RS OGH 2022/12/5 5Ob608/80, 6Ob43/21y, 5Ob158/22d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.1980
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Norm

GBG §5

Rechtssatz

In Ermangelung einer genauen Bezeichnung des betreffenden Vertragspunktes ist nur die Eintragung im Hauptbuch maßgeblich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0060231

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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