RS OGH 2024/1/31 7Ob528/81; 3Ob573/81 (3Ob574/81); 6Ob11/82; 8Ob509/85; 5Ob182/98w; 5Ob196/99f; 5Ob5

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.03.1981
beobachten
merken

Norm

GBG §5

Rechtssatz

Ist die Eintragung eines bücherlichen Rechtes in einer Kurzfassung nicht möglich, so ist nach § 5 GBG eine Berufung auf genau bezeichnete Stellen der der Eintragung zugrundeliegenden Vertragsurkunde mit der Wirkung zulässig, dass die bezogenen Stellen als im Hauptbuch eingetragen anzusehen sind. Der bloße Hinweis auf den der Eintragung zugrundeliegenden Vertrag hat hingegen nicht die Wirkung, dass die Bestimmungen dieses Vertrages Inhalt der bücherlichen Eintragung im Hauptbuch werden.Ist die Eintragung eines bücherlichen Rechtes in einer Kurzfassung nicht möglich, so ist nach Paragraph 5, GBG eine Berufung auf genau bezeichnete Stellen der der Eintragung zugrundeliegenden Vertragsurkunde mit der Wirkung zulässig, dass die bezogenen Stellen als im Hauptbuch eingetragen anzusehen sind. Der bloße Hinweis auf den der Eintragung zugrundeliegenden Vertrag hat hingegen nicht die Wirkung, dass die Bestimmungen dieses Vertrages Inhalt der bücherlichen Eintragung im Hauptbuch werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0060233

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten