintragung zugrundeliegenden Urkunden sind

nur zu berücksichtigen, wenn das Hauptbuch darauf Bezug nimmt, wenn

der Verdacht einer Nichtübereinstimmung mit den Urkunden besteht

oder wenn die Einsichtnahme in die Urkundensammlung als

verkehrsüblich angesehen werden muß (Koziol-Welser8 II 104 mwN). Im

vorliegenden Fall ist die Eintragung des Pfandrechtes im Hauptbuch

zur Sicherung einer Pfandforderung von 5 Mio S samt 15 % Zinsen und

15 % Verzugszinsen ("15 % Z, 15 % VZ") nicht ganz eindeutig. Sie

kann dahin verstanden werden, daß im Verzugsfalle gleichfalls 15 %

oder aber insgesamt 30 % Zinsen geschuldet werden; sie könnte aber

auch bedeuten, daß im Verzugsfalle zusätzlich zu den Zinsen aus dem

offenen Kapital weitere 15 % Zinseszinsen (ein Fall von

Verzugszinsen), also 15 % "Verzugszinsen" nicht aus dem offenen

Kapital, sondern nur aus den offenen Zinsbeträgen gesichert seien.

Zutreffend hat daher das Berufungsgericht zur Auslegung der strittigen Grundbuchseintragung auch den Darlehensvertrag und die Pfandbestellungsurkunde herangezogen.

Nach dem Darlehensvertrag vom 23.Juli 1980 waren "8 % Zinsen p. a. kontokorrentmäßig und 1/4 % Darlehensprovision" vereinbart, wobei es der Darlehensgeberin freistehen sollte, den Zinssatz veränderten Geldmarktverhältnissen anzupassen. Im Fall des Zahlungsverzuges oder Terminsverlustes sollte die Darlehensgeberin berechtigt sein, "neben" den vereinbarten Zinsen "Verzugszinsen von 12 % p.a. vom ausstehenden Betrag" und zusätzlich ihre Auslagen und Aufwendungen zu verlangen. Als Sicherheit wurde u.a. die Bestellung einer "Darlehenshypothek gemäß § 14 Abs. 1 GBG in Höhe von 5 Mio S samt 15 % Zinsen p-a und 15 % Verzugszinsen" sowie eine Nebengebührensicherstellung im Höchstbetrag von 1,5 Mio S vereinbart.

In der Pfandbestellungsurkunde vom 25.Juli 1980 wird angeführt, daß das Darlehen mit "15 p.a., höchstens mit 15 % p.a." verzinst werde und die Darlehensgeberin im Falle des Zahlungsverzuges oder Terminsverlustes berechtigt sei, "zusätzlich zu den vereinbarten Zinsen Verzugszinsen in Höhe von 15 % p.a., höchstens 15 % p.a., vom ausstehenden Betrag" zu verrechnen. Der Darlehensnehmer bestellte für das ihm dargeliehene Kapital von 5 Mio S "samt höchstens 15 % Zinsen p.a. und 15 % Verzugszinsen p.a." seine Liegenschaft zum Pfande und erteilte die Zustimmung zur Einverleibung eines Pfandrechtes für die Darlehensforderung von "5 Mio S samt 15 % Zinsen p.a., höchstens 15 % p.a. und 15 % Verzugszinsen p.a."

Aus diesen unterschiedlichen Formulierungen läßt sich einerseits

entnehmen, daß ein gleitender Zinssatz von 8 % p.a. bis höchstens

15 % p.a. vereinbart war, daß aber andererseits zusätzlich im

Verzugsfall oder im Falle des Terminsverlustes 12 % oder höchstens

15 % p.a. Verzugszinsen vereinbart waren. Die Verwendung des

Ausdruckes "vom ausstehenden Betrag" ist dabei ohne Bedeutung, weil

die Eintragung im Hauptbuch jedenfalls die zusätzliche Sachhaftung

für Zinseszinsen (außer im Rahmen der Nebengebührensicherstellung)

ausschließt.

Das Erstgericht hat bisher nicht festgestellt, welche Zinssätze

auf Grund der Geldmarktverhältnisse in den einzelnen Zeiträumen

angemessen waren und für Darlehen der vorliegenden Art üblicherweise

begehrt wurden. Es kann sich damit ergeben, daß nicht für die ganze

Laufzeit des Darlehens bis zur Zuschlagserteilung 15 % Zinsen

gebühren. Verzugszinsen stehen bis zum Terminsverlust nur aus den

schon fälligen Kapitalteilbeträgen, für den Fall eines eingetretenen

Terminsverlustes aus dem ganzen offenen Kapitalsbetrag zu. Die

Voraussetzungen des Eintritts der Fälligkeit der einzelnen

Kapitalteilbeträge oder des Terminsverlustes wurden vom Erstgericht

bisher nicht ausreichend geprüft, sodaß der Ergänzungsauftrag des

Berufungsgerichtes auch in diesem Umfange berechtigt ist. Bei den

Verzugszinsen ist weiters aufzuklären, welche Bewandtnis es damit

hat, daß einerseits nur 12 % vereinbart waren, andererseits aber die Sicherungsabreden jeweils auf 15 % lauten, wobei aber auch das Wort "höchstens" verwendet wurde. Auch hier könnte daher ein gleitender Zinssatz vereinbart worden sein. Der beklagten Partei obliegt der Beweis, ob und unter welchen Voraussetzungen 15 % Verzugszinsen vereinbart wurden, widrigens nur die Zuweisung von 12 % Verzugszinsen zusätzlich zu den Vertragszinsen möglich wäre. Die Einverleibung eines "Höchstzinssatzes" ist zwar grundbuchsrechtlich nicht unproblematisch, wurde aber in Lehre und Rechtsprechung anerkannt (aA zwar zB Schubert in Rummel, ABGB, Rz 5 zu § 999; iSd Zulässigkeit aber Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 6 zu § 451 und so auch die dort zitierte Entscheidung 3 Ob 84/77 mit Hinweis auf Bartsch, GBG7 237 vor Anm 85 und Edtstadler, NZ 1956, 146). Die Eintragung im Grundbuch ist dann für die Höhe der Zinsen nicht ausschlaggebend; denn die Wirksamkeit des Pfandrechtes hängt von einem gültigen Titel ab. Wenn dieser nicht die volle Eintragung deckt, kann die Gültigkeit des Pfandrechtes im Verteilungsverfahren mit Widerspruch bekämpft werden (JBl 1981, 93).

Der Aufhebungsbeschluß des Gerichtes zweiter Instanz ist damit insgesamt aufrechtzuerhalten.

Da die Erhebung der Rekurse zur Klärung von Rechtsfragen dieser Rechtssache dienlich ist, sind die Kosten des Rekursverfahrens gemäß § 52 Abs. 1 ZPO wie weitere Verfahrenskosten zu behandeln.

Anmerkung

E16348

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0030OB00122.88.1116.000

Dokumentnummer

JJT_19881116_OGH0002_0030OB00122_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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