Begründung: Über Antrag der Angelika G***** wurden mit Beschluss des Erstgerichts vom 24. 11. 2009 zu TZ 7562/09 ob der Liegenschaft EZ 748 Grundbuch *****, je zur Hälfte im Eigentum des Michael und der Monika O*****, nachstehende Eintragungen bewilligt: 1. Einverleibung der Löschung des Pfandrechts im Höchstbetrag von 200.000 EUR für die B***** AG (nunmehr U***** AG) C-LNR 9; 2. Einverleibung des Eigentumsrechts im Rang TZ 6371/09 für Angelika G*****, geboren am 9. 3. 1980; 3. Einv... mehr lesen...
Norm: GBG §104 Abs3GBG §136
Rechtssatz: Es liegt kein Fall der Berichtigung nach § 104 Abs 3 GBG vor, wenn im Zug einer Berichtigung des Grundbuchs nach §136 GBG unter Abweichung vom Bewilligungsbeschluss beim Vollzug die richtige Eintragungsart gewählt wurde und daher das Grundbuch nunmehr die tatsächliche Rechtslage richtig wiedergibt. Entscheidungstexte 5 Ob 12/06k Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: BGB §76GBG §102 Abs2GBG §104 Abs3
Rechtssatz: Die Zurückziehung eines Grundbuchsgesuchs ist bis zum Vollzug der bewilligten Eintragung möglich. Entscheidungstexte 5 Ob 77/05t Entscheidungstext OGH 10.05.2005 5 Ob 77/05t 5 Ob 31/12p Entscheidungstext OGH 20.03.2012 5 Ob 31/12p Auch; Beisatz: Das gilt auch nach Inkrafttreten de... mehr lesen...
Norm: GBG §104 Abs3
Rechtssatz: Die Frage des Gutglaubensschutzes kann grundsätzlich nicht vom Grundbuchsgericht geklärt werden. In der Regel stellen sich nämlich Tatfragen, deren Beantwortung die grundbuchsrichterlichen Kognitionsmöglichkeiten überfordern. Es sind aber Fälle denkbar, in denen ein Vertrauensschutz desjenigen, der durch einen Vollzugsfehler in eine bücherliche Rechtsposition gelangt ist, schon aus rechtlichen Gründen von vornher... mehr lesen...
Norm: GBG §104 Abs3
Rechtssatz: Wird dem Begehren des Rechtsmittelwerbers nur teilweise stattgegeben, ist dies wegen der im Grunde amtswegigen Grundbuchsberichtigung nach § 104 Abs 3 GBG ohne Abweisung eines Mehrbegehrens auszusprechen. Entscheidungstexte 5 Ob 314/03t Entscheidungstext OGH 10.02.2004 5 Ob 314/03t European Case Law I... mehr lesen...
Norm: GBG §104 Abs3
Rechtssatz: Beteiligter gemäß § 104 Abs 3 Satz 1 GBG ist neben demjenigen, zu dessen Gunsten oder gegen den die Eintragung erfolgte, nur derjenige, der nachträglich auf die Liegenschaft Rechte erworben hat, aber nur dann, wenn er die Berichtigung nicht jedenfalls gegen sich gelten lassen muss. Entscheidungstexte 5 Ob 97/98w Entscheidungstext OGH 07.07.1998 5 Ob 97... mehr lesen...
Norm: GBG §104 Abs3
Rechtssatz: Buchberechtigte, die erst nach der Anmerkung der Einleitung des Berichtigungs- verfahrens das für sie verbücherte Recht erlangten, gehören nicht zum Kreis der Beteiligten im Sinne des § 104 Abs 3 Satz 1 GBG. Entscheidungstexte 5 Ob 97/98w Entscheidungstext OGH 07.07.1998 5 Ob 97/98w European Case La... mehr lesen...
Norm: GBG §104 Abs3
Rechtssatz: Im Fall der Anmerkung des Berichtigungsverfahrens nach § 104 Abs 3 GBG stehen entsprechend den mit der Anmerkung der Löschungsklage verbundenen Wirkungen (vgl SZ 60/237) auch solche Rechte der Berichtigung nicht entgegen (§ 104 Abs 3 vorletzter Satz GBG), die zwar im Rang der Anmerkung des Berichtigungsverfahrens vorgehen, aber erst nach diesem Zeitpunkt erworben wurden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: GBG §104 Abs3
Rechtssatz: Allein im ordentlichen Rechtsweg kann entschieden werden, ob dem Erwerber eines bücherlichen Rechts, der die Eintragung in ein fehlerhaftes Grundbuch erwirkte, der Gutglaubensschutz zugutekommt. Beim exekutiven Erwerb eines bücherlichen Rechts scheidet jedoch diese Möglichkeit aus. Wer - wie die hier gegen die Berichtigung auftretenden Buchberechtigten - im Wege der Zwangsvollstreckung Befriedigungsobjekte sucht,... mehr lesen...
Norm: GBG §104 Abs3GUG §21 Abs3
Rechtssatz: Gleich § 21 Abs 3 GUG, bei dem dies in den EB zur seinerzeitigen Regierungsvorlage unmissverständlich zum Ausdruck gebracht (siehe dazu die Wiedergabe der EB bei Dittrich - Angst - Auer, GUG, 39) und von der Judikatur dann auch ausdrücklich anerkannt wurde (NZ 1991,253), bezweckt § 104 Abs 3 GBG mit seiner Einschränkung der Möglichkeiten zur Berichtigung fehlerhafter Grundbuchseintragungen den Schutz ... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches *****. Ob dieser Liegenschaft war das Bestandrecht am Grundstück Nr. ***** bis 31. Dezember 2031 auf Grund des Miet- und Pachtvertrages vom 14. März 1972 für Rudolf H********** und Hannelore H***** einverleibt (C-LNR 1a) und die Vorauszahlung des Mietzinses von S 200.000,-- angemerkt (C-LNR 1b). Zu Uh 1/87, Uh 1/88, Uh 3/88 und Uh 4/88 wurde, jeweils die Hinterlegung von Pfandbestellungsurku... mehr lesen...
Norm: GBG §104 Abs3
Rechtssatz: Die Behebung bloßer Vollzugsfehler ohne Einigung zwischen den Beteiligten ist nur dann möglich, wenn die Eintragung noch keine Rechtsfolgen nach sich gezogen hat. Entscheidungstexte 5 Ob 3/92 Entscheidungstext OGH 14.07.1992 5 Ob 3/92 5 Ob 17/94 Entscheidungstext OGH 25.01.1994 5 Ob 17/94 Beisatz:... mehr lesen...
Norm: GBG §104 Abs3UHG §10 Abs2ZPO §416 Abs2
Rechtssatz: Auch im Grundbuchsverfahren gilt grundsätzlich, daß ein Gericht an einen von ihm gefaßten Beschluß ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Entscheidung an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung gebunden ist; wird aber der Grundbuchsbeschluß schon vor der Abgabe der Urschrift an die Geschäftsstelle vollzogen, so tritt die Bindung mit Abschluß der Eintragung in das Hauptbuch ein, so daß die Entscheid... mehr lesen...
Norm: Geo §450 Abs5GBG §104 Abs3
Rechtssatz: Die Verletzung des Rangprinzips kann im Rekursverfahren nicht geprüft werden. § 101 Abs 3 GV in Verbindung mit § 450 Abs 5 Geo (seit 01.09.1991 nur mehr die zuletzt genannte
Norm: ) sieht hiefür die Einleitung des Berichtigungsverfahrens nach § 104 Abs 3 GBG unter Beiziehung der Beteiligten vor. Hat die Eintragung Rechtsfolgen nach sich gezogen und kann auch keine Einigung der Beteiligten erzielt werde... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller Hans-Jörg M*****, Hotelier, ***** Z*****, S***** 22, und Bärbl M*****, Geschäftsfrau, ***** Linz, L*****straße 64, beide vertreten durch Dr.Alfred Haslinger, Rechtsanwalt in Linz, wegen Teilung des Grund... mehr lesen...
Norm: GBG §104 Abs3
Rechtssatz: Vor einer Rechtslücke, die die analoge Anwendung des § 419 (§ 430) ZPO rechtfertige, kann keine Rede sein, wenn eine Fehlerhaftigkeit des anordnenden Beschlusses selbst vorliegt. Entscheidungstexte 3 Ob 168/82 Entscheidungstext OGH 26.01.1983 3 Ob 168/82 5 Ob 129/01h Entscheidungstext OGH 12.06.2... mehr lesen...
Norm: GBG §104 Abs3
Rechtssatz: Der Fall einer Berichtigung im Sinne dieser Gesetzesstelle ist nur dann gegeben, wenn die Eintragung mit dem Inhalt des richterlichen Beschlusses nicht übereinstimmt. Entscheidungstexte 5 Ob 294/62 Entscheidungstext OGH 07.11.1962 5 Ob 294/62 5 Ob 19/69 Entscheidungstext OGH 12.02.1969 5 Ob 19/69 Veröff... mehr lesen...
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 10. November 1955, TZ. 5409/55, wurde im Grundbuch A. EZ. 1070 die Einverleibung 1. der Dienstbarkeit der Wohnung, 2. der Reallast des Naturalauszuges, 3. des Pfandrechtes für das wöchentliche Handgeld von 8 S 40 g, 4. des Pfandrechtes für die Forderung von 25.000 S s. Ngb. für Maria Sch. bewilligt. Bei Vollzug dieses Beschlusses unterblieb versehentlich die Eintragung der Reallast des Naturalauszuges. Das Erstgericht ordnete nach Durchführung eine... mehr lesen...
Norm: GBG §104 Abs3GBG §123
Rechtssatz: Der im Verfahren nach § 104 GBG 1955 nach Vernehmung der Parteien gefaßte Berichtigungsbeschluß ist ein Grundbuchsbeschluß, auf den die §§ 122 ff GBG 1955 anzuwenden sind; daher dreißigtägige Rekursfrist. Entscheidungstexte 5 Ob 9/60 Entscheidungstext OGH 27.01.1960 5 Ob 9/60 Veröff: SZ 33/10 = EvBl 1960/120 S 215 = RZ 1960,102 ... mehr lesen...